Ausnahmegenehmigung im Kraftfahrzeugbrief

  • Nabend zusammen,


    in meinem Original Fzg-Brief für den P60 stehen unter Bemerkungen drei Punkte:


    1. Ausnahmegenehmigung Nr. 23/60 von § 58 Abs. 4 und 6 der StVZO von der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei - Hauptabteilung Verkehrspolizei - am 23. Mai 1960 erteilt.


    2. Ausnahmegenehmigung Nr. 59/60 von § 61 Abs. 6 der StVZO von der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei - Hauptabteilung Verkehrspolizei - am 23. November 1960 erteilt.


    3. Die Anhängerkupplung wird serienmäßig nicht mitgeliefert... usw.


    Punkt 3 ist verständlich und somit Problemlos. Aber was kann ich mir unter den anderen beiden Punkten vorstellen?????????


    Da die Genehmigungen von 1960 sind, denke ich nicht, das es sich um speziell zu diesem Fzg gehörende Ausnahmegenehmigungen handelt. Kann mir einer näheres dazu sagen??


    Die Suchfunktion und google hab ich natürlich schon getestet...


    gruß aus NRW
    ThorstenPB

  • Hi, hab auch mal gegoogelt und doch was gefunden :top:
    Danach müßte deine Pappe mal ein Traktor oder eine Zugmaschiene (eigenbau) gewesen sein :grinser:
    Kuck mal hier rein.... http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=35962


    Gruss Falko


    Kann aber auch eine Sondergenehmigung als Behindertenfahrzeug sein, denn der § 58 regelt das Anbringen von Geschwindigkeitsschildern an Kraftfahrzeugen.

    Mehr Auto braucht kein Mensch :tuev:

    Einmal editiert, zuletzt von Falko63 ()

  • wieso "Eigenbau"?
    vielleicht wird da nur der Klassifizierung als "leichtester Panzer, schnellster Traktor" Rechnung getragen... :D

    :hug: Trabant steht für Gefährt(e), nicht für Ge(h)hilfe... :2Kumpels:


    "der verliert kein Öl, der markiert nur sein Revier..."


    mehr Auto braucht's nicht - weniger Auto geht nicht...

  • :top::top:
    @ Trabbischubser, guter Ansatz :grinser: , denn wenn ich richtig überlege ist mir, außer dem DUO noch nie ein Trabbi mit Geschwindigkeitsbegrenzung untergekommen, aber warum nicht ?

  • Kinders, es geht nicht um §58 der aktuellen stvzo, sondern der von 1960 und der ehemaligen DDR :zwinkerer:


    Schaut doch mal von wann die Einträge sind, na und die ausstellende Behörde, nämlich die deutsche Volkspolizei, gibts ja auch schon länger nicht mehr :lach:


    Chrom

  • @ Chrom, schau doch mal in den von mir angegebenen Link. Da geht es in der Diskussion um das Thema StVZO der ehemaligen DDR :top:
    So lese ich als ehemaliger DDR- Bürger das jedenfalls :winker:


    In der aktuellen StVZO gibt es übrigens keine § 60 und § 60a mehr.

    Mehr Auto braucht kein Mensch :tuev:

    Einmal editiert, zuletzt von Falko63 ()

  • Hallo zusammen,


    also das mit dem Traktor kann ich mir ja beim besten Willen nicht vorstellen. Denn schließlich ist die Ausnahmegenehmigung 3 Jahre VOR dem Baujahr erteilt worden....


    Und einen Vermerk auf die DDR-StVZo konnt ich in dem Link (auf die schnelle) auch nicht finden.


    Sinn würde die Sache mit den Schildern machen. Das hab ich auch gefunden. Aber das passt auch nicht so 100%ig. Denn die 500er von vor 1960 hatten ja auch keine Geschwindigkeitsschilder....


    Kann mal jemand in seinem Originalschein nachsehen, ob die Vermerke da drin sind???


    gruß aus NRW
    ThorstenPB

  • Ich hab auch mal etwas gegoogelt, die komplette Stvzo/DDR hab ich zumindest online nicht gefunden. Aber bei Ebay, gib mal Stvzo DDR ein :zwinkerer:
    Alles noch bei 1 Euro, für 2 Euro zum Sofortkauf - könnte ja ne vertretbare investition sein :top:


    Chrom

  • So hab mal in meiner privaten Bibliothek gekramt und ein Buch von 1957 gefunden. Darin abgedruckt die StVZO vom 4. Okt. 1956



    §58 Fahrbahnausleuchtung


    Abs. 4
    Die Leistungsaufnahme von Glühlampen in elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten darf bei der Prüfspannung am Sockel der Glühlampe höchstens 35 Watt betragen. Durch Riffelung der Scheinwerferspiegel oder -scheiben oder auf andere Weise muß eine Streuung des Lichtes bewirkt werden. Lampenfassungen dürfen nicht zum Spiegel verstellbar sein.


    Abs. 6
    Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein, daß sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Sie müssen getrennt abgesichert sein. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn bei einem Abstand von 5 Meter vor jedem Scheinwerfer die sich deutlich abzeichnende waagerechte Hell-Dunkel-Grenze mindestens 5 Zentimeter tiefer liegt als die Mitte der Scheinwerferöffnung.


    §61 Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler (auszugsweise)


    Abs.6
    Rückstrahler an Kraftfahrzeugen müssen in runder Form oder in Form eines gleichseitigen Sechseckes hergestellt sein. An Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Zugmaschinen muß der Durchmesser der wirksamen Fläche mindestens 10 Zentimeter, an allen übrigen Kraftfahrzeugen mindestens 5 Zentimeter betragen. Rückstrahler an Anhängern müssen in Dreieckform (gleichseitig) hergestellt sein. Die Seitenlängen der wirksamen Fläche eines dreieckigen Rückstrahlers haben je mindestens 15 Zentimeter zu betragen; die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen.



    So da das nirgends abkopiert ist, sondern schön alles abgetippt ist dürft ihr mir einen ausgeben :top:


    Beim 601er von 64 steht nur noch das mit der AHK und dem §61 drin.


    Was den §58 angeht grübel ich gerade noch, aber für die 61 ist das Katzenauge denk ich zu klein am 500/600 deswegen die Ausnahme und am 601 ist es ja viereckig.

  • @ TV P50 - du bist mein Gott :top:
    aber Ausnahmegenehmigung für Beleuchtung ? Hatte der Talglichter drin :hmm: Versteh ich nicht, wozu die da ne Ausnahmegenehmigung eingetragen haben :verwirrt:

  • Unter Änderungen am Trabant findet man ua:
    ...08.1960 Asymmetrisches Abblendlicht mit Lampe 45/40 Watt - "etwas " mehr als die max 35W :zwinkerer:
    Wäre also §58 Abs 4 geklärt - genauso wie Abs 6, asymetrisches Abblendlicht hat keine waagerechte hell/dunkel Grenze

  • Das Buch heißt:


    Neue Kraftfahrzeug- und Verkehrskunde


    und ist vom Fachbuchverlag Leipzig


    Hab sogar nen ebay Link gefunden, genau das ist es:
    [ebay]140221478883[/ebay]