Zitat
Original von Deluxe
Cool - dann hab ich mich also jedes mal strafbar gemacht, wenn ich ein nicht zugelassenes Fahrzeug per Abschleppstange umgesetzt habe. Stark - die letzte Untat dieser Art beging ich erst am 29. April beim Umsetzen des 88ers ins neue Domizil.
Denn ich besitze weder einen LKW-Schein noch eine zulasung für restaurierungsobjekte.
Egal - wo kein Kläger, da kein Richter.
Wieso strafbar?
Also nochmal:
Abschleppen: wie oben bereits erwähnt, nur im Notfall zum Verbringen des defekten Kfz. aus dem öffentl. Verkehrsraum max. bis zur Werkstatt oder nach Hause, alles andere ist Schleppen.
Schleppen: bedarf einer Sondergenehmigung durchs Verkehrsamt (wird vermutlich etwas kosten), der Lenker des abgeschleppten Kfz. muß entsprechende Fahrerlaubnis haben (entfällt wenn die gelenkte Achse eingehängt ist, aber dann wäre der Lenker eh kein Lenker mehr ) und das geschleppte Fahrzeug muß weder zugelassen noch fahrbereit , aber verkehrssicher sein. Zum schleppenden Fahrzeug gibts keine spezielle Vorschrift, das mit dem LKW-Führerschein ist also völliger Unsinn.
Im Ernstfall war das also eine Ordnungswidrigkeit, wegen der Genehmigung, mehr aber auch nicht