Rückleuchten 601
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das Licht MUSS rot sein und je nach Baujahr auch das Bremslicht.
Ich hab bei meinem 65er auch rotes Glühobst verbaut, weil die Pappnase hinten im Westblech auf rotes Bremslicht hoffentlich eher reagiert als auf orangenes. -
Sind nicht nur Pappnasen Wenn ich so hinter Heckman herfahre denk ich mir auch: Joa, nicht verkehrt, dass die das geändert haben...
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Hat er das Bremslicht schon unten? Bei mir leuchtets (wieder) oben und blinkt unten - wie sichs gehört. Allerdings mit 21 Watt und wie gesagt rotes Bremslicht, im Alltag ist mir das auch aufm Land sinnvoller.
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Nein, Bremslicht oben.
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Hinten geht das schon...aber selbst mit 15W sieht man es doch recht gut, wenn alle Bauteile sauber, die Rücklichtkappen nicht vergilbt, die Kontakte blank und die Reflektoren geputzt sind.
Ich hab gestaunt, wie hell mein 66er hinten selbst bei Sonne leuchtet. Und der hat komplett nur die 15W.Da stören die schwachen Scheinwerfer vorn mehr...letztens bei Nachtfahrt fuhr einer mit üppiger Xenon-Beleuchtung ziemlich dicht hinter mir her - wie üblich. Das Ergebnis war, daß mein Auto einen Schatten nach vorn warf und meine eigenen Scheinwerfer nicht gereicht haben, um den aufzuhellen.
Das ist vielleicht 'ne Fahrerei...wenn der eigene Schatten stärker ist als der eigene Lichtkegel, weil hinten einer mit Theaterleuchten fährt... -
Tja, das sind die Zeichen der Zeit......du sollst dir ein neues Auto kaufen
PS: hab gestern an dich gedacht als ich die A72 langgesaust bin
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Ich hab die A72 gestern nur zweimal gekreuzt...auf dem Landweg nach Zwickau.
Aber ein neues Auto? Jetzt schon? Wo er doch erst 48 Jahre alt ist? Da geht noch 'was...
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Das Rücklicht muß immer rot sein, also ggf. rote Hülse über die Sofitte wie es original war oder eine rote Sofitte kaufen/anmalen. Das Bremslicht darf laut Gesetz bis anfang der 80ziger Jahre auch orange sein. (83 oder 84 wars glaub ich)
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Ich dachte immer das rotes Bremslicht nur bis 1969 zulässig war, gilt die anfang 80er Regelung nicht nur für Importfahrzeuge?
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Im Rahmen der Harmonisierung wurde damals bei Neufahrzeugen umgestellt - inwieweit die Pflicht auf bestandsgeschützte anzuwenden war - tja.
Gelesen habe ich davon noch nichts. Einige haben ja auch so überlebt..... -
Zitat
Ich dachte immer das rotes Bremslicht nur bis 1969 zulässig war
@ Gepi 13: Zu schnell geschrieben?
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jenau Dirk, erst denken,dann schreiben .....
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Was mich in diesem Zusammenhang interessiert:
Ab wann "wanderte" das Bremslicht nach unten?
Oder wurde in der Zeit zwischen 08.69 und 01.70 je nach Ausführung "umgeklemmt"?LG
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Ab 01.08.1969 beim 601 de luxe.
Ab 02.01.1970 beim 601 Standard und Sonderwunsch.
Zwischen dem 1.8.69 und dem 2.1.70 wurden die unterschiedlichen Ausführungen unterschiedlich angeklemmt.
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Ist ja interessant, danke!
Also, wenn einheitlich gelborange - Bremslicht immer oben.
(Da mussten die Jungs/Mädels im Werk in dem Zeitraum gut aufpassen beim Verkabeln der Rücklichter.)LG
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Ich muß mich revidieren. Die aktuelle STVZO (Stand Mai 2012) sieht hierzu keine Regelung mehr vor. Es steht nur was von rotem Bremslicht. Kein Passus mehr für alte Fahrzeuge bzw. Zulassung bis.
Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn es zu einem Verfahren kommt, muß man ggf. nachweisen dass das Bremslicht original orange war. Wird also schwer werden sich bei einem nach 70ziger Baujahr auf die alte 1983er Regel zu berufen.
Aktuell sieht die STVZO so aus:
Zitat(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend
wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach
rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41
Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen
auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung
aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten
angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese
leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an: 1.Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2.Krankenfahrstühlen,
3.Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4.Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.
Bremsleuchten
an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den
Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen
ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden
Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn
liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen
Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über
der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht höher als 1 900 mm und, wenn die Form des
Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2 100
mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre
Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der
Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten
Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als
1 500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit
wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.Die alte bis 04.05.2012 gültige hatte diesen Text:
Zitat§ 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind,sind
1. Bremsleuchten für gelbes Licht und
2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichtes übernimmt, weiterhin zulässig. -
Dann müsste man dazu aber auch in den §72 StVZO (Übergangsbestimmungen) schauen was da drin steht. Im Normalfall fallen solch alte Regelungen nicht einfach unter den Tisch. Wäre ja auch blöd wenn man seine Kiste wegen einer Änderung der Verordnung nun umrüsten müsste.
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Mein 66er wurde 07/2012 dem Vollgutachten zugeführt, als die neue Regel schon existierte.
Es gab keinerlei Beanstandungen. -
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