Beiträge von Marlene

    Ich hatte auch eine unwillig verlöschende LKL. Man hat richtig gehört, wie der Kontakt vom Rückstromschalter erst bei höherer Drehzahl mit einem leisen "plopp" geschlossen hat. Ich habe einfach mit einem Papierstreifen die Kontakte gesäubert (ein paarmal durchgezogen) und jetzt tut sie wieder, was sie soll: Im Leerlauf flackern und bei Drehzahl über Leerlauf geht sie aus.

    Es ist halt so ne Sache. Ob das Geräusch noch normal ist oder auf einen sich anbahnenden Schaden hinweist, ist von hier nicht gut zu beurteilen. Ich würde vor allen Dingen den Regenerierer davon in Kenntnis setzen, denn er steht in der Gewährleitungspflicht. Wenn der das Geräusch für ok hält, dann kannst Du ja nochmal das Öl wechseln und schauen, ob am Magneten der Ablaßschraube auffällige Späne sind. Wenn nicht, würde ich mir keinen Kopp machen und weiterfahren.

    Du mußt das mal andersrum betrachten: Hamm sagt, eine Plakettenpflicht läuft ins Leere, wenn ich das Auto für die Bußgelderteilung immer beim Fahren erwischen muß. Ich denke, das leuchtet ein. Stell' Dir mal vor, das würde für die HU-Plakette auch gelten. Wieviele verkehrsuntüchtige Schrottkarren würden durch die Stadt fahren in der Annahme, sie werden beim Fahren kaum erwischt und beim Parken kann nichts passieren? Nun stellen sich die Gerichte die Frage, wie mit dem ruhenden Verkehr umzugehen ist: Sagt man, wer ruht, der muß dahin gekommen sein, daher gehe ich sicher davon aus, daß das Auto auch vorher plakettenlos durch die Zone gefahren sein muß? Das ist erstmal eine Unterstellung, auch wenn sie statistisch durchaus zutreffen mag. Oder sagt man: Weil ruhender Verkehr in aller Regel vorher fließender Verkehr war, umfaßt das Tatbestandsmerkmal "Teilnahme am Verkehr" auch den ruhenden Verkehr, wie es Hamm macht? Oder (das ist uns natürlich am liebsten, aber es geht halt nicht nach uns) sagt man: Mit Bußgeld wird nur belegt, wer nachgewiesenermaßen nach tatsächlichem Ausschluß aller Alternativen plakettenlos in der Zone gefahren ist, sprich: Mit noch rauchendem Colt, äh, Auspuff erwischt wird? Das ist ja das spannende an der Juristerei: Es gibt in jedem Bereich Grenzfälle, bei denen es nicht DIE Lösung gibt, sondern man kann es so oder so oder noch anders sehen. Und da ist es eben Aufgabe der Gerichte, die Abgrenzung vorzunehmen. Bei einer verhältnismäßig neuen Sache wie der U-Zone dauert es halt, bis es genug Fälle gibt, die entschieden wurden. Es ist auch nicht gesagt, daß das Hammer Urteil das letzte Wort in dieser Sache ist. Und es kann eben in einem anderen OLG- Bezirk anders gesehen werden. Auch das ist eben in einem Bundesstaat möglich. Wenn ich mal Zeit habe, recherchiere ich mal wieder, wie da die Lage zur Zeit ist. Als ich mich zuletzt damit befaßt habe, gab es nur veröffentlichte Amtsgerichtsentscheidungen, die waren (naturgemäß) auch unterschiedlich.

    Mir gefällt er, zumal mit den Wendezeit- Aufklebern. Wäre schön, wenn er genau in dem Zustand erhalten werden würde (auch mit dem F9- Dingens).

    Nein, das ist leider nicht richtig, was die Schrauberin zum OWi- Verfahren schreibt. Es ist kein Verwaltungsverfahren, für das nämlich die Vorschriften der VwGO und des VwVfG gelten, sondern es ist ein historisch aus dem Strafverfahren herausgelöstes eigenes Verfahren, eben das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem eigenen (Verfahrens-)gesetz, nämlich dem OWiG, das im Übrigen häufig auf die StPO verweist. Die Beweislast liegt auch im OWi- Verfahren bei der Verfolgungsbehörde, da ergeben sich keine Unterschiede zum Strafverfahren. Wesentlicher Unterschied zwischen Straf- und OWi- oder auch Bußgeldverfahren ist folgender: Im Strafverfahren gilt das Legalitätsprinzip, d.h., die Strafverfolgungsbehörde ist gemäß § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einzuschreiten, während im OWi- Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 OWiG das Opportunitätsprinzip gilt, die Verfolgungsbehörde -das sind in der Regel Verwaltungsbehörden, daher wohl die Verwirrung- also in pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, ob sie die OWi verfolgen will. Um es vollends unklar zu machen: Weil die bedingungslose Verfolgung jedes noch so unbedeutenden Straftatverdachts blanker Unsinn wäre, hat der Gesetzgeber schon früh mit den §§ 153 ff StPO das Opportunitätsprinzip in den Strafprozeß eingeführt, aber eben als Ausnahme und nicht, wie im OWiG, als Regel. Vor Inkrafttreten des OWiG waren die OWis als "Übertretungen" Teil des Strafrechts. Es ist auch der Rechtsweg bei OWi- und Verwaltungsverfahren ein anderer: OWis werden vor den ordentlichen Gerichten verhandelt, für die Verwaltungsverfahren gibt es die Verwaltungsgerichte als Fachgerichtsbarkeit. Und dann noch was zum Einspruch: Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf im OWi- oder Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid. D.h., auch vor dem Einspruch ist das ein (OWi oder) Bußgeldverfahren. Nach seiner Einlegung prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie das Verfahren einstellt; wenn nicht, legt sie es der Staatsanwaltschaft vor, die nun ihrerseits prüft, ob der Tatbestand erfüllt und die Ahndung geboten ist und es ggf. dem Amtsgericht vorlegt. Hier wird dann über den Einspruch entschieden. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts gibt es dann das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, die zum OLG (vorliegend halt in Hamm) führt und der Revision in Strafsachen nachgebildet ist. Der "Knollen" am Auto ist aber eine Verwarnung nach § 56 OWiG; bezahle ich die, gibt es keinen Bußgeldbescheid. Soweit alles klar?

    Nein, das siehst Du falsch. Um in Deinem Beispiel zu bleiben: Unterfiele ein im ruhenden Verkehr befindliches Fahrzeug nicht der Plakettenpflicht, wäre das so, als dürfe man den Ladendieb nur dann festhalten, wenn er noch im Laden ist. Weil ein parkendes Fahrzeug in aller Regel vorher an seinen Standort gefahren ist, muß es, zumindest nach OLG Hamm, weiter habe ich nicht recherchiert, auch beim Parken eine Plakette haben. Das ist in sich schon stimmig. Nicht sinnvoll ist die Umweltzone, aber daran kann das Gericht nichts ändern -es sei denn, es hielte sie für verfassungswidrig und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Ob und wo es Umweltzonen gibt, ist eine Entscheidung der Politik, die Du, vorausgesetzt, Du findest genug Anhänger, beeinflussen kannst. Wird aber angesichts des Umstandes, daß sich nur eine winzige Minderheit mit plakettenlosen Fahrzeugen bewegt, kaum was werden.

    OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2013 - 1 RBs 135/13. Nachzulesen hier: http://www.burhoff.de/asp_weit…chluesse/inhalte/2270.htm
    Daß die Ansicht des OLG Hamm nicht unumstritten ist, was die Frage angeht, ob auch für Teilnahme am ruhenden Verkehr die Plakette nötig ist, zeigt dieser Link: https://www.anwalt.de/rechtsti…iche-plakette_055140.html
    Nur nützt es denen, die im Bezirk des OLG Hamm ohne Plakette parken, nichts, daß der Rechtsanwalt die dortige Rechtsauffassung für falsch hält. Denn das OLG entscheidet nunmal in Rechtsbeschwerdesachen letztinstanzlich. Ein anderes OLG mag es aber anders sehen.

    Naja, so stimmts natürlich. Aber auf Deinem Bild war die Seite ja gar nicht drauf. Egal, jedenfalls gehört da bei den Scharneirgelenken der Ring Nr. 8 aus Wünschs Bild drauf, der gern mal kaputtgeht.

    Es wird nicht mehr lange dauern, dann sind alle BÜs, sofern noch vorhanden, modernisiert und Stellwerke Bauart Einheit, SuH, WSSB, SpDr gehören der Vergangenheit an. Schade, aber nicht zu ändern. Umso wichtiger, daß in den Anlagen der ehemaligen DDR- Pioniereisenbahnen zumindest die in der DDR vertretenen Stellwerksbauformen überlebt haben. Hier ein kleines Beispiel:

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    Aber der rote Kreis ist nicht auf der Radseite ;) Wenn bei den Scharniergelenken dort, wo der rote Kreis eingemalt ist, Fett rauskommt, @gollmitzer , dann sind die Plasteringe defekt oder fehlen, die die Manschette abdichten sollen. Ist bei mir so. Ich habe einfach ne breite Schlauchklemme drübergemacht und nur soweit angezogen, daß sich die Welle noch drehen kann, ohne daß die Manschette zu sehr angedrückt wird.

    Ach Gustl, wenn er auf das bescheidene Wissen von Mossi verzichten will, dann laß' ihn doch seine Düsen aufbohren, bis der Motor die Luft im Rheinland verträgt.

    Erstens waren die Stehbolzen an den älteren Motoren und nicht an den neuen.


    Sicher? Ich habe an meinen End-80er-Motoren nur Stehbolzen; die frühen 80er wiederum haben Schrauben... Hat man das vielleicht wieder zurückgeändert (weil die Gewinde so oft ausgelutscht wurden)? Hierzu sagt Trabant-Original ganz ausnahmsweise mal nichts ?(

    Es kommt eben auf das Nutzungsprofil an. Der Trabant ist nie als Pendlerauto gedacht gewesen und es war in der Zeit, als solche Autos gebaut wurden, auch nicht weithin üblich, täglich große Strecken zur Arbeit mit dem Auto zu fahren. Das ist ein Zeichen unserer Zeit, daß heute immer größere Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstelle zurückgelegt werden. Dementsprechend sind aber auch die Wartungsintervalle und Verschleißnormative viel höher als früher. Welcher moderne Motor steht denn heute nach 60.000 km schon zur ersten Überholung an? Noch in den achtziger Jahren war auch im NSW ein Auto mit 100.000 km auf der Uhr ein Fall für den baldigen Schrott. Ich habe es umgekehrt gemacht: Fuhr ich bis vor zwei Jahren täglich je 70 km mit dem Zug zur und von der Arbeit, sind es heute hin und zurück je vier km mit dem Fahrrad. Gelegentliche Dienstfahrten (maximal 45 km einfache Strecke) absolviere ich problemlos mit dem Trabant oder Wartburg, ein Westblech brauche ich daher nicht. Dann kommt mal eine größere Besorgungsfahrt oder ein Ausflug/Urlaub hinzu, das war es dann auch schon. Was das Erzgebirge betrifft: Ist mir wurscht, ob ich die Bremse bin. Ein Traktor ist noch langsamer und auch ein schwerer LKW darf nur 60 km/h auf der Landstraße fahren.