WICHTIG! Luftreinhaltepläne gefährden unser Hobby!

  • Hallo zusammen,


    hab heute mal einen Brief an unser Umweltministerin Tanja Gönner geschrieben und auf die Situation hingewiesen.
    Bezweifel zwar das es etwas nutzt, aber nix tun nutzt auch nix !!
    Ich hab jedenfalls beschlossen, diese "Verordnung" zu ignorieren, gegen evtl.Strafzettel Einspruch und Klagen einzulegen und hoffen, das irgend ein Gericht diesen ganzen Schwachsinn in die Tonne klopft. Auch werde ich Fr. Gönner und jeden der mir zu dem Thema einfällt, solange mit E-mails und Briefen bedenken, bis sie in der Birne weich :verwirrt: sind ( obwohl...recht überlegt, könnet das schneller als gedacht eintreten ':lach:')


    Pit-Dralon hat einen Link reingestellt. Ich hab versucht irgendwas über diese Ausnahmemöglichkeit "technisch nicht möglich" rauszulesen - war mir leider zu hoch. Kann einer der Fachleute das mal eindeutschen und für Otto-Normalbürger darstellen?


    Ich denke: wir haben zwei Möglichkeiten.
    1. wir tun nix und warten auf Verbände wie DEUVET od. Intertrabi (die tun nämlich auch nix). Irgend wann kommt dann das große, gelbe Auto und bringt unsere Lieblinge zur Presse :heul: :heuli2: .
    oder :
    2. werden wir selbst aktiv und überlegen uns wie wir den Damen und Herren Volksverdummern Dampf unterm verlängerten Rückenmark machen können. Es gibt hier sicherlich genügend Sachverstand um einige wirkungsvolle Ideen zu erarbeiten.


    Nicht umsonst ist der Trabi das Symbol der ersten und einzigen friedlichen Revolution in Deutschland.
    WIR SIND DAS VOLK !

  • Der Weg ist ja zunächst mal nicht verkehrt.
    Es gilt aber, einen wichtigen Punkt zu beachten: Bei jeglichen Anfragen, Beschwerden oder sonstigen Mitteilungen an irgendwelche Ämter, von denen wir was wollen, sollte die "emotionale" Ebene rausgelassen werden. Mit "wir lieben eben unsere Trabis" können und wollen die nix anfangen, was hier zählt sind Fakten!! Wenn wir das nicht beachten, laufen wir Gefahr, irgendwann nicht mehr ernstgenommen zu werden!
    Gruß,
    Freddy

  • Ok, dann laß uns mal Fakten sammeln.


    @ Icke: Du sagtest was von Messungen der TU Berlin 89/90. Gibt da irgend einen Link zu? Und wie stehen die Ergebnisse im Verhältnis zu den bestehenden Schadstoffnormen?

  • Der Test von der TU-Berlin wurde mal in einer KFT veröffentlicht. Leider habe ich die Nummer, Seite etc. gerade nicht zur Hand.


    Der NOx-Wert beim Trabant liegt mit 0,5 g/Test weit unter dem von Ottofahrzeugen mit US-Kat (Schlüsselnummer 01), die jetzt nachträglich über die sog. Kennzeichenverordnung ebenfalls eine grüne Plakette bekommen.


    Mein Verfahren ging zwischenzeitlich weiter...


    Mit Fax vom 23.11. habe ich den Antrag beim Bezirksamt Pankow, Straßenverkehrsbehörde, Tief 5, aufrechterhalten. Vorweg, der Bescheid stammt ebenfalls vom 23.11.!


    Hier das Fax:


    Sehr geehrter Herr Thiede,


    es ist nicht korrekt, wenn Sie im vorliegenden Fall pauschalisierend aufführen, dass für private Fahrten nur für Schwerbehinderte und Berufspendler eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.


    Wie bereits ausführlich im Antrag geschildert wurde, ist eine Abwägung zwischen dem notwendigen Schutz der Bevölkerung vor der gesundheitsschädlichen Luftbelastung und unserem Einzelinteresse nicht durchzuführen, da der Trabant die Abgas-Grenzwerte für NOx und PM10 einhält.


    Der Trabant mit seinem Zweitaktottomotor ist ein Sonderfall, den Sie nicht mit einem Viertaktottomotor ohne Katalysator vergleichen können und dürfen. Ich bitte Sie daher inständig höflich nicht das von der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ablaufschema, welches Ihnen als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt wurde, blindlings anzuwenden, da dieses für den Normalfall konzipiert wurde.


    Die gültigen Rechtsnormen offenbaren Ihnen ein Ermessensspielraum, den Sie auch anwenden müssen.


    Voraussetzung:
    Das Fahrzeug
    • ist technisch nicht nachrüstbar,
    • ist wirtschaftlich nicht nachrüstbar,
    und
    • Das Fahrzeug wurde vor dem 1. März 2007 erstmalig auf den Antragsteller zugelassen


    Diese Voraussetzungen liegen eindeutig für eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor.


    Der letzte, nachstehende Passus ist gesondert zu betrachten


    • Der Verkehr mit dem ungenügenden, eigenen Fahrzeug ist aus unaufschiebbaren und überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls oder aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Gründe, Gleichstellung mit Schwerbehinderten „aG“, Leerfahrten nach Transport von Behinderten.


    Da der Trabant technisch die Anforderungen der NOx- und PM10-Werte erfüllt bzw. den Zielen der Umweltzone gerecht wird, kann im Umkehrschluss ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der PM10- bzw. NO2-Grenzwerte formalrechtlich nicht als Argument für die Nichterteilung einer Genehmigung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV herangeführt werden. Härteklauseln (Schwerbehinderung, Berufspendler) sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden müssen, da, wie bereits ausgeführt, das Befahren der Umweltzone mit dem Trabant das öffentliche Interesse an der Einhaltung der PM10- und NOx-Grenzwerte nicht beeinflusst oder stört.


    Somit verbleibt unser Individualinteresse bzgl. der Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone entsprechend § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV allein im Vordergrund. Einer Genehmigung steht formalrechtlich somit trotz (rechtsfehlerhaftem) Verweis auf die Kennzeichenverordnung bzw. auf die 35. BImSchV nichts im Wege.


    Kurz: Warum soll „der Trabant bestraft werden“, wenn er doch gar nicht die NOx- und PM10-Belastung rechtlich wesentlich verursacht?


    Unseren Antrag halten wir daher aufrecht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Und hier die Antwort bzw. der Bescheid:


    Ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 19.11.2007 und muss Ihnen zu meinem Bedauern mitteilen, dass ich aus folgenden Gründen nicht in der Lage bin, diesem statt zu geben.


    Nach den Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz können Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone (private Nutzung)nur unter besonderen Bedingungen für Schwerbehinderte und Berufspendler erteilt werden. Für andere private Nutzer kommt eine Ausnahme dagegen grundsätzlich nicht in Betracht.


    Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Gemäß §5 der Umweltschutzgebührenverordnung (UGebO) in Verbindung mit der Traifstelle 2132 der Anlage 1 zu §1 der UGebO ist im vorliegenden Fall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten. Dieser Betrag ist innerhalb von 2 Wochen…….


    Rechtsbehelfsbelehrung…..


    Möge jeder selbst die Arbeitsweise der dort befassten Mitarbeiter anhand des vorliegenden Bescheides und der Vorgeschichte beurteilen. Hier meine voraussichtlich Antwort, wobei ich den Verteiler etwas umfassender deklarieren werde:


    Sehr geehrter Herr Lehmann-Tag!


    Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 23.11.2007 über die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsverboten einer Umweltzone nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).


    Vorab meiner Begründung möchte ich meinen Unmut über die von Ihnen ausgeführte Bearbeitungsweise äußern. Sowohl Ihr „Infoschreiben“ vom 19.11. als auch Ihr Bescheid vom 23.11.2007 zeigt mir die Verwendung von Textbausteinen auf, nicht aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Antrag, der mit Schreiben vom 14.11. und nicht, wie Sie im Bescheid formulieren, mit Schriftsatz vom 19.11.2007 gestellt wurde. Diesen Formfehler möchte ich nicht weiter kommentieren, da es sich lediglich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt - erwähnen aber schon.


    In Ihrer Begründung zur Ablehnung nehmen Sie keinerlei Bezug auf meine Argumentation.


    Ihr Bescheid bleibt damit zum gestellten Antrag unbegründet, wobei es sich dabei nicht mehr um einen lapidaren Formfehler handelt.


    Wie ich bereits in meinem Antrag ausführlich und umfangreich geschildert habe, sind die Härteklauseln (Schwerbehinderte, Berufspendler) - um Ihnen mal etwas Rechtskunde nahe zu bringen - in §1 Abs. 2 der 35. BImSchV eingeflochten worden, um das sog. Individualinteresse an der Nutzung eines ungenügenden Fahrzeuges mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der NOx und PM10-Grenzwerte, zu der die Umweltzone geschaffen wurde, abzuwägen.


    Wie im Antrag dargelegt, gibt es aber hier nichts abzuwägen, da der Trabant nachweislich NOx und PM10 EU-grenzwerttechnisch einhält bzw. abgastechnisch nicht verursacht.


    Der Trabant gilt unter Berücksichtung der vorliegenden Tatbestände rechtsbegrifflich nicht als ungenügendes Fahrzeug, womit man erst gar nicht zur weiteren Subsumtion des Abs. 2 kommt. Auch wenn man fehlerhaft weiterführend den vorliegenden Sachverhalt unter Abs. 2 subsumiert bleibt das vorhandene individuelle Interesse bei der Ermessensfindung allein bestehen. Somit muss eine Genehmigung erteilt werden.


    Das derartige Fallkonstellationen bestehen und nicht hinweggedacht werden können zeigt übrigens auch Ihre Formulierung „grundsätzlich“. Hier ist aber der sog. Grundsatz bzgl. der Schwerbehinderung sowie Berufspendler und der damit verbundenen Beurteilung zur Genehmigung einer Ausnahme nicht anzuwenden.


    Wenn die von Ihnen erwähnten Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz derartige Gegebenheiten nicht umfassen, so müssen sie als unvollständig betrachtet werden.


    Um ggf. meinen Widerspruch weitergehend begründen zu können, bitte ich vorab weiterer Entscheidungen Ihrerseits um Übersendung der in Ihrem Bescheid vom 23.11.2007 genannten Richtlinien in vollständigem Umfang, die Sie bei Ihrer Ermessensausübung – soweit dies überhaupt erfolgt ist – sowie Entscheidungsfindung angewandt haben.


    Vielen Dank.

  • Sehr gut gemacht! Tragisch nur, dass hier mal wieder ein einzelner David gegen eine Armada von Goliaths kämpft. Ich habe nächste Woche Urlaub und werde mich mal ans Telefon hängen, mal sehen was der Deuvet fadenscheiniges zu vermelden hat, während er sich in den fragwürdigen Lorbeeren eines absehbaren Teilerfolges suhlt....
    Gruß,
    Freddy


    P.S.: Verstehe ich das richtig, dass für eine derart ungenügende Formantwort Gebühren anfallen??? :staun:

  • ...ja und das genau meine ich! wenn eben Leute wie Icke und Freddy sich in unser aller Sinn einsetzten, dann entstehen ihnen evtl. Kosten. Das gerade bezweckt die Bürokratie, dass diese Einsprüche, die Querulanten mit Kosten mundtot gemacht werden. Deshalb bin ich dafür, diese Initiativen zu unterstützen!
    Wenn es gelingt, will auch jeder etwas davon haben und will eine Kopie....
    wir bekommen aber nur eine wenn wir:
    1. durchhalten, dass kostet Geld,
    2. sachlich und fachlich kompetent argumentieren ( was sicher auch ausser mir nicht alle können, aber trotzdem Trabi fahren wollen)
    3. diese Sache finanziell von den "Unseren" auch durchgehalten wird
    4. undundund....


    denkt mal drüber nach!
    soweit DANKE euch! :top:


    Olaf

  • Hallo Olaf!


    Danke für Deine solidarischen Ausführungen. Nur leider ist es so, das es sich primär um private Einzelfälle handelt. Es sind wenige bzw. keine Leute bereit, insbesondere die Personen, die von Umweltzonen bzw. Fahrverboten nicht betroffen sind, derartige Einzelfälle auch finanziell zu unterstützen. Sicher, kann ein Einzelfall Auswirkungen auf Alle haben, muss es aber nicht. Unter diesen Gesichtspunkten werden also viele die Frage stellen: "Warum?"


    Was ich auch festgestellt habe ist, dass viele Trabantfahrer wohl auch mit Fahrverboten leben können. Nur habe ich eher den Eindruck, dass die Leute eher den Kopf in den Sand stecken, so wie in anderen Bereichen (HartIV, Zwangsberentung, Steuererhöhungen etc.).


    Hier mal meine überarbeitete Widerspruchsbegründung:


    hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 23.11.2007 über die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsverboten einer Umweltzone nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).


    Vorab meiner Begründung möchte ich meinen Unmut über die von Ihnen ausgeführte Bearbeitungsweise äußern. Sowohl Ihr „Infoschreiben“ vom 19.11. als auch Ihr Bescheid vom 23.11.2007 zeigt mir die Verwendung von Textbausteinen auf, nicht aber die inhaltliche und sachbezogene Auseinandersetzung mit meinem Antrag, der mit Schreiben vom 14.11. und nicht, wie Sie im Bescheid formulieren, mit Schriftsatz vom 19.11.2007 gestellt wurde. Diesen Formfehler möchte ich nicht weiter kommentieren, da es sich lediglich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.


    In Ihrer Erklärung zur Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nehmen Sie keinerlei Bezug auf meine Argumentation.


    Ihr Bescheid bleibt damit zum gestellten Antrag unbegründet, wobei es sich dabei nicht mehr um einen lapidaren Formfehler handelt.


    Wie ich bereits in meinem Antrag ausführlich und umfangreich geschildert habe, sind die Härteklauseln (Schwerbehinderte, Berufspendler) - um Ihnen mal etwas Rechtskunde nahe zu bringen - in das von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erstellte Eckpunktepapier für Ausnahmegenehmigungen eingeflochten worden, um das sog. Individualinteresse an der Nutzung eines ungenügenden Fahrzeuges mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der NOx und PM10-Grenzwerte, zu der die Umweltzone geschaffen wurde, abzuwägen.


    Wie im Antrag dargelegt, gibt es aber hier nichts abzuwägen, da der Trabant nachweislich NOx und PM10 EU-grenzwerttechnisch einhält bzw. abgastechnisch nicht verursacht.


    Des Weiteren sind die Tatbestände „Berufspendler“ und „Schwerbehinderte“ nicht im § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV normiert, sondern, wie bereits erläutert, im Eckpunktepapier der SenGesUmV als Arbeitshilfe zum Verständnis der Norm aufgeführt. Sie sind aber nicht alleiniges Kriterium bei der Entscheidung und können es auch nicht sein, da § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV „Berufspendler“ und „Schwerbehinderte“ gar nicht tatbestandlich benennt. Somit können auch andere überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner bestehen, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen können.


    Das Privatinteresse kann ausschließlich nach der Regelung des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV berücksichtigt werden. Da nur diese Vorschrift ein subjektives öffentliches Recht vermittelt, können Anträge auf Ausnahmeerteilung also grundsätzlich nur auf § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV gestützt werden. In jedem Fall hat die Straßenverkehrsbehörde jedenfalls eine eigene Ermessenentscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu treffen. (Quelle: Vorlage des Senates von Berlin vom 27.03.2007 an das Abgeordnetenhaus – Stand der Umsetzung der Umweltzone und Anpassung des Luftreinhalte- und Aktionsplans für Berlin 2005 bis 2010 an die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Drucksache 16/0402).


    Es ist also fehlerhaft, wenn Sie sich ohne Auseinandersetzung mit meinen vorgebrachten Gegebenheiten blindlings und ohne eigene Ermessensfindung ausschließlich auf die Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGesUmV) und der darin aufgeführten Grundsätze „Berufspendler“ und „Schwerbehinderte“ bei der Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung stützen.


    Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV: „Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffenen Fahrzeugen ... zulassen, soweit ..., oder (!) überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern.....“


    Der Trabant ist dem Grunde nach unter Berücksichtung der vorliegenden Tatbestände rechtsbegrifflich nicht als ungenügendes Fahrzeug einzustufen, womit man erst gar nicht zur weiteren Subsumierung des Abs. 2 kommt. Die Kennzeichenverordnung kann man – am Rande ausgeführt - als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.


    Auch wenn man aufgrund der in jetzigem Umfang bestehenden Kennzeichenverordnung (fehlerhaft) weiterführend den vorliegenden Sachverhalt unter § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV subsumieren, also einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen muss, so bleibt unser vorhandenes individuelle Interesse bei der Ermessensfindung/ -beurteilung/ -entscheidung allein bestehen, da der Trabant technisch die Anforderungen der NOx- und PM10-Werte erfüllt bzw. den Zielen der Umweltzone gerecht wird. Unser überwiegendes und unaufschiebbares Interesse bleibt allein bestehen. Ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der PM10- bzw. NO2-Grenzwerte kann rechtlich nicht als Argument für die Nichterteilung einer Genehmigung herangeführt werden, weil, wie bereits im Antragsverfahren mehrfach dargelegt, das Befahren der Umweltzone mit dem Trabant das öffentliche Interesse an der Einhaltung der PM10- und NOx-Grenzwerte (Grund der Schaffung der Umweltzone) nicht beeinflusst oder stört.


    Somit muss eine Genehmigung erteilt werden.


    Das derartige Fallkonstellationen bestehen und nicht hinweggedacht werden können zeigt übrigens auch Ihre Formulierung „grundsätzlich“. Hier ist aber der im Eckpunktepapier der SenGesUmV beschriebene sog. Grundsatz bzgl. der Schwerbehinderung sowie Berufspendler und der damit verbundenen Beurteilung zur Genehmigung einer Ausnahme nicht anzuwenden. Zumal sie auch nicht als Voraussetzung bzw. Tatbestand in 1 Abs. 2 der 35. BImSchV beschrieben sind.


    Um ggf. meinen Widerspruch weitergehend begründen zu können, bitte ich vorab weiterer Entscheidungen Ihrerseits um Übersendung der in Ihrem Bescheid vom 23.11.2007 genannten Richtlinien der SenGesUmV in vollständigem Umfang, die Sie bei Ihrer Ermessensausübung, soweit dies überhaupt erfolgt ist, und Entscheidungsfindung angewandt haben.


    Aufgrund Ihrer auch allein augenscheinlich schon erkennbaren Rechtsunkunde sowie Ihrer nicht bürgernahen Verwaltungspraxis sehen mich gezwungen, den gesamten Vorgang an weitere Personen/ Gremien zur Kenntnisnahme und ggf. zur Hilfestellung weiterzuleiten.


    Vielen Dank.


    Verteiler
    - Frau Christine Keil, Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin und Bezirksstadträtin

  • Bin ein eifriger Leser von dein Beiträgen, mit den Kopf in den Sand stecken haste auch Recht. Bin auch so einer,was soll ich machen. Es gibt immer mehr Ausnahmereglungen für richtige Dreckschleudern, wie machen die das denn. Es bleiben doch garnicht mehr viele Fahrzeuge übrig. Wenn alle garnix machen würden, für die Hälfte trifft das ja auch noch zu, hätte sich das Thema schon erledigt. Für mein V er Golf hole ich mir keine Plakette, auch als Solidarität. Was macht eigentlich die Trabantsafari in Berlin, die könnten sich doch verstärkt einsetzten, gerade für den Trabi, mit den machen sie doch Kohle.
    Gruss Sigg!

  • FREDDY: Bzgl. Deines Beitrages v. 23.11. ist zu erwähnen, dass die im ursprünglichen Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin verfasste Klausel "Nachrüsttechnologie vorhanden" entfallen ist. Der ursprüngliche L-u. A-Plan musste an die sog. KennzeichenVO angepasst werden, die bzgl. Benziner strenger ist. Dananch EURO1 mit G-Kat. So auch jetzt im angepassten L- u. A.-Plan formuliert.


    PS: Nochmal: Die Kennzeichenverordnung, auch Plakettenverordnung oder 35. Bundes-Immisionsschutz-Verordnung (BImSchV) genannt, wurde auf Antrag von Berlin erlassen. Wenn euch also zust. Mitarbeiter o. Politiker "erklären", dass Sie nur die Bundesregierung bedienen müssen, so ist es ........... (bitte selbst einfügen ;) )


    Sigg: Soweit ich mich aber erinnere, warst Du bei der Berlin-Demo letztes Jahr dabei. Also warst Du nicht untätig. ;)


    Bzgl. der Verweigerung zum Anbringen der Plakette kann ich leider nur raten diese doch anzubringen. Die Rechtslage besteht ab 1.1.08, da führt vorerst kein Weg mehr vorbei. Pro Aufgreifen ohne Plakette wirst Du mit 40 Euro und einem Punkt belohnt. Ab einem bestimmten Punktekonto ist erstmal generell Schlluss. ;)


    Soweit ich weiss, hat Trabisafari die Auflage bekommen den Oettinger-Kat an die Fahrzeuge anzubringen. Sie bekommen dann eine Ausnahme. Ich habe gehört für 18 Monate.

  • Hab da noch was im Widerspruch aufgenommen.


    Weil der Trabant bezüglich der PM10-Emmission keine Relevanz besitzt, da vornehmlich die Dieselfahrzeuge involviert und gemeint sind, wird hierauf nicht weiter eingegangen.


    Die Belastung der Berliner Luft mit den anderen genannten Schadstoffen, wie Kohlenmonoxid (CO) und Kohlenwasserstoff (HC) ist schon lange kein Problem mehr, da in Berlin mit der Umsetzung der Luftreinhalteplanung 1994 bis 2000 erhebliche Emissionsminderungen im Industrie-, Hausheizungs- und Verkehrsbereich erzielt werden konnten. Diesbezüglich können Sie also nicht argumentieren, da es auch nicht mit dem aktuellen Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005-2010 gedeckt bzw. legitimiert wäre.


    Bei der weiterführenden Diskussion ist folglich beim Trabant ausschließlich die NOx-Emission zu beleuchten.


    Die Fahrzeugkriterien für die Umweltzone wurden im Luftreinhalte- und Aktionsplan lange vor Bekanntwerden des 1. Entwurfs der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) festgelegt. Eine derartige, konkrete Festlegung war Voraussetzung, um die Wirkungen der Umweltzone auf die Luftqualität in Modellen berechnen zu können. Woraus sich wiederum die erforderlichen Maßnahmen begründen.


    So wurde im ursprünglichen Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin vom 16.08.2005 kein Erfordernis gesehen bei der Einleitung der Stufe 1 zum 01.01.2008 Beschränkungen für Otto-Fahrzeuge aufzuerlegen.


    Auszug aus dem Plan vom 16.08.2005:


    Verursacheranteile an der Stickstoffdioxid (NO2)-Belastung:.....Dieselfahrzeuge, vor allem Lkw, sind auch hier die Hauptverursacher. Wie die Ursachenanalyse gezeigt hat (Kap. 3.3), ist der Verkehr eine wesentliche Berliner Quellgruppe für die Luftbelastung, wobei vor allem die Dieselfahrzeuge mit ihren Partikel- und Stickoxidemissionen aus dem Auspuff dominieren...


    Die Emissionen von Stickstoffoxiden sanken im Industriesektor von 1994 bis 2000 um 50%. Sie werden bis Ende 2005 bezogen auf 2000 nochmals um ca. 25 % abnehmen; beim Kraftfahrzeugverkehr von 1994 bis 2000 um 35 %. Sie nehmen durch die Modernisierung der Kraftfahrzeugflotte bis Ende 2005 um weitere 29 % ab...


    In der Umgebung Berlins wird bis zum Jahr 2010 trotz einer Zunahme des Kfz-Verkehrs mit einer Minderung der verkehrsbezogenen Emissionen .... um 40 % bei Stickoxiden gerechnet...


    Die Auspuffemissionen des Kfz-Verkehrs nehmen, bedingt durch die allmähliche Verdrängung der älteren Fahrzeuge, bis 2010 sowohl bei den Stickoxiden als auch bei den Partikeln um ca. 30 % ab...


    Mit den hier genannten Maßnahmen ist in der Summe für Berlin ein Rückgang bei den Stickoxiden um 20 % verbunden...


    Das jetzt im aktuellen Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin für Ottofahrzeuge die Notwendigkeit „EURO1 mit G-Kat“ beschrieben ist, resultiert lediglich aus einer formellen Indikation, um den Plan rechtskonform zur 35. BImSchV zu bekommen. Für die Einrichtung der Berliner Umweltzone mussten aktuell die Anforderungen entsprechend angepasst werden, da die Kriterien des Luftreinhalte- und Aktionsplans nicht mit der neueren 35. BImSchV kompatibel waren.


    Somit bleibt festzustellen, dass die ab 01.01.2008 neuerlich gültigen Sanktionen gegen Ottofahrzeuge sich nicht aus den jahrelang zuvor erfolgten Messergebnissen und Modellrechnungen begründen, sondern sie stellen lediglich eine „papierkonforme Gleichstellung“ zur 35. BImSchV dar und spiegeln somit nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheit wieder. Ein Verstoß gegen das BImSchG!


    Auszug aus dem Plan vom 16.08.2005:


    Ein Fazit lässt sich für die vorhersehbare Entwicklung der Stickstoffdioxidbelastung ziehen (s. rechtes Diagramm in Abb. 4.1). Die bisher eingeleiteten Maßnahmen im Trendszenario werden in Zukunft die Länge der Straßenabschnitte mit Grenzwertüberschreitungen und die Anzahl der davon betroffenen Anwohner deutlich senken. Es bedarf aber auch hier zusätzlicher, vorwiegend in Berlin zu treffender Maßnahmen, um die verbleibenden 60 km Straßen und die dort lebenden 20.000 Betroffenen zu entlasten...


    ...Das rechte Diagramm (Abb. 5.2) zeigt dieselbe Information in Bezug auf den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid. Demnach ergibt sich als Folge der Umweltzone eine Entlastung von etwa 2000 betroffenen Anwohnern, was im Vergleich zum Trendszenario etwa einem Rückgang von einem Drittel entspricht.
    Des Weiteren wurden die verkehrsbedingten NOx-Überschreitungen überwiegend im Bereich der westlichen und südlichen Stadtautobahn A110 gemessen, die nicht von der Umweltzone erfasst werden.


    Da frage ich mich bzgl. der Stickstoffdioxid-Debatte mit gesundem Menschenverstand, ob ein generelles Fahrverbot mit einem Flächenanteil von etwa 80-100 Km2 und für den Trabant (etwas über 1000 in Bln. zugelassen) noch den rechtlichen Anforderungen des BImSchG, dass die Lasten "entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" verteilt werden müssen, entspricht.

  • Wieso nutzlos :hä: Habe seit Anfang des Jahres einen wenig gebrauchten Oettinger-Kat probehalber im 89er verbaut. Bisherige Erfahrungen: Geruch ist deutlich vermindert, das früher übliche (und lästige!) Blökern bei Überlandfahrten nach Kurzstreckenbetrieb ist völlig verschwunden. Last, but not least: das Auspuffendrohr ist trocken und SAUBER. Abgasmessungen vorher/nachher konnte ich leider nicht durchführen, deutliche Reduzierungen sind aber anhand der genannten Erfahrungen mehr als wahrscheinlich. Warum also bitte (und obendrein so pauschal) "nutzlos" :hä: :hmm:
    Wie sich dieser Kat im Rahmen des reinen Stadtverkehrs und "Zuckelbetriebes" bei der genannten Trabantsafari verhalten wird, ist ein anderes Paar Schuhe und bliebe abzuwarten... :zwinkerer:

  • wie sieht das mit der Umweltzonenregelung eigendlich aus wenn es ein Automobile aus dem Ausland betrifft? bzzgl Europa sowie nem anderen Kontinent....


    :verwirrt:

    Früher ging's uns gut heute geht's uns besser,besser wär's es gäng uns wieder gut.

    Einmal editiert, zuletzt von Saxonia ()

  • Warum nutzlos? Weil der Trabi auch ohne KAT prima fährt :lach:


    Saxonia: Oldtimer aus dem Ausland sind ausgenommen, alle anderen brauchen entweder auch ne Plakette oder dürfen nicht rein!

  • Ich denke, Freddy meinte auch eher, dass der Kat bzgl. der Umweltzone (noch) keine Ausnahmegenehmigung begründet.


    Hier mal die Werte, die Phi und Postkugel (dickes Danke an dieser Stelle) von unserer Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erhalten haben. Sie stammen aus dem Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs. Für die Richtigkeit möchte ich aber auch nicht meine Hand ins Feuer legen.


    Durchschnittliche Emissionen in g/km


    Trabant Trabant mit Kat BenzinerEURO 1 Benziner EURO 2 Benziner EurO 3 Benziner EURO 4
    NOx: 0,61 <0,61 0,47 0,14 0,06 0,03
    HC : 13,55 3,66 0,13 0,07 0,01 0,01
    CO : 15,17 8,87 2,94 1,14 0,51 0,31


    Wer sich bzgl. des Oettinger-Kats informieren möchte, so findet er auf www.trabikat.de einen 30.000Km-Test. Dort sind auch einigeMesswerte hinterlegt. Also technisch bringt der Oettinger-Kat schon etwas. Ich habe ihn mir jedenfalls gekauft, auch wenn es mich bzgl. der Umweltzone vorerst nicht weiterbringt.


    Herr Oettinger hat mir heute auf Anfrage noch einige sehr interessante Werte bzgl. NOx zugesandt. Hierfür mein ausserordentliches Dankeschön für diese Unterstützung!! Sowas ist nicht selbstverständlich.


    ...Die Abgasnormen EURO 1 und EURO 2 weisen für PKW mit Ottomotor nur einen Summengrenzwert (HC + NOx = 1,13 g/km) aus.


    Einen Grenzwert für NOx allein gibt es erst ab EURO 3 (ab 01.01.2001) = 0,15 g/km


    Der 2-Takt-Motor des Trabant 601 emittiert systembedingt sehr wenig NOx. Aus den mir vorliegenden amtlichen Abgastests aus dem Jahr 1990 ist zu entnehmen, dass der NOx-Ausstoß im EFZ zwischen 0,043 und 0,084 g/km schwankte. Damit hält der Trabi die Grenzwerte von EURO 3 = 0,15 g/km und fast sogar von EURO 4 = 0,080 g/km ein. Bei 50 km/h Konstantfahrt werden sogar nur 0,007 g/km NOx ausgestoßen!


    Fazit: Hinsichtlich des Stickoxidausstoßes ist der Trabant 601 vorbildlich.


    Geprüft wurde mit einem Trabant 601 S, Baujahr 1989, Fahrgestell-Nr.: 4190088, Vergaser 28H1-1 (Ist in den Unterlagen nicht vermerkt. Bitte mit Hilfe der Fahrgestell-Nr. absichern).


    ...G.Oettinger

  • Saxonia: Oldtimer aus dem Ausland sind ausgenommen, alle anderen brauchen entweder auch ne Plakette oder dürfen nicht rein!


    ok, und wie siehts mit normalen fahrzeugen aus?


    mein trabant wird in den nächster zeit leider kein oldtimer, ausserdem wird er 'verändert'

    Früher ging's uns gut heute geht's uns besser,besser wär's es gäng uns wieder gut.

  • Wenn ich nun mit dem Trabi mit Schweizer Kennzeichen in eine Innenstadt fahren will, muss ich dann einen Kleber an die Scheibe machen "ich habe Jahrgang 1977"? Oder wie soll das gehen?


    Gruss und Danke


    Matthias

  • Nein, ich denke mal, dass bei einer Kontrolle mit Einsicht der Fahrzeugpapiere schnell klar ist, dass dein Auto 30 Jahre alt und demnach ein Oldtimer ist. Falls irgendein Amtsschimmel doch mal wiehert, kannst du ja immer noch Beschwerde einlegen :lach:
    Gruß,
    Freddy