Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu der in den Medien und der breiten Öffentlichkeit diskutierten *Winterreifenpflicht" möchte ich klarstellen:
Richtig ist, dass das Bundesverkehrsministerium eine Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung und Bußgeldkatalog-Verordnung erarbeitet hat, die allerdings nicht eine Änderung der einschlägigen Vorschriften mit dem Ziel der Einführung einer Pflicht zur Benutzung bestimmter Reifen vorsieht.
Vielmehr geht es um die ausdrückliche Hervorhebung der bereits bestehenden Pflicht, die Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges an die winterlichen Wetterverhältnisse anzupassen.
Dazu wurde der § 2 Abs. 3a StVO wird wie folgt neu gefasst:
*Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig, den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."
Damit soll insbesondere dem Misstand begegnet werden, das Kraftfahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Ausdrücklich klargestellt wird damit auch die Pflicht, bei plötzlich eintretenden winterlichen Verhältnissen und unzureichender Winterausrüstung auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu verzichten.
Die Kraftfahrer sind bereits nach den bestehenden Vorschriften allgemein gehalten, mit angepasster Fahrzeugausrüstung sowie mit angepasstem Fahrverhalten auf die jeweiligen Verkehrsbedingungen zu reagieren. Die bisherige Möglichkeit der flexiblen Reaktion auf die konkreten Verkehrsbedingungen in persönlicher Verantwortung des einzelnen Kraftfahrers soll auch weiterhin erhalten bleiben.
Als Folge der Änderung der StVO ist auch eine Ergänzung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vorgesehen. Bei einer nicht an die Wetterverhältnisse angepassten Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges soll ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro und bei mit Behinderung von 40 Euro erhoben werden.
Hauptsächlich geht es darum, dass geeignete Reifen verwendet werden. Die Regelsanktion orientiert sich an der bisherigen Praxis bei Missachtung der Pflicht zur Verwendung von Schneeketten, die in den Ländern als geringfügige Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Die Einstellung des Bußgeldregelsatzes für den Fall der konkreten Behinderung, der auch die Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zieht, trägt dem Umstand Rechnung, dass das Fahren mit nicht entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen immer wieder zu erheblichen Verkehrsbehinderungen mit Gefahren für die Verkehrssicherheit und gravierenden volkswirtschaftlichen Schäden führt.
Die geplanten Änderungen der StVO und der BKatV sind Bestandteil der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 16. Dezember 2005 im Bundesrat beraten werden soll. Der Termin des Inkrafttretens der Verordnung ist noch nicht endgültig.
Nach derzeitigem Stand soll die Neufassung des § 2 Abs. 3a sowie die Änderung der BKatV frühestens zum 1. Mai 2006 in Kraft treten.
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