Beiträge von EnricoTrabant

    HalloEine Klimaanlage für dieses Fahrzeug haben wir nicht mehr im Programm.
    Mit freundlichen Grüßen / With kind Regards


    Stephan Bering
    Technischer Kundendienst
    Technical Support


    Dometic WAECO International GmbH
    Hollefeldstr. 63
    D-48282 Emsdetten



    Deswegen suche ich nach einer Alternative, d.h. nach einem anderen passenden Motor, wo es auch eine Klimaanlage dazu gibt.

    Ich möchte unbedingt im 1.1er Trabant eine Klimaanlage einbauen.
    Im VW Regal ist nichts richtiges zu finden bei dem vorhandenen Motor - Antriebseinheit.
    Also möchte ich jetzt gleich einen ganz neuen Motor (Antriebseinheit) mit max. 75 PS einbauen.
    Hat jemand eine Ahnung welcher Motor da geeignet sein könnte, das soviel Platz ist, dass eine Klimaanlage (bezahlbar)
    eingebaut werden kann? Und dazu der Umbau auch noch machbar ist? DAnke für die Infos.

    ich habe gerade einen 1.1er gekauft, der hat Lifter an der Heckklappe verbaut.


    Die NM sind 80N
    mehr steht leider nicht drauf :(
    und es ist echt fein, kein doppeltes Befestigen mehr und auf die Finger fallen der Klappe.

    ich muss mein Thermostat tauschen und bin mal schnell zum Händler an der Ecke, der hat in seiner Liste nichts gefunden, also habe ich eins vom VW Polo 86c genommen. Passt aber leider nicht. Weiss jemand zufällig, welches Ersatzthermostat man nahmen kann? (Meins ist zu schmal im Durchmesser, die Teller sind außerdem zu klein im Durchmesser)

    An der Hinterachse habe ich mal wieder - heute - versucht zu wechseln. Früher hatte ich immer ATE, die waren immer zu groß. Dann gab es hier einen Teilehändler, der meinte er habe das perfekte, ohne ändern zu müssen. Haben auch nicht gepasst. Jetzt habe ich welche von einem Super guten Händler aus Zwickau und auch hier ist es das Gleiche. Es sieht so aus und macht ca. 6 - 8 mm länger als die alten, es passt als nicht. Werde ich also pfeilen müssen - wie immer :(

    Du musst doch schon gemerkt haben, in der Trabant - Welt wirst Du nicht ausgelacht,
    sondern alle lachen und freuen sich mit Dir...
    zur Zeit noch mehr im Westen als im Osten..
    aber der Osten holt auf.. auch da wird nicht mehr vom "Stinker"
    sondern immer mehr vom Kultobjekt mit Smilefaktor ausgegangen

    Es war eigentlich mehr der Versuch einer Aufklärung mit der Möglichkeit, dass mich jemand verbessert.


    Richtig ist, dass es sich gemäß OWIG immer um ein fahrlässiges Delikt handelt muss. Wenn ich eine vorsätzliche Tat begehe, dann sieht es in der Tat anders aus. Das ist aber keine Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit (es ist nur eine Tat), sondern die Frage nach einem vorsätzlichen oder fährlässigen Begehungsdelikt. Die Begehung eines vorsätzlichen Deliktes wird anders bestraft. (Abgrenzung bewußte Fahrlässigkeit zu Eventualvorsatz, Eventualvorsatz = man nimmt etwas billigend in Kauf)


    Die 50kg des Anhängers werden dann natürlich dem PKW bei der Berechnung der Masse hinzugerechnet und da kommt man beim Trabi mal schnell an die Grenzen des zulässigen Gesamtgewichtes..


    Wichtig für mich ist auf Grund meiner etwas zu höhen Stützlast, dass ich dann noch nicht bestraft werde :) Mein Anhänger Trabi ist nämlich komplett, also nix mit abgesebelter Front. Leider habe ich nicht eine so Lange Zugdeichsel bekommen wie ich diese benötigt hätte (= 4 Meter) - wobei dabei zu beachten ist, dass die maximal zulässige freie Deichsellänge eingehalten wird.


    Die Stützlast von 50kg kann nur dann dem Zugfahrzeug zugerechnet werden, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers höher ist als die Anhängerzuglast des ZUgfahrzeuges ('Trabant = 300 kg). Wenn Du also einen Kleinanhänger mit 280 kg zulässigem Gesamtgewicht hast, dann darfst du keine 50kg zusätzlich auf das Zugfahrzeug rechnen :( Unlogisch - aber ja.. ich verstehe es nicht.

    Aus gegebenen Anlass wollte ich nachfragen, ob meine Ansicht richtig ist?
    Der Trabant 1.1 hat ein Leergewicht von 700 kg Limo bzw. 735 kg Universal (Kombi)
    Er darf einen Anhänger ziehen bis 300 kg ungebremst und 400 kg gebremst.
    Die Stützlast beträgt maximal 50 kg.


    D.h. der ungebremste Anhänger darf ein maximales tatsächliches Gewicht von 350 kg haben (300 kg gezogen plus 50kg die abgezogen werden für die Anhängerzugvorrichtung) aber nur dann, wenn das zulässige GEsamtgewicht des Anhängers größer als 300 kg ist.


    Wenn ich die tatsächliche Stützlast um mehr als 50%, d.h. mehr als insgesamt 75kg überschreite, dann muss ich 40 Euro zahlen und bekomme 1 Punkt, wenn ich aber nur 74,9 kg tatsächliche Stützlast habe, dann passiert mir nichts im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit. (Frage ist nur was mit der ABE ist, wenn die Zuggabel/rohr dafür nicht ausgelegt ist?)


    Wenn die zulässige Anhängerlast hinter Kraftfahrzeugen (also mein Anhänger hinter dem Trabi wiegt mehr als 300 kg (die 50kg kommen bei der Berechnung erst später, es geht um prozentuale Erhöhungen und da ist 300 kg maßgeblich plus dann 50kg) ) dann habe ich folgende Ordnungswidrigkeit begangen:


    Mein Anhänger wiegt hinter dem Trabi


    365 kg = keine Ordnungswidrigkeit
    bis 380 kg = 10 Euro
    bis 395 kg = 30 Euro
    bis 410 kg = 35 Euro
    bis 425 kg = 95 Euro plus 3 Punkte
    bis 440 kg = 235 Euro plus 3 Punkte
    mehr als 235,01 kg = 235 Euro plus 3 Punkte


    Meine Meinung resultiert aus folgenden Überlegungen: Zitiert aus Gesetzessammlung



    A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG
    Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    BKatV, Ausfertigungsdatum: 14.03.2013
    Vollzitat:
    "Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498)"
    Stützlast
    217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde § 44 Absatz 3 Satz 1
    § 69a Absatz 3 Nummer 3 40 €
    (dazu kommt noch zur Zeit 1 Punkt in Flensburg)


    Und beim Anhängerhandel habe ich folgendes gefunden, was ich komplett als Kopie beifüge, mit Verweis auf Fundstelle, nämlich
    http://www.kuhnert-anhaenger.de/lasten.html


    Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
    zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
    Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
    In § 42 Abs.1 StVZO wird die "gezogene Anhängelast" geregelt. Dieser Ausdruck bezieht sich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers. Dieses ergibt sich auch aus § 42 Abs.1 Satz 2 StVZO: "Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.


    Und bei ÜbeRschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes z.B. des Anhänges gibt es folgende Strafen. 8KOPIERT BEI. http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/tab_03.php9


    Bußgeldkatalog


    Tabelle 3: Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängerlast hinter Kraftfahrzeugen
    Anhang zu den Nummern 198 und 199 (Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen)


    b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
    Nr.Überschreiten in v.H.Regelsatz in EuroPunkteKategorie
    zur
    Fahrerlaubnis
    auf Probe 198.2.1
    199.2.1mehr als 5 bis 1010 198.2.2
    199.2.2mehr als 10 bis 1530 198.2.3
    199.2.3mehr als 15 bis 2035 198.2.4
    199.2.4mehr als 20953B198.2.5
    199.2.5mehr als 251403B198.2.6
    199.2.6mehr als 302353B

    Ich würde gern meinen Eigenbau - Trabi - Universal mit einer Auflaufbremse nachrüsten. Problem ist, für eine Neuzulassung muss ich eine Rückfahreinrichtung haben, sonst kein TÜV. D.h. wenn ich rückwärts schiebe muss es von allein möglich sein, ohne dass ich etwas betätige. Hat da jemand eine Idee?
    So, bei mir ist das 3 Meter Zugrohr (Extraanfertigung mit Kröpfung von 15 cm) dran. Diese allein wiegt ohne Stützrad leider schon 23 kg :(
    Also habe ich im Moment eine Stützlast von 65 kg... da muss ich also noch was tun. Ich denke 40 kg Batterien im Heck reichen.. mal sehen :(
    Hatte mit weniger Stützlast gerechnet :-((( So komme ich dann leider wohl schnell auf die maximalen 350 kg Leergewicht

    ich habe vor kurzem meinen 1.1er in krefeld abnehmen lassen.
    der tüver noch nie einen trabi im original gesehen.
    das hauptproblem war, dass meine fahrzeug identnummer eine zahl zu wenig hatte und das neue programm des tuev süed das nicht zulässt - eu norm. dass war das schlimmste. ansonsten das übliche bremsen, licht, nichts ausgeschlagen keinen steinschlag in der frontscheibe.. in westdeutschland nur der tüv und im osten nur die dekra dürfen vollabnahmen machen.
    du musst halt eben beim tüv anrufen und fragen wann der prüfing. da ist.. nur der darf das..