Grüne Plakette und Vorstellung :)

  • Beim Treffen wäre ich dabei, wenn ihr das nächstes Wochenende in Podelwitz hinkriegt ;)

    „Die Zensur ist das lebendige Zeugnis der Großen, dass sie nur verdummte Sklaven treten, aber keine freien Völker regieren können.“

    (Johann Nestroy)



  • wobei das Ordnungsamt einen schwerlich beim Befahren der Umweltzone belangen kann, weil es nur für den ruhenden Verkehr zuständig ist. Und Parken ohne Plakette steht nicht im Bußgeldkatalog... ;)


    Aber daß es mit U-Kat eine Plakette gibt, ist mir auch nicht bekannt.


    ad 1.: Falsch. Das Parken ist zwar nicht verboten, aber es wird angenommen, daß das Fahrzeug zu seinem Stellplatz aus eigener Kraft gefahren ist. Nach einschlägigen Gerichtsurteilen mußt du glaubhaft machen, daß ein angemeldetes Fahrzeug geschleppt wurde. Habe ein solches Urteil neulich wieder im Netz gefunden, aber den Link vergessen.


    ad 2: Nicht falsch, aber auch nicht richtig. Ich hatte früher einen Original-601 mit grüner Plakette. Fotos habe ich davon, waren früher auch in der Galerie drin. Der Trick an der Sache war, daß der Kat noch nach DDR-Recht mit KTA eingebaut wurde. Eine Lambda-Sonde hatte er trotzdem nicht, aber die Eintragung in den Papieren war in einer günstigeren Schadstoffklasse. Im Falle einer gründlichen Kontrolle hätte ich wahrscheinlich verloren, doch die fehlende Lambda-Sonde muß das Ordnungsamt erstmal auf dem Parkplatz finden.

    Wo sind die Trabifrauen?


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  • Mußt du mal raussuchen. Hab nämlich damals, als es mich betraf, auch genügend Urteile gefunden, die genau umgekehrt argumentiert haben. Denn was das Ordnungsamt nun annimmt oder vermutet, ist das eine, aber die sind genau so in der Beweispflicht.

    sapere aude! incipe! (Horaz)
    (bzw. frei nach F. v. Schiller: "Erdreiste Dich zu denken!")

  • OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2013 - 1 RBs 135/13. Nachzulesen hier: http://www.burhoff.de/asp_weit…chluesse/inhalte/2270.htm
    Daß die Ansicht des OLG Hamm nicht unumstritten ist, was die Frage angeht, ob auch für Teilnahme am ruhenden Verkehr die Plakette nötig ist, zeigt dieser Link: https://www.anwalt.de/rechtsti…iche-plakette_055140.html
    Nur nützt es denen, die im Bezirk des OLG Hamm ohne Plakette parken, nichts, daß der Rechtsanwalt die dortige Rechtsauffassung für falsch hält. Denn das OLG entscheidet nunmal in Rechtsbeschwerdesachen letztinstanzlich. Ein anderes OLG mag es aber anders sehen.

  • Schon nicht uninteressant, die ganzen juristischen Verrenkungen, die da für eine Sinnlosigkeit wie diese (D)Um(m)weltzonen veranstaltet werden müssen. Das schöne Geld... sinnlos vergeudete Lebenszeit .... naja.


    Aber putzig ist das Urteil des OLG schon, v.a.:
    Viele Beiträge zur Schadstoffbelastung durch unberechtigte Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung i.S.v. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO könnten nicht verhindert werden, wenn bei einem parkend oder sonst nicht mit laufendem Motor im öffentlichen Verkehrsraum angetroffenen Fahrzeug jeweils darauf gewartet werden müsste, dass der Motor in Betrieb gesetzt wird.


    Könnte man an anderer Stelle auch so argumentieren:
    Viele Beiträge zur Gelegenheitskriminilatität durch Ladendiebstahl könnten nicht verhindert werden, wenn jeweils darauf gewartet werden müßte, daß jemand im Laden unbezahlte Ware einsteckt.


    Also alle Leute prophylaktisch einbuchten, damit keiner klauen kann...?
    Komische Rechtsauffassung des OLG... :huh:

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  • Nein, das siehst Du falsch. Um in Deinem Beispiel zu bleiben: Unterfiele ein im ruhenden Verkehr befindliches Fahrzeug nicht der Plakettenpflicht, wäre das so, als dürfe man den Ladendieb nur dann festhalten, wenn er noch im Laden ist. Weil ein parkendes Fahrzeug in aller Regel vorher an seinen Standort gefahren ist, muß es, zumindest nach OLG Hamm, weiter habe ich nicht recherchiert, auch beim Parken eine Plakette haben. Das ist in sich schon stimmig. Nicht sinnvoll ist die Umweltzone, aber daran kann das Gericht nichts ändern -es sei denn, es hielte sie für verfassungswidrig und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Ob und wo es Umweltzonen gibt, ist eine Entscheidung der Politik, die Du, vorausgesetzt, Du findest genug Anhänger, beeinflussen kannst. Wird aber angesichts des Umstandes, daß sich nur eine winzige Minderheit mit plakettenlosen Fahrzeugen bewegt, kaum was werden.

    Fahr' lieber mit der Bundesbahn!

    2 Mal editiert, zuletzt von Marlene ()

  • Ich denke zwar, daß mein Beispiel nicht falsch ist, aber das ist ja auch egal... ;)


    Fakt ist, man muß die Zielsetzung eines Gesetzes im Auge behalten. Ein parkendes Fahrzeug erzeugt nun mal keine Abgase. Das hat auch der Anwalt aus deinem 2. Link sehr schön dargelegt (Ja, ich hab Langeweile und les mir das alles durch :D ) Das OLG hat zwar aus der richtigen Quelle zitiert, als es feststellt, daß parken auch Teilnahme am Verkehr ist, hat aber die falsche Stelle zitiert, weil in der Quelle an anderer Stelle nochmal ausdrücklich steht, daß das Parken eine im Sinne der Umweltzonenverordnung nicht relevante Teilnahme ist. Sprich wenn man sieht, wie das Fahrzeug abgeparkt wird, ist es eine OWi, wenn man das Fahrzeug aber nur parkend vorfindet, kann man nicht nachweisen, ob es die Luft wirklich belastet hat. Also bleibt die Vermutung (und sei sie noch so logisch) daß das Fahrzeug gefahren ist, eine Unterstellung.
    (Im obigen Bsp. war der Zeitpunkt des Abparkens übrigens bekannt, anscheinend beobachtet worden, und noch dazu stand auf der PLakette das falsche Kennzeichen. In dem Falle war die Verurteilung also rechtens, nur mit einer unzulässigen verallgemeinernden Urteilsbegründung.)


    Oder anderes Bsp.: ein Uraltheizkessel von anno dazumal erfüllt auch nicht mehr die BImSchV. Trotzdem kann mir niemand verbieten, daß ich ihn mir in den Heizungskeller stelle, ich darf ihn auch an den Schornstein anschließen, mit Wasser füllen, Kohle reinschaufeln .... nur anmachen, also in Betrieb setzen darf ich ihn nicht.


    Na gut, lassen wir das lieber und begnügen uns mit der Feststellung, daß die Zonen nix bringen... :S

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  • Auf den Unterschied zum Ladendieb möchte ich noch mal eingehen. In Strafsachen muß die Obrigkeit dem Verdächtigen die Tat beweisen.
    Bei Verwaltungsentscheidungen besteht keine Beweispflicht, sondern es ist entscheidend, welchem Vortrag das Gericht glaubt. Und es ist sehr wahrscheinlich, daß ein Kfz mit gültigen Papieren zu seinem Parkplatz aus eigener Kraft gefahren ist. Du mußt schon was in der Hand haben, um vom Gegenteil zu überzeugen.


    Das Argument, es sei nicht bewiesen daß der Motor lief, geht ins Leere. Dafür braucht es keinen Beweis, es reicht Plausibilität.
    Ich bin ab und zu mal am Verwaltungsgericht, und so habe ich es dort mitbekommen.


    Dann möchte ich noch ein Bild meiner damaligen grünen Plakete zeigen. Die war echt und kein Spaßaufkleber. Gründe s. o.

    Bilder

    Wo sind die Trabifrauen?


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    Einmal editiert, zuletzt von Schrauberin ()

  • Gut, daß einige Gerichte das anders sehen mit der Plausibilität.


    Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Strafsache, sondern ein Verwaltungsakt, OK. Ist ein Bußgeldverfahren eine Strafsache?

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  • In dem Moment, wo du gegen Owi einspruch erhebst, kann es zum Bußgeldverfahren werden. Das landet dann im Streitfall vor Gericht.
    Wie das Gericht das dann sieht, ist verschieden. Jedenfalls müssen sie dir nicht erst die Fahrt in die Dummenzone beweisen. Es ist plausibel, daß das Kfz selbst gefahren ist, daher mußt du sehr wahrscheinlich diese Überzeugung entkräften können, um mit deiner Meinung durchzukommen.


    Die Frage ist, ist das schon mal irgendjemandem passiert? Ein bißchen kontrolliert wird ja tatsächlich.

    Wo sind die Trabifrauen?


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    Einmal editiert, zuletzt von Schrauberin ()

  • Gut, daß ich kein Jurist bin. Diese ganzen Spitzfindigkeiten und Auslegungssachen und Plausibilitätsmauscheleien würden mich wahrscheinlich unendlich nerven.
    Da bin ich lieber Lehrer und mach die Regeln selber, an die sich alle halten müssen :D

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  • Ich bin auch nur Laienrichterin. Ich könnte ne Freundin fragen (die mit dem Werdauer-LKW), die ist ass. jur. Ich hatte schon genug mit dem Rechtssystem zu tun, daß ich mich ungefähr auskenne. Möchte mich aber nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.


    Lehre machen zwar die Regeln selber, aber die unerzogenen Gören von heute halten sich nicht dran. Daran gehen sehr viele Lehrer nervlich zu Grunde. Weiß nicht, ob das ein besseres Schicksal ist.

    Wo sind die Trabifrauen?


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  • Ach da muß man einfach drüber stehen und darf sich nix draus machen, ein gewisses Quantum Entspanntheit gehört zum Lehrersein dazu, wenn man das Pensionsalter erreichen will ;)


    Manche Schüler stehen eben auf Provokation, was die Eltern nicht oder falsch erzogen haben ändert man eh nicht. Und als Weltverbesserer oder Idealist sollte man kein Lehrer werden, so ehrlich sollte man schon zu sich selber sein, das ist das Hauptproblem mancher übermotivierter Junglehrer, die sich dann auspowern und nur noch für die Schule leben.

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  • Nein, das ist leider nicht richtig, was die Schrauberin zum OWi- Verfahren schreibt. Es ist kein Verwaltungsverfahren, für das nämlich die Vorschriften der VwGO und des VwVfG gelten, sondern es ist ein historisch aus dem Strafverfahren herausgelöstes eigenes Verfahren, eben das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem eigenen (Verfahrens-)gesetz, nämlich dem OWiG, das im Übrigen häufig auf die StPO verweist. Die Beweislast liegt auch im OWi- Verfahren bei der Verfolgungsbehörde, da ergeben sich keine Unterschiede zum Strafverfahren. Wesentlicher Unterschied zwischen Straf- und OWi- oder auch Bußgeldverfahren ist folgender: Im Strafverfahren gilt das Legalitätsprinzip, d.h., die Strafverfolgungsbehörde ist gemäß § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einzuschreiten, während im OWi- Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 OWiG das Opportunitätsprinzip gilt, die Verfolgungsbehörde -das sind in der Regel Verwaltungsbehörden, daher wohl die Verwirrung- also in pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, ob sie die OWi verfolgen will. Um es vollends unklar zu machen: Weil die bedingungslose Verfolgung jedes noch so unbedeutenden Straftatverdachts blanker Unsinn wäre, hat der Gesetzgeber schon früh mit den §§ 153 ff StPO das Opportunitätsprinzip in den Strafprozeß eingeführt, aber eben als Ausnahme und nicht, wie im OWiG, als Regel. Vor Inkrafttreten des OWiG waren die OWis als "Übertretungen" Teil des Strafrechts. Es ist auch der Rechtsweg bei OWi- und Verwaltungsverfahren ein anderer: OWis werden vor den ordentlichen Gerichten verhandelt, für die Verwaltungsverfahren gibt es die Verwaltungsgerichte als Fachgerichtsbarkeit. Und dann noch was zum Einspruch: Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf im OWi- oder Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid. D.h., auch vor dem Einspruch ist das ein (OWi oder) Bußgeldverfahren. Nach seiner Einlegung prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie das Verfahren einstellt; wenn nicht, legt sie es der Staatsanwaltschaft vor, die nun ihrerseits prüft, ob der Tatbestand erfüllt und die Ahndung geboten ist und es ggf. dem Amtsgericht vorlegt. Hier wird dann über den Einspruch entschieden. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts gibt es dann das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, die zum OLG (vorliegend halt in Hamm) führt und der Revision in Strafsachen nachgebildet ist. Der "Knollen" am Auto ist aber eine Verwarnung nach § 56 OWiG; bezahle ich die, gibt es keinen Bußgeldbescheid. Soweit alles klar?

  • Also ist die Behörde doch in der Beweispflicht?
    D.h. Dreh- und Angelpunkt ist, im Zweifel auch vor Gericht, die Frage, was Teilnahme am Verkehr ist und ob das allgemein geklärt oder nur mit Zielrichtung im Sinne der Verordnung betrachtet wird. Die Teilnahme am Verkehr ist im obigen Bsp. ja quasi bewiesen, weil sich der PKW im öffntl. Verkehrsraum befindet. Aber die Teilnahme an der Luftverschmutzung ist nicht bewiesen, was das Gericht auch als nicht notwendig einstuft, das ist ja der zentrale Kritikpunkt, weil die Zielsetzung der BImSchV damit ad absurdum geführt wird, indem die bloße Existenz genau so strafbar ist wie die aktive Luftverschmutzung.


    Es bleibt dabei: spannendes Thema, aber die Juristerei ist definitiv nicht so meins ;)

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  • Du mußt das mal andersrum betrachten: Hamm sagt, eine Plakettenpflicht läuft ins Leere, wenn ich das Auto für die Bußgelderteilung immer beim Fahren erwischen muß. Ich denke, das leuchtet ein. Stell' Dir mal vor, das würde für die HU-Plakette auch gelten. Wieviele verkehrsuntüchtige Schrottkarren würden durch die Stadt fahren in der Annahme, sie werden beim Fahren kaum erwischt und beim Parken kann nichts passieren? Nun stellen sich die Gerichte die Frage, wie mit dem ruhenden Verkehr umzugehen ist: Sagt man, wer ruht, der muß dahin gekommen sein, daher gehe ich sicher davon aus, daß das Auto auch vorher plakettenlos durch die Zone gefahren sein muß? Das ist erstmal eine Unterstellung, auch wenn sie statistisch durchaus zutreffen mag. Oder sagt man: Weil ruhender Verkehr in aller Regel vorher fließender Verkehr war, umfaßt das Tatbestandsmerkmal "Teilnahme am Verkehr" auch den ruhenden Verkehr, wie es Hamm macht? Oder (das ist uns natürlich am liebsten, aber es geht halt nicht nach uns) sagt man: Mit Bußgeld wird nur belegt, wer nachgewiesenermaßen nach tatsächlichem Ausschluß aller Alternativen plakettenlos in der Zone gefahren ist, sprich: Mit noch rauchendem Colt, äh, Auspuff erwischt wird? Das ist ja das spannende an der Juristerei: Es gibt in jedem Bereich Grenzfälle, bei denen es nicht DIE Lösung gibt, sondern man kann es so oder so oder noch anders sehen. Und da ist es eben Aufgabe der Gerichte, die Abgrenzung vorzunehmen. Bei einer verhältnismäßig neuen Sache wie der U-Zone dauert es halt, bis es genug Fälle gibt, die entschieden wurden. Es ist auch nicht gesagt, daß das Hammer Urteil das letzte Wort in dieser Sache ist. Und es kann eben in einem anderen OLG- Bezirk anders gesehen werden. Auch das ist eben in einem Bundesstaat möglich. Wenn ich mal Zeit habe, recherchiere ich mal wieder, wie da die Lage zur Zeit ist. Als ich mich zuletzt damit befaßt habe, gab es nur veröffentlichte Amtsgerichtsentscheidungen, die waren (naturgemäß) auch unterschiedlich.

  • Du willst in deiner Freizeit freiwillig Urteile wälzen? Respekt :thumbup:

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  • Hab es heut nicht aufs treffen geschafft bin gerade erst von Arbeit Heim :-/