Frage zur Hauptuntersuchung

  • ich hatte bis jetzt noch nie probleme bei fahrzeugen mit brief DDR oder alt BRD eine zulassung zu bekommen mit hu... warum sollte ich nun anders vorgehen ???


    Vor Jahren die 7-Jahre Regelung? Jetzt bringst du was durcheinander, es waren bis vor einigen Jahren 18 Monate, danach war ne §21 nötig. ;)


    habe mich wohl etwas undeutlich ausgedrückt bzw schneller getippt als gedacht:


    seit mindestens 4 jahren (oder auch länger weiß ich nicht mehr aus dem kopf ...ich glaube seitdem es ZB 1 u. 2 statt Schein und Brief gibt) gibt es die 7 jahre regelung seitdem reicht die normale hu , davor war die 18 monate regelung und der brief verfiel egal ob alt oder neu !

  • @ Zottel: Bei der alten Regelung mit den 18 Monaten musste man sofort ein Vollgutachten erbringen. Gelockert wurde es mit der Einführung der FZV am 01.03.2007. Die EU Papiere gab es aber schon seit 2005. Die 7 Jahres Frist sagt nur aus: Ist ein Fahrzeug dann endgültig aus dem Bestand gelöscht, muss man die Betriebserlaubnis nachweisen. Dies reicht anhand des Fahrzeugbriefes aus. Somit ist die Widerzulassung des P70 vereinfacht worden. Dank unserer Regierung. Leider wird dieser Passus nicht von allen Ländern bzw. Zulassungsstellen rechtskonform umgesetzt. Helfen würde hier, wenn man ggf. mal gegen den Landkreis ein Verwaltungsverfahren anstellt. Gewinnt man es nämlcih, darf der Landkreis alle Kosten tragen. Aktuell versuche ich eine Simson freiwillig mit Kennzeichen auszurüsten. Nicht einfach. In NRW hat es nun dank Beschwerde beim Regierungspräsidum geklappt. In Brandenburg scheitere ich derzeit daran das man bei meiner ZuLa dann auch eine HU sehen will. Also habe ich dieses Anliegen nun der oberen Straßenverkehrsbehörde zugetragen und hoffe das nach FZV/StVZO zu meinem Wohle gegen den Landkreis entschieden wird. 2x hat es schon geklappt. Danach waren die Mitarbeiter vom land ein Kopf kürzer gemacht worden und sind seit dem sau freundlich zu mir ...

  • Ihr seid alle so geile Typen..... Respekt! :thumbup:


    Mein lieber Zottel, dir ist aber schon aufgefallen, das wir in einer förderalen Struktur leben?


    Was beim Verkehrsministerium Sachsen Gang und Gäbe ist, ist anderswo schlicht - nichts. Beispiel: Gespanne auf 07.


    Und dann kann man einfach nur gratulieren, daß der eine Kollege ohne Einschränkungen solcherlei Möglichkeiten genießt und der andere so ein geiler Typ ist, das die Leute von der Zulassungsstelle schon beim Betreten raunen und danach vor den Wünschen zu Kreuze kriechen....


    Wie gesagt: Respekt!



    Weitermachen......

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    Seine Freunde nennen ihn Mossi, die Anderen sprechen nur vom "dicken Typ mit der Zigarre".


    www.trabant-original.de

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  • Und wie gesagt: Das Zutragen findet im Einvernehmen statt, denn Leben und Leben lassen. Ich will den Damen auch noch ins Gesicht schauen können.


    Ich habe mich auch schon zwecks 07er erkundigt - kein Ding. Ich würde, da ich auf die Nummer PKW und Kräder schreiben will, auch 3 Nummer gesiegelt bekommen. 2 für die PKW's und eines (ist aber eben Kulanz) als LKrad Schild für die MZetten. Und Simmen kann man auch darauf nehmen. Alles kein Problem.


    Und das mit den Brief handhaben die seit bestehen der FZV hier so. Anstandslos. Bei der TS 150 sollte ich mich dann eben nur entscheiden, weil in den Papieren keine Daten waren, ob ich ein Datenausdruck aus Zschopau hole und eine HU mache oder eben wie gemacht das Vollgutachten nach § 21 - war einfacher und schneller.


  • ich werde nächstes mal so wie du argumentieren wenn ich über eine rote ampel fahre... denn wenn gesetzgeber sich an die gesetze nicht halten muss muss ich es dann wohl auch nicht :P

  • Wenn Du da nach noch argumentieren kannst.

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  • wieseo strirbt man sofort durch einen blitz aus gottes hand wenn man über rot fährt ???


    ich denke jeder von euch kennt diese ampeln die nachts rot sind obwohl niemand kommt... laut gesetzt muss man halt anhalten ob es sinn macht oder nicht... zum glück sind sie hier in letzter zeit auf die idee gekommen diese nachts ab 22 uhr abzuschalten und tatsächlich es funktionert...

  • Naja ich dachte da schon an eine befahrene Kreuzung um es etwas spannend zu machen.

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  • russisch roulette... zumindestens wenn man im moskwitsch sitzt :D

  • trifft auf mich leider nicht nicht zu...


    nur werde ich bestimmt nicht in einem öffentlich forum was dazu schreiben...

  • Ich häng mich mal rein...


    Mein 600er steht kurz vor der Wiederzulassung seit '92. Vorhanden ist ein DDR Brief und so eine grüne Stilllegungsbescheinigung.
    Ich ging bisher davon aus, dass ich zwingend zur Dekra (da Osten) muss um dort eine Vollabnahme zu beauftragen. Der Prüfer guckt sich das Fahrzeug dann an und gibt mir einen entsprechenden Wisch.
    Wenn ich jedoch den Thread hier richtig verstehe, reicht eine HU bei irgendeiner Prüforgansiation aus um eine Wiederzulassung zu erzielen?


    Der §21 STVZO ist auch nicht gerade verständlich beschrieben, insbesondere aufgrund der vielen Absätze und Verweise auf andere Paragraphen. Bin also etwas verwirrt.

  • Rede mit deiner Zulassungsstelle. Es ist tatsächlich so, wenn ein Brief vorhanden ist, muss eigentlich keine Vollabnahme erfolgen. Eine HU genügt, aber es gibt Kreise die sehen es anders und wenn man sich nicht bekriegen will, akzeptiert man deren Beschluss.

  • Ich überlege gerade wie ich meinen Warti zulasse. Papiere waren nicht vorhanden, leider weiß niemand ob der letzte Brief noch Ost oder schon West war.


    Wenn noch nicht im Westen zugelassen vereinfacht sich wohl das Zulassungsverfahren, mal abgesehen von der HU.

  • Sieg, Sieg, Sieg.


    @ Mossi: Man sollte eben sich doch nicht alles gefallen lassen. Ich habe es heute in Form eine Briefes gesehen - meine Beschwerde beim Land wurde in allen Punkten stattgegeben ...

  • Ich lasse mir nichts gefallen -ich suche den Dialog mit den Entscheidungsträgern. Und fahre damit ganz gut.


    Das letzte, was mir in der Situatuion einfallen würde, wäre der Beginn deiner Anwort. Wie aber schon häufig festgestellt wurde, hast du vermutlich eine etwas vom Schnitt abweichende Realitätswahrnehmung. Anders lassen sich die letzten 2-3 Jahre bei dir argumentatorisch nicht fassen. Sei´s drum.....
    Egal wie, wir werden vermutlich zeitnah über alle deine Befindlichkeiten informiert werden. Erinnert mich irgendwie an das allseits verehrte Velomobil nebenan......


    Geschmackssache halt...


    Und wenn ich Zottels Versuche einer nachvollziehbaren Argumentation so beäuge, wirkt es für mich so, als wenn er aus dem Småland abgeholt werden möchte.....

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  • @ Mossi: Ist kein Trabant Thema sondern was aus dem Hause Simson. Ich habe Jahrelang den Dialog mit dem Landkreis gesucht und meistens hat es geklappt. Viele Sachen wollten sie nicht entscheiden. Hier waren sie sturr - was sie sonst nicht sind. Habe dann im Einvernehmen das Land um Stellungnahme gebeten und sie haben zum Bürgerwohl entschieden. Morgen spreche ich vor und bleibe wie immer nett und zuvorkommend. Ich will mit denen noch viele Jahre im Einvernehmen arbeiten. Aber man muss sich eben nicht alles gefallen lassen und die Behörden sehe es auch ein, wenn man sich an den oberen Dienstherren wendet ...

  • Also die Tante von der Zulassungsstelle (hier in DD) meint, ich bräuchte eine Vollabnahme, da '92 ja schon so lange her ist...


    Ich versuche es nochmal per eMail eine Anfrage zu starten, müsste dort aber die Paragraphen mal mit auflisten. Wenn ich eine "schriftliche" Antwort habe, sollte es kein Problem sein.


    Meine Begründung würde sich auf folgende Punkte stützen:
    - Das Fahrzeug ist nachweislich ein genehmigter Typ (siehe Nachweis durch DDR Brief)
    - die Betriebserlaubnis ist nicht nach §19 Abs. 2 erloschen
    - somit ist eine Begutachtung nicht zulässig (=nicht nötig?)


    STVZO
    §21 (1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine
    Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine
    Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor,
    ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19
    Absatz 2 erloschen ist.


    STVZO §19 (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen
    Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
    * die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    * eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    * das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. [...]


    Hab ich die Paragraphen richtig begriffen?