Abgemeldetes Fahrzeug wie heimbringen?

  • Hallo,


    mir (und bestimmt auch einigen anderen hier) stellt sich die Frage: Wenn man ein neues altes Fahrzeug erwerben möchte, wie bringt man es nach Hause?


    Konkreter, das Fahrzeug ist fahr- und bremsbereit, aber schon länger abgemeldet und ohne TÜV. Strecke bis nach Hause ca. 100km.


    Welche legalen Möglichkeiten gibt es, abgesehen vom Abschleppwagen?



    Danke schonmal für eure Antworten!


    Grüße

    Benjamin

    Fährt und schraubt gern *Simson S50B1* *Schwalbe KR51/1* *Trabant 601 LX '88* *Lada Niva 1700*

  • Wenn es TÜV-fertig ist kannst du mit Kurzzeitkennzeichen (die du in dem Zulassungsbezirk holen musst in dem das Fahrzeug sich befindet) bis zum TÜV innerhalb des Zulassungsbezirkes oder vorher in die Werkstatt (da ist der angrenzende Zulassungsbezirk auch mit eingeschlossen) fahren in dem es jetzt steht.

    Wenn er die Prüfung besteht kannst du dich damit Deutschlandweit frei bewegen bis zum Ablauf des Kurzzeitkennzeichens, falls nur kleine Mängel sind darfst du in die Werkstatt fahren und bei einem komplett verkehrsunsicherem Fahrzeug darfst du ab dem TÜV gar nicht mehr fahren.


    Ich lege das ganze mal (ohne Gewähr) so aus, wenn sich das Fahrzeug also im Nachbarkreis befindet kannst du ihn eigentlich legal nach Hause fahren (bist ja auf dem Weg in die Werkstatt)..... ist er weiter weg hilft nur gültige HU, rotes Kennzeichen, Hänger oder in Einzelteile zerlegt im Kofferraum.


    Kuriositäten vorprogrammiert, ich hätte mit meinem letzten Kurzzeitkennzeichen zum TÜV hoch an den Schluchsee fahren dürfen aber nicht ins 5 km entfernte Gewerbegebiet da das ein anderer Zulassungsbezirk ist.

  • Mahlzeit, mein Werkstatt Kumpel ist auch der Meinung, dass es am einfachsten ist mit einer roten Nummer oder einem Anhänger....

  • Alles bisher richtig. Das Schlimme am Kurz-KZ ist, dass es keine Deutschlandweit einheitliche Handhabung gibt. Was im einen Bezirk geht wird im Nächsten schon wieder verweigert.


    Um sich Streß zu ersparen, sollte man in so einem Fall entweder die roten 06er Nummern haben oder eben einen Anhänger oder Abschlepper.

  • Was im einen Bezirk geht wird im Nächsten schon wieder verweigert.

    Selbst innerhalb eines Landkreises gibt es Unterschiede, die eine Zulassungsstelle wollte die gültigen HU Papiere im Original die nächste hat nicht mal geschaut, ob das Fahrzeug HU hat.

  • Halblegal: Du leihst Dir ein rotes Kennzeichen von einem befreundeten Händler aus.


    Ganzlegal: Aufladen (Hänger oder Abschlepper)


    Schietegal: Das schreibe ich wohl besser nicht.

  • ...wie es Tim schon sagte...gerade weil es mitunter schon auf Landkreisebene keine einheitliche Handhabung in Bezug auf die Voraussetzung zur Erteilung von Kurzzeitkennzeichen gibt, ist der Trailer/Abschlepper in meinen Augen immer noch die sicherste Variante. Hier im Landkreis ist es so, dass man Kurzzeitkennzeichen nur erteilt bekommt, wenn man vor der Fahrt mindestens eine Kopie der gültigen HU/AU und mindestens eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder II des zu überführenden Fahrzeugs vorgelegt hat. Damit ist eine Fahrt mit einem "TÜV-fertigen" Fahrzeug zum/zur TÜV/Dekra/GTÜ etc. mit Kurzzeitkennzeichen nämlich in manchen Landkreisen gar nicht erst möglich. Zuerst war hier vor Ort auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder II im Original Pflicht, nur dies hat man dann schnell wieder gelockert, nachdem sämtliche Autohäuser plötzlich unentspannt in der Behörde vorgesprochen haben.


    Die Auflagen für die Inhaber von 06er-Kennzeichen sind hier im Landkreis mittlerweile so streng, dass es hier kaum Spielraum gibt, diese an Dritte für die Überführung rauszugeben, insofern der Inhaber (oder ein Bevollmächtigter) der Kennzeichen nicht persönlich bei der Überführung dabei ist.


    Und dann wäre da noch die Frage, wer feststellt, ob ein Fahrzeug "TÜV-fertig" ist. Der Verkäufer weiss es immer, der Käufer hofft es immer und die Ordnungsbehörde, die das Fahrzeug bei der Überführungsfahrt kontrolliert, findet meistens irgendetwas. :(

  • Kurzzeitkennzeichen werden auch nicht für "TÜV-fertige" Fahrzeuge ausgegeben, sondern für Fahrzeuge mit GÜLTIGEM TÜV. Fahrten zum Zweck der Zulassung - und dazu gehört auch die Fahrt zur nächstgelegenen technischen Überwachungsanstalt (TÜV, GTÜ, Dekra, Wasweißich) sind hingegen mit *ungestempelten* Kennzeichen sowie zugehöriger Versicherungsbestätigung zulässig.


    siehe zum Beispiel hier: http://www.stadt-koeln.de/serv…estempelten-kennzeichen-1


    Noch genauer: FZV § 10 Abs 4: Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


    KZKZ wurden im Sinne Ihrer Einführung ja schon ewig "missbraucht" weswegen diese für solche Fahretn bei KFZ ohne TÜV eben nicht mehr genutzt werden können. (Unwissenheit von Behörden auf dem Lande mal aussen vor)

  • trabi

    Kurzzeitkennzeichen werden auch nicht für "TÜV-fertige" Fahrzeuge ausgegeben, sondern für Fahrzeuge mit GÜLTIGEM TÜV.

    definitiv falsch, im Paragraph 16a FZV ist alles geregelt


    Ungestempelte Kennzeichen bedeutet aber das ich vorhabe das Fahrzeug jetzt sofort anzumelden. Funktioniert z.B. überhaupt nicht wenn ich ein H haben will.


    Da stehts genau so drin wie ichs oben schon erwähnt habe.Die anfänglichen Schwierigkeiten bei den Zulassungsbehörden dürften ja mittlerweile geklärt sein denn im Paragraph 16a FZV ist alles geregelt.



    Mit Hauptuntersuchung

    • Probefahrt mit kommerziellen Interesse
    • Überführung eines Fahrzeugs
    • Gültigkeit: Deutschland und teilweise im Ausland

    Ohne Hauptuntersuchung

    • Hin- und Rückfahrt zur Begutachtungsstelle
    • Hin- und Rückfahrt zur Haupt- und Sicherheitsuntersuchung
    • Im Anschluss ggf. Hin- und Rückfahrt zur Werkstadt
    • Gültigkeit: kürzester Weg im Zulassungsbezirk, maximal noch angrenzender Bezirk


    Im Paragraph 16a FZV steht geschrieben:

    Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

    1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
    2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
    3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

    Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung […] vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug […] keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. […]

  • klingt logisch, aber: ICH habe noch keine Zulassungstelle erlebt die heutzutage KZKZ ohne gültigen TÜV rausgibt. Wäre ja aber wünschenswert, wenn das ganze wieder etwas praktikabler werden würde.

  • Hab ich genau so im Oktober 2016 gemacht. KZK für 5 Tage besorgt. Erlaubt waren auch Probe- und Einstellfahrten. Das Ganze natürlich ohne gültige HU, denn die zu erlangen war das Ziel der Aktion. Das Auto war seit 2008 abgemeldet. Das Einzige was die Zulassungsstelle verlangte, waren Originalpapiere und eVN.


    Landkreis OHV

    2 Mal editiert, zuletzt von ralfk ()

  • areasunshine Was meinst du?;)


    Hier mal das Merkblatt unseres Landkreises.


    http://www.oberhavel.de/media/…44_19448_1.PDF?1500618259


    Dort heißt es ja auf Seite 2 unter Punkt 5: "...zulässig sind Fahrten ohne Hauptuntersuchung bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat..." Wenn ich das also hier in OHV ausstellen lasse, mir in München das Auto kaufe, dürfte ich doch theoretisch bis zu einer Prüfstelle in OHV fahren - oder?

  • Eben nicht, ohne HU darfst du in OHV zur nächsten Prüfstelle und den Zulassungsbezirk OHV nicht verlassen.

    Wenn du es in München kaufst dann musst du dir das KKZ in München ausstellen lassen, in München zur Prüfstelle und dann gegebenenfalls in eine Werkstatt die auch im Nachbarkreis liegen darf und dann wieder zurück zur Prüfstelle.


    Lies doch einfach mal genau was auf meinem Fahrzeugschein aufgedruckt ist, das sagt eigentlich alles.

  • Zu beachten ist hierbei:

    Die Entscheidung zur Zuteilung von Kennzeichen obliegt ausschließlich der zuständigen Behörde. Damit kann § 16a Satz 1 Nr. 3 FZV u.U. nicht erfüllt werden. Satz 1 Nr. 1 bis 3 stellt hier aber keine Mehrfachauswahl ("oder") sondern eine verknüpfte Bedingung ("und") dar und kann somit das Inbetriebsetzen eines Kfz im Sinne des § 16a FZV hinfällig werden lassen. Selbst wenn alle Kriterien in Satz 1 Nr.1 bis 3 erfüllt sind kann die Behörde das Kennzeichen erteilen - da ist das "drumherum" wie gültige HU oder abgelaufene HU völlig unerheblich (alles im Sinne des § 16a FZV).


    Auf deutsch: Haste keine Kennzeichen, haste keine Kennzeichen.


    eVN.

    eVB ;)


    Im Anschluss ggf. Hin- und Rückfahrt zur Werkstadt

    ...und wenn ich weiter überführen will, als bis nach "Werkstadt" - geht das auch? ;)


    Gültigkeit: Deutschland und teilweise im Ausland

    ...gaaaaanz dünnes Eis was die Nutzung im Ausland angeht...die Rechtsgrundlage wäre hier sehr interessant. Im (EU-) Ausland wird das Inbetriebsetzen eines Fahrzeuges mit Kurzzeitkennzeichen i.S. des § 16a FZV maximal geduldet. Spätestens im Schadensfall mit wird hier das Bein mehr als dick!

  • Okay. Aber die Info, dass das KZK in dem LK beantragt werden muss, wo sich das Fahrzeug befindet, hatte ich bisher nicht. Mich hat auch niemand bei der Beantragung danach gefragt.





    Gabs heut Goldwaagen im Angebot?:lach: Der eine stört sich, weil ich anstatt 2016 2017 geschrieben habe. Den anderen störts, weil ich anstatt eVB eVN geschrieben habe.... :lach::lach::lach: Korinthenkacker!:top::lach:


    (ich hoffe 5 smileys reichen, um die Ernsthaftigkeit des 2. Teils meines Beitrages zu verdeutlichen)

    Einmal editiert, zuletzt von ralfk ()

  • Es wird Dich auch niemand jemals danach fragen, denn Du bist gehalten Dich selbst zu informieren und auf der Basis der Dir vorliegenden Informationen eigenständig zu entscheiden.


    Mündiger Bürger und so ...


    Ganz abgesehen davon musst Du das nicht, aber Du kannst ... das mit dem Landkreis.

  • Ich wurde gefragt da mein Kaufvertrag aus der Nähe von Düsseldorf stammte, ich hab nur dezent auf das 4 Jahre zurückliegende Datum verwiesen und versichert das sich das Fahrzeug hier im Landkreis befindet.


    Ins Ausland würde ich auch nicht damit fahren obwohl es eine Anerkennungspflicht gibt und sogar die Schweiz es akzeptiert. Versicherungstechnisch ist es natürlich noch eine andere Ebene aber für solche Fälle gibt es ja Ausfuhrkennzeichen.


    toppimoppi

    Natürlich ist die Werkstatt gemeint, das ist ein Schreibfehler in der direkt darunterliegenden Quelle


    @ralfk

    heute gabs nur Haarschneider im Angebot die das dicke Fell reduzieren *duckundweg*

  • Wenn du es in München kaufst dann musst du dir das KKZ in München ausstellen lassen.

    ...naja...Kurzzeitkennzeichen erteilen kann natürlich auch die Zulassungsbehörde des Landkreises/ der kreisfreien Stadt, in dem der Antragsteller (für die Kurzzeitkennzeichen)mit Hauptwohnsitz gemeldet ist bzw. die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde.


    Was würdest du denn dann machen, wenn die Zulassungsstelle in München aus unvorhergesehenen Gründen am Tag deiner geplanten Überführung geschlossen hat?