Muß(!) man den Qek ablasten???

  • kleiner Hinweis: mit dem Wartburg darfst du den Friedel nicht ziehen ohne ihn abzulasten.

    Einmal editiert, zuletzt von Mossi () aus folgendem Grund: wg. Einfügung aus anderem Thema

  • Warum soll man den Friedel (der vom Layout her sogar auf den Wartburg zugeschnitten wurde) nicht mit diesem ziehen können? Das Leergewicht variiert zwischen 480 und etwas über 500 kg.


    Ob der sich gut ziehen lässt ist sicherlich diskutabel, legal möglich ist es ohne Einschränkungen!

  • Mossi: natürlich hast du Recht mit dem Leergewicht, aber in unserer Republik und StVo zählt das Gesammtgewicht bei Wohnwagen. Bei Friedel liegt es meines Wissens nach bei 700kg und der Wabu darf nur 650kg ziehen. Natürlich kann man noch die 50kg Stützlast anrechnen, leider sehen das z.B. die tschechischen bzw. deutschen Grenzbeamten, wenn sie es kontollieren z.B. anders. Da darf man abhängen. Die 20prozentige straffreie Überladung steht auch noch im Raum.


    Womit wir wieder eine ähnliche Diskussion, wie beim 500kg Qek haben!!!


    Alle Angaben ohne Gewehr!!!


    Vielleicht läßt sich dieses Thema mal endgültig klären incl. amtlichen Schreiben einer Behörde vielleicht? Für Berichtigungen meiner Aussagen bin ich offen.

  • Lieber Deluxe: bevor du wieder ausfallend wirst mit deinem Smili,


    bei Lastenanhängern hast du Recht, aber nicht bei Wohnwagen!


    Nimm bitte mal einen alten Fahrzeugschein, drehe ihn auf die Rückseite und lies im Kleingedruckten zu Ziffer 14 : "nicht bei Wohnwagen und fahrbaren Baubuden"


    Deswegen bitte ich ja auch noch einmal um eine verbindliche Ausage eines Sachverständigen und bist nun mal Keiner, ich auch nicht (kann nur den Fahrzeugschein lesen)!

  • Hier nochmal die derzeit geltende Rechtslage:


    Es gibt bei Anhängern keine Unterscheidung zwischen Wohn- und anderen Anhängern.


    Nach § 42 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) darf die von einem PKW gezogene Anhängelast den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs im Fahrzeugschein angegebenen Wert nicht übersteigen. Der Begriff "Anhängelast" wird im Straßenverkehrsrecht nicht definiert.
    In Literatur und Rechtsprechung wird jedoch übereinstimmend davon ausgegangen, daß darunter nur das tatsächliche Gewicht mitgeführter Anhänger, nicht deren zulässiges Gesamtgewicht zu verstehen ist. Es kommt demgemäß für einen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 StVZO auf die tatsächlich gezogene Gesamtlast an.


    § 42 Abs. 1 StVZO meint die tatsächlich gezogene Anhängelast, nicht das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers, OLG Köln in: Verkehrsrechtssammlung 59, S. 471


    Die "Anhängelast" ist nur durch Wiegen ermittelbar.


    Ich habs auf nem Zettel in den Papieren, um den "Besserwissern" die Chance zu geben, ihr Gesicht zu wahren. (Die Jungs, die sich täglich damit beschäftigen "müssen" (bspw. die Autobahnbullerei) wissen das auch so.


    Sollten die selbstgerechten Hüter der Verkehrssicherheit es darauf nochmals anlegen, ist das offensichtliches Zuwiderhandeln der bestehenden Richtlinien. Nichtwissen wäre fast noch tolerabel, in Anbetracht dieser juristischen Betrachtungsweise wäre ich als Grün-Weißer aber eher weniger selbstherrlich und würde mich vor ungerechtfertigter Zwangsstillegung informieren...... Sowas kommt im Regelfall bei der OrPo vor....


    Und: es wäre nicht der erste Beamte, der sich wg. Nichtwissen in öffentlichen Zeitungen publiziert wiederfindet.....


    Ein Sachverständiger hat damit nix am Hut, er hat zur Auslegung geltenden Rechts nichts beizutragen, als ggf. zu wiegen. Diese Aussage ird dir jeder AaS geben (müssen).


    Dazu kommt noch die Frage, was ggf. der Zoll zum Thema FZV zu sagen hätte.......

    Wozu Ventile? 0,6 EDS Hemi


    Seine Freunde nennen ihn Mossi, die Anderen sprechen nur vom "dicken Typ mit der Zigarre".


    www.trabant-original.de

    2 Mal editiert, zuletzt von Mossi ()

  • Mossi: Super! Danke für den Auszug! Gleich mal ausdrucken und einlaminieren für die Rennleitung und die Grenzer! Demzufolge paßt dann der alte Fahrzeugschein nicht zur aktuellen Rechtslage ;(


    Allerdings wollten die Grenzer damals nur , das der Friedel abgehängt wird vom Wabu ohne Stilllegung. Man wieß darauf hin, das man doch zur Dekra nach Dresden fahren könnte mit einem anderen Zugfahrzeug und den Friedel ablasten könne und dann weiterfahren dürfe mit dem Wabu als Zugfahrzeug.


    PS: Sachverständiger ist bei mir auch ein Rechtsverdreher bzw. Richter