Als verschrottet gemeldete Limousine

  • Hallo Freunde,
    ich habe von meinem Onkel angeboten bekommen, das ich seine Limousine Baujahr Ende 80er haben kann. Einziges Problem, der Wagen wurde vor Jahren als verschrottet abgemeldet.
    Gibt es eine Möglichkeit diesen wieder anzumelden? Oder sonst eine Alternative? Die Sufu hat mir nich weiter geholfen :(


    Grüße aus Schleusingen

  • Danke hab unter ner anderen Topic gesucht.. und da gibts keine Probleme weil der eigentlich verschrottet ist?

  • Doch! Eigentlich ist es sogar eine Straftat. Denn der Verwerter hat einen Verwertungsnachweis ausgestellt. Das Auto existiert nicht mehr. Wenn es jetzt wieder auftaucht hat der jenige ein Problem der den Verwertungsnachweis ausgestellt hat. Das ganze ist keine Bagatelle, bei Umweltdelikten wirds teuer. Ich erinnere in dem Zusammenhang an während der Prämie verschrottete Karossen die in Häfen oder auf LKWs gen Ost wieder aufgetaucht sind.

  • Denn der Verwerter hat einen Verwertungsnachweis ausgestellt.


    Wo steht, das es in diesem Fall eien Verwertungsnachweis gibt? ?( Hab ich das überlesen?
    Nach 7 Jahren werden Daten aus dem zentralen Fahrzeugregister in Flensburg gelöscht.
    Verwertungsnachweise werden im KBA erfasst.


    Wenn es einen Verwertungsnachweis gäbe, so gäbe es das Auto ja nicht mehr oder? Sonst müßte er den Wagen ja von einem amtlich anerkannten Verwerter hat verschrotten lassen (auch schriftlich) und danach wieder zurückgeholt haben. Sehr unwahrscheinlich.
    Wenn es einen Verwertungsnachweis nach §15 FZV Anlage 8 zu diesem Fahrzeug gabe, so schließe ich aus, dass er dieses Fahrzeug noch hat. Es sei den er ist der Onkel ist der Besitzer vom Verwertungsbetrieb.
    Sorry aber doch alles sehr weit hergeholt. Unmöglich sicher nicht, schließe ich hier aber aus und deshalb lohnt es auch nicht, die Leute verrückt zu machen, von wegen gleich Straftat und so.....


    Poppi, einfachster Weg ist, geh zu deiner für dich zuständigen Zulassungstelle und frage dort die Fahrgestellnummer beim KBA ab. Wenn sie ok ist, dann lass eine Vollabnahme machen und dann kannst du ihn wieder zulassen.


    Übrigens stand auf den Verwertungsnachweise früher immer mit drauf:
    Sollte ein endgültig abgemeldetes und verwertetes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, so ist eine Abnahme nach §21 erforderlich. ;)

  • Also Fahreug war nie beim Verwerter, leer gefahren in de Scheune geschoben und abgemeldet, das es verschrottet wird. Is nie verschrottet worden und steht seit dem rum. Kann man die Abfrage auch direkt beim KBA machen? Bei unserer Zulassungsstelle dauert es immer stunden bis man ma drankommt....

  • Dann sag ich erstmal Danke, wird eventuell im Laufe des Jahres mal was passieren ;) erstma müssen zwei Projekte vollendet werden :thumbup:

  • Keine Panikmache, sondern hab mich nur an die Aussage "verschrottet" gehalten (das rechtliche im Falle einer Verschrottung ist natürlich so gültig und kein Pappenstiel, trifft aber so hier ja doch zum Glück nicht zu). So wie es jetzt klar gestellt ist wurde der Trabi nur abgemeldet und stehen gelassen. Vollabnahme ist nicht mehr notwendig, auch die 7 Jahre ab Abmeldung gibts nicht mehr. Eine einfache HU reicht. Viel Glück!
    Deluxe, da hast noch Infos die vor Jahren gültig waren, zum Glück längst überholt :thumbup:

  • Du braucht kein Vollgutachten mehr, das ist zum glück Geschichte. Früher konntest bis 7 Jahre einfach nur eine HU machen, dank EU ist die 7 Jahres Grenze auch gefallen.


    Edit: ja vor Jahren, also schon 2009.
    Edit 2: editiere mal deine Beiträge nicht so oft, sonst ergibt meine Antwort keinen Sinn mehr. ;)

  • Das ist im Preislichen Rahmen :) Dachte so etwas währe teurer. Da haben meine Eintragungen mehr gekostet :thumbup:

  • Du braucht kein Vollgutachten mehr, das ist zum glück Geschichte. Früher konntest bis 7 Jahre einfach nur eine HU machen, dank EU ist die 7 Jahres Grenze auch gefallen.


    Hast du die FZV und die STVZO mal gelesen, oder gibst du auch nur weiter was du mal gehört hast?


    Fakt ist:
    - Speicherfrist beim KBA beträgt 7 Jahre
    -Abgemeldet ist abgemeldet (vorübergehend stillgelgt gibts nicht mehr)
    -Wenn ein bundesdeutscher KFZ Brief oder sein neuerliches EU-Pedant vorliegt, entfällt die Vollabnahme nach §21 es reicht die HU nach §29
    -liegen keine Fahrzeugpapiere vor oder sie sind zu alt (Beispiel DDR-Brief) dann muß eine Vollabnahme nach §21 erfolgen


    Zum Teil ist es aber auch schon mit DDR-Briefen gelungen ohne Vollabnahme mit einfacher HU durchzukommen. das sind aber Ausnahmen und abweichend von den Regeln.


    Nachzulesen hier im §14 des FZV:

    Zitat

    § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
    (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen.
    (2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“ versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.


    §44 der FZV regelt die Speicherung:


    Noch Fragen??? :) Vielleicht solltest du dich mal auf den aktuellsten Stand bringen ;)

  • Wo war denn die Rede davon, dass Poppi keine Papiere hat?

    Herr gib Regen und Sonnenschein, für Reuß - Greiz, Schleiz und Lobenstein,
    und woll'n die annern auch was haam, so soll'n 'se es dir selber saa'n!