Rückfahrleuchte - Tüv?
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wenn eine dran ist, muss sie auch funktionieren. Denk ich zumindestens.
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ist in der tat so alles was drann ist muss funktionieren
wenn du dringend zum tüv must und keine zeit hast sie zu reparieren bau den rückfahrscheinwerfer einfach ab
aber in deinem interesse reparier sie
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es gibt da so ne Schaltung, dass das Bremslicht als Rückwärtslicht geschalten wurde. Ist das Tüv - gerecht? Kann man das wieder machen?
Ich will nämlich meinen Rückscheinwerfer ni mehr....
Olaf -
Ok, vielen Dank.
Dann muss ich mal kucken ob ich die wieder hin bekomme... -
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Bremslicht als Rückfahrlicht ist nicht TÜV gerecht!
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Zitat
Original von Darkfish
es gibt da so ne Schaltung, dass das Bremslicht als Rückwärtslicht geschalten wurde. Ist das Tüv - gerecht? Kann man das wieder machen?Gucken wir mal in die aktuelle StVZO:
Zitathttp://www.juraforum.de/gesetz…FCckfahrscheinwerfer.html
(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein.Hm... schlecht
Aber irgendwo im Einheitsvertrag steht sowas Ähnliches wie "Was in der DDR rumfuhr, darf jetzt auch noch rumfahren".Gucken wir mal in WHIMS 8. Auflage:
Zitat
Von der Zuschaltung der Bremsleuchen anstelle eines Rückfahrscheinwerfers ist abzusehen, da bei einer Störung im Schalter (klemmen) die Bremsleuchten dauernd leuchten und so erhöhte Unfallgefahr besteht
Na immerhin nix mit "verboten"Ein Blick in "Ich fahre einen Trabant, 18. Auflage:
Zitat
§60 StVZO
2. Der Einbau hat so zu erfolgen, daß die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang in Betrieb genommen werden können"Da steht was mit "verboten".
Also nix mit "wild herumschalten"Zitat
Ich will nämlich meinen Rückscheinwerfer ni mehr....
OlafDann schraub ihn doch ab (das darf man wieder).
mfg
Cubi -
qeinfach abschrauben kann man den nicht wenn er im auslieferungszustand dran war und in den papieren vermerkt ist
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Soso...in den Papieren vermerkt...
Kein 601 braucht einen Rückfahrscheinwerfer. -
Stimmt,denn ich hab noch NIE in irgendwelchen Papieren gesehen,dass da en Rückfahrscheinwerfer-Nebelschlußleuchte eingetragen stand.....selbst der TÜV sagt da nix!
Nur de Silber-grünen wollten mal schlauer sein,aber der TÜVer hats mir SCHRIFTLICHgegeben,dass das nicht Pflicht ist! -
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für solche sachen gibt es immer eine eindeutige formulierung!
das hat nichts mit einigungsvertag zu tun, alte autos gabs auch im westen!
für alle regelungen die auf fahrzeuge nicht angewendet werden, die vor dem erlaß gebaut wurden (z.b. gurte hinten gabs ja auch beim käfer nicht) sind die stichtage und ausschlüsse im §72 der Stvzo geregelt.
rückfahrlicht muß auch nicht eingetragen sein. 1. ist nach §52a Stvzo pflicht und 2. hat die leuchte eine abe.
§52a Stvzo Abs 2:"kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei rückfahrscheinwerfern für weißes licht ausgerüstet sein." (also auch kein bremslicht).
Abs 4:" rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem rückwärtsgang leuchten können,wenn die einrichtung zum anlassen und stillsetzen des motors sich in der stellung befindet, in der der motor arbeiten kann." (heißt der rückwärtsgang und der zündschlüssel müssen an sein.)...und jetzt kommt §72 Stvzo Abs 2 kapitel §52a: ... tritt in kraft am 1.januar 1987 für die von diesem tage an erstmals in den verkehr kommenden kraftfahrzeuge.
bei den vor dem 1.juli 1961 erstmals in den verkehr gekommenen fahrzeugen genügt es, wenn die rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem rückwärtsgang leuchten können." ( also bei denen auch ohne zündschlüssel)
weiter :"bei fahrzeugen, die in der zeit vom 1.juli 1961 bis zum 31.dezember 1986 erstmals in den verkehr gekommen sind, dürfen die rückfahrscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie weder bei vorwärtsfahrt noch nach abziehen des schalterschlüssels leuchten können." (heiß, die darf hier auch leuchten, wenn du den schaltstock reingedrückt hast, aber noch nicht rumgedreht und der schlüssel mindestens im schloß steckt, aber nich an sein muß.)was haben wir gelernt???
- rückfahrlicht darf nicht rot sein.
- ob rückfahrlicht überhaupt sein muß, hängt vom baujahr ab.
- wann es an sein darf oder muß, hängt vom baujahr ab.
- alle sachen, die es früher noch nicht gab, sind nur dann jetzt pflicht, wenn sie nicht in §72 stvzo ausdrücklich ausgeschlossen sind.
- rückfahrlicht steht nie in den papieren, aber immer in der stvzo -
Zitat
Original von Barkas-Harald
für solche sachen gibt es immer eine eindeutige formulierung!
das hat nichts mit einigungsvertag zu tun, alte autos gabs auch im westen!
für alle regelungen die auf fahrzeuge nicht angewendet werden, die vor dem erlaß gebaut wurden (z.b. gurte hinten gabs ja auch beim käfer nicht) sind die stichtage und ausschlüsse im §72 der Stvzo geregelt.Im Osten wurden alte Autos aber bis zur Wende gebaut, im Westen nicht.
Würde hier ausschließlich die (West-)StVZO in Frage kommen, müssten alle Trabis ab Erstzulassung 01.05.1979 hinten Gurte haben, ab 01.01.1988 sogar Dreipunktgurte.
Und ich bezweifle, dass jetzt alle nachrüsten müssen.
Siehe auch hier (ADAC-Übersicht). Im Forum wurde das Thema auch schon ausreichend diskutiert.mfg
Cubi -
Im Westen werden und wurden nach der Wende immer noch alte Autos gebaut. was soll da neu sein, Räder, Lenkrad, Antrieb, Im driitten Reich gab es schon Wasserstoffantrieb und Holzvergaser. Wäre heute eigentlich der Clou, Holzvergaser, denn, CO2 neutral
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eigentlich muss alles das was am auto ist funktionieren!
ist kein rückfahrscheinwerfer und nebelschlusslicht eingebaut, dann is gut
bei mir war das prob. das ich die nebelschlussleuchte zwar angebaut habe, aber noch nicht angeschlossen, als ich bin tüv war, aber er hat maln auge zugedrückt
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..ich will schon was sehen, wen ich rückwärts fahre, ich will aber keine leuchte verbauen. ich will auch die nebelschlußleuchte zusätzlich in das rücklicht links einbauen und eben die Bremslichter als rückfahrlicht benutzen. Letztendlich soll alles funktionieren, aber nichts zu sehen sein.
Wenn ich zum Tüv fahre, schrauben die mir kaum das Rücklicht ab. Mein Problem ist halt die Gesetzteslage beim Bj. 1990. Es kommt doch kein Prüfer auf den gedanken nach ner Nebelschlußleuchte zu fragen, wenn keine dran ist. Weiß doch sicher keiner wie die beim Trabi verbaut ist. Hier im Westen haben sie mich bei ASU gefragt, ob das überhaupt bei nem Trabi geht...
Olaf -
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immer wenn ich solche anfragen lese, denke ich da ist jemand tatsächlich an einer antwort interessiert, auf die er sich verlassen kann. deshalb versuche ich, möglichst sachlich und mit verlässlichen quellen zu antworten und auch das nur, wenn ich glaube eine richtige antwort gefunden zu haben.
jedesmal passiert mir das, dass jemand meine ausführungen zu widerlegen versucht, obwohl ich gesetzliche quellen verwende.
ist es das ziel dieses forums geworden, dass jeder eine meinung äußern muß, oder wollen wir doch lieber wieder kurz und verlässlich ernstgemeinte anfragen abarbeiten???
Cubi: ich finde deine quellenangabe sehr gut und habe sie mir gleich abgespeichert. danke!
aber, sie sagt nichts zum thema, denn auch hier gilt die übergangsvorschrift nach §72 stvzo. im käfer waren wohl auch bis zum schluss keine gurte und der wurde ja noch lange produziert, oder täusch ich mich da?jedenfalls steht in §72 stvzo unter rückhaltesysteme:" §35a ....ist spätestens anzuwenden 1.für erstmals in den verkehr kommende neue typen von a) kraftfahrzeugen ab dem 1.juni 1998, ...
und 2. für alle erstmals in den verkehr kommende a) kraftfahrzeuge ab dem 1.oktober 1999."
da war schon westen und es gab auch keine neuzulassungen mehr, oder?
Darkfish: meine ausführungen haben ja bereits darauf hingewiesen, das rückfahrlicht nicht rot sein darf und der prüfer wird routinemäßig den rückwärtsgang einlegen und du bist fällig.
denkbar wäre aus meiner sicht: mach weiße blinkerschalen dran und silberne lampen rein. dann sieht das blinklicht gelb aus. wenn du zusätzlich weiße lampen unterbringst, die als rückfahrlicht geschaltet sind, könnte der tüv-prüfer das erlauben, oder? hat jemand eine andere meinung? -
Ich bin dankbar für das, was man hier gesagt bekommt. Schwierig ist zu beurteilen ( bitte um Verständnis!), ob dies verlässliche Angaben sind. Deshalb auch die so konkret gestellte Frage.
Ich kann momentan wirklich nicht beurteilen, welche Gesetzeslage beim Trabi ( ob nun Einigungsvertrag, StVZO oder welche BAG ....) zutrifft. Ich lese halt alles mögliche und kann mir noch kein Urteil bilden. Aus diesem Grund bat ich um Hilfe. Denn sicher gibt es hier Mitglieder, welche da mehr Erfahrungen haben als ich!Deshalb hier unten mal ein Schema:
1. Kann ich in die bestehenden Streuscheiben einen weißen Rückfahrscheinwerfer integrieren?
2. Kann ich die Nebelzusatzleuchte links hinter der Streuscheibe platzieren?
3. Wenn punkt 1 nicht geht kann ich trotzdem Punkt 2 verwirklichen und einen beliebeigen Rückfahrscheinwerfer unter dem Kofferraum (sichtgeschützt) installieren?Danke für eure Hilfe!
Olaf -
Es ist nicht zulässig.
Warum ist auf den Streuscheiben eine Prüfnummer?
Weil sie nur genau SO im Straßenverkehr zulässig ist. -
gut ...ok. heckmann.
jetzt aber punkt 2 und dann 3?da veränder ich die streuscheibe ja nicht...
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Punkt 2 ist ebensowenig zulässig. Die Prüfung bezieht sich ja auch auf die Streuung. Außerdem muß das NSL eine Mindestfläche von ... haben. Die Streuung ist bei NSL außerdem eine ganz andere als bei einem RL oder BL.
Unter dem Kofferraum kannst du sicher einen RFS bauen, aber ich weiß jetzt nicht 100%ig, ob es da auch nicht eine Mindesthöhe gibt....aber da bin ich überfragt. Ich "Tippe" auf: Ja.
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