Hallo Olaf!
Danke für Deine solidarischen Ausführungen. Nur leider ist es so, das es sich primär um private Einzelfälle handelt. Es sind wenige bzw. keine Leute bereit, insbesondere die Personen, die von Umweltzonen bzw. Fahrverboten nicht betroffen sind, derartige Einzelfälle auch finanziell zu unterstützen. Sicher, kann ein Einzelfall Auswirkungen auf Alle haben, muss es aber nicht. Unter diesen Gesichtspunkten werden also viele die Frage stellen: "Warum?"
Was ich auch festgestellt habe ist, dass viele Trabantfahrer wohl auch mit Fahrverboten leben können. Nur habe ich eher den Eindruck, dass die Leute eher den Kopf in den Sand stecken, so wie in anderen Bereichen (HartIV, Zwangsberentung, Steuererhöhungen etc.).
Hier mal meine überarbeitete Widerspruchsbegründung:
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 23.11.2007 über die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsverboten einer Umweltzone nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).
Vorab meiner Begründung möchte ich meinen Unmut über die von Ihnen ausgeführte Bearbeitungsweise äußern. Sowohl Ihr „Infoschreiben“ vom 19.11. als auch Ihr Bescheid vom 23.11.2007 zeigt mir die Verwendung von Textbausteinen auf, nicht aber die inhaltliche und sachbezogene Auseinandersetzung mit meinem Antrag, der mit Schreiben vom 14.11. und nicht, wie Sie im Bescheid formulieren, mit Schriftsatz vom 19.11.2007 gestellt wurde. Diesen Formfehler möchte ich nicht weiter kommentieren, da es sich lediglich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
In Ihrer Erklärung zur Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nehmen Sie keinerlei Bezug auf meine Argumentation.
Ihr Bescheid bleibt damit zum gestellten Antrag unbegründet, wobei es sich dabei nicht mehr um einen lapidaren Formfehler handelt.
Wie ich bereits in meinem Antrag ausführlich und umfangreich geschildert habe, sind die Härteklauseln (Schwerbehinderte, Berufspendler) - um Ihnen mal etwas Rechtskunde nahe zu bringen - in das von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erstellte Eckpunktepapier für Ausnahmegenehmigungen eingeflochten worden, um das sog. Individualinteresse an der Nutzung eines ungenügenden Fahrzeuges mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der NOx und PM10-Grenzwerte, zu der die Umweltzone geschaffen wurde, abzuwägen.
Wie im Antrag dargelegt, gibt es aber hier nichts abzuwägen, da der Trabant nachweislich NOx und PM10 EU-grenzwerttechnisch einhält bzw. abgastechnisch nicht verursacht.
Des Weiteren sind die Tatbestände „Berufspendler“ und „Schwerbehinderte“ nicht im § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV normiert, sondern, wie bereits erläutert, im Eckpunktepapier der SenGesUmV als Arbeitshilfe zum Verständnis der Norm aufgeführt. Sie sind aber nicht alleiniges Kriterium bei der Entscheidung und können es auch nicht sein, da § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV „Berufspendler“ und „Schwerbehinderte“ gar nicht tatbestandlich benennt. Somit können auch andere überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner bestehen, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen können.
Das Privatinteresse kann ausschließlich nach der Regelung des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV berücksichtigt werden. Da nur diese Vorschrift ein subjektives öffentliches Recht vermittelt, können Anträge auf Ausnahmeerteilung also grundsätzlich nur auf § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV gestützt werden. In jedem Fall hat die Straßenverkehrsbehörde jedenfalls eine eigene Ermessenentscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu treffen. (Quelle: Vorlage des Senates von Berlin vom 27.03.2007 an das Abgeordnetenhaus – Stand der Umsetzung der Umweltzone und Anpassung des Luftreinhalte- und Aktionsplans für Berlin 2005 bis 2010 an die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Drucksache 16/0402).
Es ist also fehlerhaft, wenn Sie sich ohne Auseinandersetzung mit meinen vorgebrachten Gegebenheiten blindlings und ohne eigene Ermessensfindung ausschließlich auf die Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGesUmV) und der darin aufgeführten Grundsätze „Berufspendler“ und „Schwerbehinderte“ bei der Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung stützen.
Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV: „Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffenen Fahrzeugen ... zulassen, soweit ..., oder (!) überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern.....“
Der Trabant ist dem Grunde nach unter Berücksichtung der vorliegenden Tatbestände rechtsbegrifflich nicht als ungenügendes Fahrzeug einzustufen, womit man erst gar nicht zur weiteren Subsumierung des Abs. 2 kommt. Die Kennzeichenverordnung kann man – am Rande ausgeführt - als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.
Auch wenn man aufgrund der in jetzigem Umfang bestehenden Kennzeichenverordnung (fehlerhaft) weiterführend den vorliegenden Sachverhalt unter § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV subsumieren, also einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen muss, so bleibt unser vorhandenes individuelle Interesse bei der Ermessensfindung/ -beurteilung/ -entscheidung allein bestehen, da der Trabant technisch die Anforderungen der NOx- und PM10-Werte erfüllt bzw. den Zielen der Umweltzone gerecht wird. Unser überwiegendes und unaufschiebbares Interesse bleibt allein bestehen. Ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der PM10- bzw. NO2-Grenzwerte kann rechtlich nicht als Argument für die Nichterteilung einer Genehmigung herangeführt werden, weil, wie bereits im Antragsverfahren mehrfach dargelegt, das Befahren der Umweltzone mit dem Trabant das öffentliche Interesse an der Einhaltung der PM10- und NOx-Grenzwerte (Grund der Schaffung der Umweltzone) nicht beeinflusst oder stört.
Somit muss eine Genehmigung erteilt werden.
Das derartige Fallkonstellationen bestehen und nicht hinweggedacht werden können zeigt übrigens auch Ihre Formulierung „grundsätzlich“. Hier ist aber der im Eckpunktepapier der SenGesUmV beschriebene sog. Grundsatz bzgl. der Schwerbehinderung sowie Berufspendler und der damit verbundenen Beurteilung zur Genehmigung einer Ausnahme nicht anzuwenden. Zumal sie auch nicht als Voraussetzung bzw. Tatbestand in 1 Abs. 2 der 35. BImSchV beschrieben sind.
Um ggf. meinen Widerspruch weitergehend begründen zu können, bitte ich vorab weiterer Entscheidungen Ihrerseits um Übersendung der in Ihrem Bescheid vom 23.11.2007 genannten Richtlinien der SenGesUmV in vollständigem Umfang, die Sie bei Ihrer Ermessensausübung, soweit dies überhaupt erfolgt ist, und Entscheidungsfindung angewandt haben.
Aufgrund Ihrer auch allein augenscheinlich schon erkennbaren Rechtsunkunde sowie Ihrer nicht bürgernahen Verwaltungspraxis sehen mich gezwungen, den gesamten Vorgang an weitere Personen/ Gremien zur Kenntnisnahme und ggf. zur Hilfestellung weiterzuleiten.
Vielen Dank.
Verteiler
- Frau Christine Keil, Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin und Bezirksstadträtin