Frage zur Hauptuntersuchung

  • Willkommen in der Realität. Wie ich schon weiter oben schrieb, laufen hier Einigungsvertrag, StVZO und FZV zusammen.


    Einerseits kann einem Fzg. eigentlich die BE nicht entzogen werden. Durch den Einigungsvertrag mit der Umstellungsanordnung zum 1. 1. 1993 ist dies aber passiert. Ob de facto oder de jure - darüber scheiden sich die Geister. Und da die Interpretation und Anwendung der entsprechend höchsten Stelle im Land obliegt, ist dort das jeweilige Landesverkehrsministerium zuständig - vertreten durch seine Zulassungsstellen.


    Und an der Stelle kann man jetzt individuell klären, wie es denn sein soll.


    Viel Spaß.


    PS: ich habe meine Lösung mit der ich leben kann...... auch wenn sie scheinbar dem einen oder anderen Individualisten und Nonkonformisten zu spießig oder gleichgültig ist..... Mir doch egal.

  • Das hier soll mein Schreiben werden -> ich würde das heute Mittag per eMail dort hinschicken...
    ........................
    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich bitte um Bestätigung, dass ich zur Wiederzulassung meines Trabant 600 Bj. 63 folgende Unterlagen benötige:


    - Nachweis über Hauptuntersuchung
    - KFZ-Brief (der alte DDR Brief ist vorhanden)
    - eVB
    - Einzugsermächtigung
    - Personalausweis


    Nach Recherche der Gesetzeslage komme ich zu dem Schluss, dass keine Vollabnahme §21 STVZO notwendig ist, da das Fahrzeug nachweislich ein genehmigter Typ ist (§21 Abs. 1a STVZO, Nachweis durch den alten Fahrzeugbrief möglich) und die Betriebserlaubnis nie entzogen wurde oder durch Änderungen erloschen ist (§19 Abs. 2 STVZO).


    Sollte ich die (für mich manchmal nicht ganz einfach zu durchschauende) Gesetzeslage falsch interpretieren, bitte ich um Erklärung.


    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen


    ................


    Verbesserungsvorschläge gewünscht

  • Wie @ Mossi schon schrieb eigentlich ist die BE entzogen. Auf der anderen Seite wiederum nicht. Bist du mit der Meinung deiner ZuLa nicht einverstanden steht dir der Weg frei einen Beschwerdebrief an das zuständige Landesministerium zu schreiben. Mit Glück und ggf. Einvernehmen wird dein Antrag befürwortet und die ZuLa in ihre Schranken gewiesen.


    Ich wurde auch immer freundlich beim Land empfangen und man hat Lösungen gefunden. Im Einvernehmen zwischen Land, Kreis und Mir. Das sind dann Kompromisse wo selbst der LK federn musste. Aber tw. auch ich - logisch.

  • Ich stelle die Frage nochmal neu, ist schonwieder untergegangen. Ist eine Wiederzulassung einfacher wenn das Fahrzeug noch nicht " im Westen" zugelassen war?

  • Ich hab folgende Antwort bekommen:


    ********************
    Sehr geehrter Herr XXXXXXX,


    in Beantwortung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass alleine die Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nicht ausreicht für ein Fahrzeug mit ehemaligem Kennzeichen und Fahrzeugbrief der DDR.


    Laut Einigungsvertrag zwischen der BRD und der DDR , Anlage 1, Kapitel XI, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 2, Maßgaben 28 und 29 wurden alle Fahrzeughalter aufgefordert sich in einer festgelegten Frist, d.h. bis 31.12.1993 ein Kennzeichen nach der Straßenverkehrszulassung der BRD zuteilen zu lassen.


    Alle Fahrzeug die noch nicht mit einem Kennzeichen nach § 23 StVZO ausgerüstet waren, galten ab 31.12.93 als vorübergehend stillgelegt, nach Ablauf eines Jahres als endgültig außer Betrieb gesetzt und damit die Betriebserlaubnis als erloschen.


    Der Nachweis des bisherigen Fahrzeugbriefes (DDR) stellt die Verfügungsberechtigung des Fahrzeuges dar. Wenn Sie dazu ein Gutachten nach § 21 StVZO (Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis) und die bereits aufgezählten Unterlagen vorlegen, kann dieses Fahrzeug ohne Probleme zugelassen werden.


    Gegebenenfalls sollte der amtlich anerkannte Sachverständige eventuelle Ausnahmen im Gutachten mit festlegen, die mit gesonderten Genehmigungen zu Zulassung kommen können.


    Sollten Ihrerseits noch Rückfragen bestehen, sind wir auch gern telefonisch unter der u.g. Rufnummer zu erreiche.


    ****************
    Also da nach damaliger Gesetzeslage die BE als erloschen galt, gilt sie nach heutiger Gesetzeslage auch (weiterhin) als erloschen, obwohl nach heutigem Gesetz die BE eines stillgelegten Fahrzeugs nicht mehr einfach so erlöscht.
    Ab hier wird's mit zu kompliziert und ich werde mich wohl beugen. Soviel mehr kostet die Vollabnahme ja hoffentlich nicht als dass sich ein Streit lohnt...

  • Vollgutachten TÜV Rheinland: 89 € für ein Krad
    Vollgutachten Dekra in Brandenburg: 119 für ein Krad.


    Die meinten bei einem PKW soll man mit 250 € rechnen. HU kostet um 89 € inckl. Abgasmessung.

  • Lt. Auskunft Dekra hier in DD kostet das §21 Gutachten (Vollabnahme) zwischen 150 bis 200,- €.
    Der Mitarbeiter der Dekra bestätigte mir am Telefon: mit bundesdeutschem Brief (BRD, auch bei Stilllegung 1992) würde eine HU ausreichen, aber bei nur vorhandenem DDR Brief leider nicht...Schade.

  • Meiner wurde 92 stillgelegt, bin gerade am forschen ob der Warti damals abgemeldet wurde oder noch mit Westbrief in Berührung kam.


    Mein Vollgutachten beim Trabi hat 2012 , 89 Euro gekostet. Der Dekramann zuckt mit den Schultern und sagte mir "ist doch nichts anderes wie Tüv machen".


    Mit dem Prüfer habe ich nie Probleme, nur mit der zulassenden Behörde, da kommt wieder immer mal was neues.


    Allein die derzeit gültigen Sepamandate wurden in diesem Jahr schin 3 mal erneuert. ?(

  • Ich hab so einen schoenen Anhaenger...

    ist nie abgemeldet worden, alle Papiere vorhanden.

    aber...


    ABSENDER DIE BEHOERDE

    ich sende als Anlage einen Auszug aus dem Einigungsvertrag von 1990. Die Regelungen wurden regelmäßig aktualisiert, zuletzt im Juni 2017.

    Da die Frist zur Umschreibung schon vor 24 Jahren abgelaufen ist, wurden die Maßgaben mittlerweile offenbar gestrichen.

    Ihrem Anhänger war zwar ein Kennzeichen zugeteilt, nicht jedoch nach § 23 StVZO, sondern nach den Regelungen der DDR (Kennzeichen AAT 7-16). Dieses wurden mit Ablauf des 23.12.1993ungültig, ebenso die nach DDR-Recht ausgegebenen Fahrzeugpapiere.

    Eine Vollabnahme nach § 21 StVZO ist daher erforderlich.


    Ich finde es doof

  • Manchmal geschehen Wunder... einfach mal lesen, vielleicht hilft es ja auch anderen:



    Sehr geehrter Herr (Straßenverkehrsbehörde),

    vielen Dank fuer die Information.

    Ich verweise darauf, der Antrag auf Zulassung soll aktuell gestellt werden.

    Insofern gilt das aktuelle Recht.

    Die von Ihnen uebermittelten Nr. 28 und 29 haben jedoch einen anderen Inhalt als von Ihnen geschildert. Der Gesetzestext spricht von Verwendbarkeit von Kennzeichen und der weitergehenden Verwendung. Dabei bestreite ich eine Aufforderung an den vorangegangenen Eigentuermer iSd lfd. Nr. 29.

    Um die Rechtmaessigkeit des Verwaltungshandels nachvollziehen zu koennen, bitte ich hoeflich um Bekanntgabe der Norm, aus der sich ergibt / so wie Sie es schildern /

    Alle Fahrzeuge, die noch nicht mit einem Kennzeichen nach § 23 StVZO ausgerüstet waren, galten ab 31.12.93 als vorübergehend stillgelegt, nach Ablauf eines Jahres als endgültig außer Betrieb gesetzt und damit die Betriebserlaubnis als erloschen

    Dies gilt insbesondere unter Beruecksichtigung der Regelung des § 21 Abs. 2 STVZO wobei § 19 Abs. 2 STVZO zu beruecksichtigen ist. *es bedarf eines Entzugs

    Sofern eine entsprechende gesetzliche Regelung vorliegen sollte / diese ist mir leider nicht bekannt / ist diese durch den Landkreis X auf die Verfassungsmaesigkeit zu pruefen. Denn ich als Antragsteller berufe mich auf Art. 3 GG und ein sachlicher Rechtfertigungsgrund fuer eine differenzierte Behandlung zwischen PKW Anheangern DDR und Bundesrepublik kann ich nicht erkennen, mithin waere / soweit eine Regelung bestehen sollte / diese nichtig, da Verstoss gegen Art. 3 GG gegeben waere.

    Ich bitte hoeflich um Aufklaerung.

    Vielen Dank


    Dann kam die Info von der Straßenverkehrsbehörde mit dem Inhalt:


    Sehr geehrter Herr (Antragsteller),

    Ihre Argumentation kann ich nachvollziehen. Ich lasse von der mir übergeordneten Behörde klären, wie mit der Streichung der für diese Frage wichtigen Maßgaben des Einigungsvertrages umzugehen ist.

    Ich melde mich umgehend, wenn mir die Informationen vorliegen.

    Freundliche Grüße


    Dann kam die ZUSAGE



    Sehr geehrter Herr (Antragsteller)

    die Betriebserlaubnis Ihres Anhängers ist nicht erloschen. Nach erfolgreicher Durchführung einer Hauptuntersuchung (TÜV) kann der Anhänger unter Vorlage der originalen Fahrzeugpapiere und des HU-Untersuchungsberichtes zugelassen werden. Bei Durchsicht der Papiere wurde festgestellt, dass die Angabe der Reifengröße ungenau ist und der Wert des zulässigen Gesamtgewichtes fehlt. Es wäre hilfreich, wenn der Sachverständige auf dem HU Bericht dazu eine Aussage treffen könnte.

    Ihre Hartnäckigkeit hat sich somit bewährt, ich hab mich geirrt. Entschuldigen Sie bitte!

    Melden Sie sich bitte bei mir, wenn der Anhänger zugelassen werden soll.

    Freundliche Grüße

    im Auftrag

  • Glückwunsch dazu Hartnäckigkeit zahlt sich aus:thumbup:

    Viele Menschen wurden dazu erzogen, nicht mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie scheuen sich nicht, es mit leerem Kopf zu tun (Orson Welles)

  • Ihre Hartnäckigkeit hat sich somit bewährt, ich hab mich geirrt. Entschuldigen Sie bitte!

    Melden Sie sich bitte bei mir, wenn der Anhänger zugelassen werden soll.

    Freundliche Grüße

    im Auftrag

    Dies kam inhaltlich wirklich so 1:1 von einer Behörde???

  • Wieso o jee? Der Fall war ja wohl recht außergewöhnlich, da darf sich auch ein Mitarbeiter einer Behörde mal irren. Oder nicht?

  • Irren und menschlich sein (irren ist menschlich :)) ist doch auch alles prima und das kann man doch auch zeigen. Die Art und Weise als Behörde geht/ging in diesem Fall aber so gar ;) nicht.