KFZ mit Saisonkennzeichen 04-10 im Januar schleppen?

  • Shadowrun ist doch eh egal, weil er Klasse 3 hat :grinsi:

    Jetzt wo ich tot bin ist alles soviel leichter,
    ihr müsst alle aufstehen und ich schlaf einfach weiter.


    Nicht lange raten, recherchieren! Original-Trabant.de

  • Ich wollte es nur mal klarstellen. Das Anhängerfahren / was man fahren darf ist so easy. Aber es gibt die wildesten Gerüchte von wegen keien Anhänger / Nur leine Anhänger usw.


    Ein Blick in Fahrzeugschein und der kleinere der beiden Werte ( Leergewicht + 75 kg / max Anhängelast ) gilt.


    Fertig. Nur an die 3.5 T Grenze muß man noch denken aber sonst ist alles kein Problem.


    Und dann ist immer vielen unklar dass die Anhängelast gilt und nicht was nen Hänger max wiegen darf.

  • @ TV P50: hab es allgemein gehalten, damit es auch andere User für sich nutzen können.


    Aufgrund der vielen verschiedenen Aussagen hab ich ein paar Beamte der Straßenverkehrsämter/Zulassungsstellen telefonisch beschäftigt. Sie waren alle äußerst nett und zuvorkommend, doch leider wollte sich niemand so richtig festlegen.
    Außer ein netter Mann aus der Zulassungsstelle einer bekannten Ziethe-Stadt. Der hat sich dafür Zeit genommen, mich dann zurückgerufen und mir meinen holprigen Weg mit ein paar Gerichtsurteilen begradigt.


    Folgender Weg ist möglich, solange man sich nicht auf Autobahnen bewegt (Kurzform) :


    1. Für ein ABgeschlepptes KFZ besteht KEINE Zulassungspflicht.


    2. Das abgeschleppte KFZ muß betriebsunfähig sein.


    3. Die "Abschleppfahrt" muß der Herstellung der Betriebsfähigkeit dienen oder zur Verschrottung usw.


    4. Es gilt auch als ABSCHLEPPEN, wenn das KFZ von einem NICHT öffenlichen Ort (z.B. Garage) in die nächste geeignete Werkstatt zur Herstellung der Betriebsfähigkeit geschleppt wird.



    Es ist also durchaus machbar, wenn man diese Punkte "beachtet".


    Danke trotzdem euch allen für die rege Anteilnahme!

  • Die wahrscheinlich guenstigste Art duerfte immer noch sein, dass Fahrzeug fuer die Ueberfuehrung einfach "normal" zuzulassen.


    Also z.B.: Montag mit den Saisonschildern+Versicherungsnachweis auf die Zulassungsstelle und dort auf Vollzulassung umgemeldet.


    Dienstag dann ganzt legal mit eigener Karft an's Ziel gefahren und Mittwoch wieder zur Zulassungsstelle und zurueck auf Saisonzulassung schreiben lassen.


    Kosten: 2x Schreibgebuehr Zulassungsstelle, Steuer+Versicherung fuer jeweils 3 Tage und - so man nicht schon hat - ein Satz normale Kennzeichen.


    Warum also die Sache so kompliziert machen?

  • Zitat

    Original von Schorsch601


    Es ist also durchaus machbar, wenn man diese Punkte "beachtet".


    Danke trotzdem euch allen für die rege Anteilnahme!


    Tja Wikipedia sagt so ziemlich das Gegenteil:


    Zitat

    In Deutschland ist die Abschleppung in § 15a StVO normiert. Abschleppen ist generell nur erlaubt, wenn ein Nothilfegedanke zugrunde liegt, also das liegengebliebene Fahrzeug z.B. im Verkehrsraum eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Liegt der Nothilfegedanke nicht zugrunde, handelt es sich um "Schleppen".


    -----------------


    Zum Thema selber fahren. Außerhalb der Saison hat das Fahrzeug soch keine Zulassung und keinen Versicherungsschutz.


    Also ein 5 Tagekennzeichen ( Kostenpunkt ca 50 € + Kenzeichen prägen + Amtgebühr imho 10 € ) ran und du darfst 5 Tage fahren

  • Zitat

    Original von Schorsch601
    Sie waren alle äußerst nett und zuvorkommend, doch leider wollte sich niemand so richtig festlegen.


    und in ihrem zeugnis stand: "sie waren stets bemüht" :grinsi:


    einfach mal bei der nächsten polizeidienststelle nachfragen. wenn die es nicht wissen, weiss es keiner.
    im zweifel sind das die jungs die dich anhalten und dir nen teures ticket verpassen. und das machen die nicht aus langeweile, sondern auf grund von gesetzten und erlasse.


    also vorher DORT nachfragen.
    wichtig den namen des auskunftgebenden notieren!!!


    lg
    olaf

    ich verlasse die pappengarage hier!
    vielen dank an alle die mir geholfen haben und die ich teilweise persönlich kennenlernen durfte!


    wer mit mir in kontakt treten möchte tut das bitte über


    kerlautomat@lycos.de

  • Ich habe mich soeben auch nochmal auf unserer Polizeistelle in Sangerhausen schlau gemacht, da ich mir einen Trabi Überführen will, der schon etwas länger steht und somit aus eigener Kraft nicht fahrtüchtig bzw verkehrssicher ist.


    Ein nicht zugelassener und somit nicht versicherter PKW darf auf direktem Wege von seinem Standort zu einem Zielort gebracht werden, wenn er mit Stange abgeschleppt wird, wobei unwichtig ist, ob der PKW aus eigener Kraft farhtauglich ist, er muß nur rollfähig sein und die Signalanlagen muß funktionieren.


    Der Beamte gab mir noch den Tipp, nicht zu einem Zeitpunkt der höchsten Verkehrsdichte zu fahren, so dass man kein Verkehrshindernis darstellt.

  • Zitat

    Original von Danny76
    Fahrer im Zugfahrzeug FSK.2 der Abgeschleppte brauch FSK.3


    Wo bitte schön steht das???


    Laut §33 StVZO benötigen in diesem Fall zwar beide eine entsprechende Fahrerlaubnis, deren Klasse wird aber durch die Art des jeweiligen Fahrzeugs bestimmt. Ich konnte keine geseztliche Vorschrift finden welche vorschreibt daß das Schlepper-Fahrzeug ein LKW sein muß. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. :zwinkerer:


    Michel
    Stange ist erst bei einem Gesamtgewicht (des geschleppten oder abgeschleppten KfZ) von über 4t Pflicht, drunter genügt auch der "Strick" :grinser:

  • Cool - dann hab ich mich also jedes mal strafbar gemacht, wenn ich ein nicht zugelassenes Fahrzeug per Abschleppstange umgesetzt habe. Stark - die letzte Untat dieser Art beging ich erst am 29. April beim Umsetzen des 88ers ins neue Domizil.
    Denn ich besitze weder einen LKW-Schein noch eine zulasung für restaurierungsobjekte.


    Egal - wo kein Kläger, da kein Richter.

  • Zitat

    Original von Deluxe
    Cool - dann hab ich mich also jedes mal strafbar gemacht, wenn ich ein nicht zugelassenes Fahrzeug per Abschleppstange umgesetzt habe. Stark - die letzte Untat dieser Art beging ich erst am 29. April beim Umsetzen des 88ers ins neue Domizil.
    Denn ich besitze weder einen LKW-Schein noch eine zulasung für restaurierungsobjekte.


    Egal - wo kein Kläger, da kein Richter.


    Wieso strafbar?
    Also nochmal:
    Abschleppen: wie oben bereits erwähnt, nur im Notfall zum Verbringen des defekten Kfz. aus dem öffentl. Verkehrsraum max. bis zur Werkstatt oder nach Hause, alles andere ist Schleppen.
    Schleppen: bedarf einer Sondergenehmigung durchs Verkehrsamt (wird vermutlich etwas kosten), der Lenker des abgeschleppten Kfz. muß entsprechende Fahrerlaubnis haben (entfällt wenn die gelenkte Achse eingehängt ist, aber dann wäre der Lenker eh kein Lenker mehr :grinser:) und das geschleppte Fahrzeug muß weder zugelassen noch fahrbereit , aber verkehrssicher sein. Zum schleppenden Fahrzeug gibts keine spezielle Vorschrift, das mit dem LKW-Führerschein ist also völliger Unsinn.


    Im Ernstfall war das also eine Ordnungswidrigkeit, wegen der Genehmigung, mehr aber auch nicht :zwinkerer:

  • (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

    (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

    (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

    (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.



    Hallo Hans,ist Paragraph 15a StVO Abschleppen von Fahrzeugen.......hoffe das hilft Dir. :winker: :winker: