da die Frage immer wieder auftaucht....
in den Zulassungsstellen werden Daten 7 Jahre nach Abmeldung eines Fahrzeuges gelöscht.
Eine Wiederzulassung kann erfolgen
- mit einem Fahrzeugbrief egal ob DDR oder BRD,
- dem Prüfbericht nach §19 innerhalb dieser 7 Jahres Frist, oder nach §21 danach. §21 (Vollabnahmen dürfen derzeit durchführen die DEKRA in Ost- und der TÜV in Westdeutschland
- Deckungszusage der Versicherung
Existiert kein Fahrzeugbrief mehr, so ist generell eine Abnahme nach §21 erforderlich, und zuhnehmend fordern die Zulassungsstellen eine Eidesstattliche Erklärung mit dem Inhalt des Eigentums am Fahrzeug und dem Nichtvorhandensein des Briefes. Diese ist von einem Notar auszufertigen und kostet rund 35 Euro.
Der Notar weis im Normalfall, was da reinzuschreiben ist.
Ist das Fahrzeug noch keine 7 Jahre abgemeldet, so fordern die Zulassungstellen oftmals eine Aufbietung, in der alle Fahrzeughalter der letzten Jahre zu benennen sind, diese den Verkauf bestätigen und gegebenenfalls der entsprechende Halter den Verlust per Eides statt bestätigt.
Je nach Zulassungsstelle kann von dieser Vorgehensweise abgewichen werden, da dies im Ermessensspielraum der Sachbearbeiter liegt.
Grundlegend regelt die FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) §12 die Zulassung von Fahrzeugen