Golf 1 Scheinwerfer legal oder nicht?

  • @ Matze 78


    Zitat: Das die Rücklichtschalen im Bereich der STVZO eigentlich nicht zulässig sind, weiß ich.


    Wenn Du darum weisst, das die Rückleuchten nicht zulässig sind, warum verwendest Du diese trotzdem?


    Wenn ich Dich richtig verstanden habe, hat Dir der Herr 25€ als Verwarngeld angeboten? In dem Falle wären es 90 Euro eigentlich gewesen und 3 Punkte und da Du weisst das diese nicht zulässig sind, wäre es eine Vorsatzhandlung mit doppeltem Verwarngeld, demnach also 180 Euro plus Gebühren. Wenn ich Dich weiter richtig verstanden habe, wollte er von Dir die EG-Übereinstimmungserklärung für die Frontscheinwerfer sehen. Haste die nicht dazu bekommen? Nehme sie doch einfach beim nächsten mal mit, das dürfte alles vereinfachen und Du hättest Deine Ruhe!


    Vielleicht ist er gerade deswegen so human gewesen, weil er wusste, was Du da hinten an deinem Auto dran hast! Und somit nicht unbedingt dein Feind, sondern doch eher Freund und Helfer!?????


    Du hast noch keine Entschuldigung bekommen? Und das für eine Sache, in der Du weisst, wie oben geschrieben, dass diese nicht legal ist?
    Versuchs doch mal mit einem persönlichen Gespräch!? Adresse bekommste sicher raus.


    Vielleicht gibt es ja ne bessere Lösung!?


    Warum muss man eigentlich diese EG-Übereinstimmungserklärung nicht mitführen müssen? Ist doch eigentlich wie eine ABE zu handhaben!


    @ Mullibert


    ABE oder KBA oder ABG
    es hängt davon ab, wa in den Auflagen und Beschränkungen geht!
    Vielfach wird nicht einmal gewusst, dass es für verschiedene Eintragungsfreie Erlaubnisse, wenn sie mit anderen kombiniert werden, wiederum eine neue Einzelabnahme erforderlich ist! Rad-Reifen i.v.m. Lenkrad etc. oder andere als Serienbereifung mit Spurplatten etc.


    Grüße



    Xer

  • Er wollte für die Scheinwerfer ein Teilegutachten sehen, das wiederspricht sich ja, da diese ein E-Zeichen haben. Die Scheinwerfer sind von FK und für den Golf1. Dafür gibt es auch ne Bestätigung vom TÜV mit dazu. Nur kann ich ja schlecht die Bestätigung den kontrollierenden Beamten zeigen, wenn die für nen Golf ist..


    Zu den Rückleuchten: Ich werd den Beamten bestimmt nicht auf die Nase binden das ich weiß das die nicht zulässig sind, somit kann er mir auch kein Vorsatz vorwerfen.



    Hier mal n Paar Anhänge zum Thema Beleuchtung.



    Grundlage für das ECE-Prüfzeichen [Bearbeiten]
    Grundlage für diese Prüfungen sind die so genannten ECE-Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) in Genf. Das so gekennzeichnete Bauteil darf in Deutschland und Österreich ohne speziellen Eintrag in die Fahrzeugpapiere mitgeführt und betrieben werden – es bedarf also weder eines „TÜV-Gutachtens", d. h. Teilegutachten (TGA), noch einer EG-BE/ABE, solang der in der Genehmigung vorgegebene Verwendungsbereich eingehalten wird. In Deutschland ist die Anerkennung der E-Kennzeichnung in § 21a der StVZO geregelt.


    Es gibt keine E-Kennzeichnung ohne nachfolgende Nummer, welche dem „E" folgt. Die Kennzeichnung ist eine Typgenehmigung und basiert nicht auf einer Herstellererklärung, sondern wird z. B. vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag zusammen mit einer Typgenehmigungsnummer erteilt. Der Aufbau und die Anbringung dieser Kennzeichnung ist in der jeweiligen ECE-Richtlinie beschrieben.


    [size=12]Ausführung und Form [Bearbeiten][size=10]
    Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innern sich der Buchstabe „E" und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R" und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.
    [b]Verwendung [Bearbeiten[size=10]][size=10]
    Das Prüfzeichen darf nur auf Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsteilen angebracht werden, die auch den Bestimmungen der Genehmigung entsprechen. Ein Zeichen, das aufgrund ähnlichem Aussehen zu Verwechslungen mit dem ECE-Prüfzeichen führen kann, darf nicht auf Fahrzeugteilen zu finden sein. Bei Betrieb von Geräten, die ohne „e"- oder „E"-Kennzeichnung in einem Kraftfahrzeug betrieben werden, können unter gewissen Umständen die Betriebserlaubnis und auch der Versicherungsschutz erlöschen.


    TÜV Süd zum Thema Beleuchtung:[size=10]
    Die lichttechnischen Einrichtungen (LTE) tragen heute üblicherweise ein ECE-Genehmigungszeichen. Außerdem werden sie entsprechend codiert, so daß der Verwendungszweck klar ist. So stehen auf den Scheinwerfern für Abblendlicht beispielsweise die Buchstaben HC (Halogen City). Wenn nun ein Scheinwerfer defekt ist, kann der Halter diesen gegen ein baugleiches Teil, auch eines anderen Herstellers austauschen. Die Randbedingungen wie Symmetrie, Anbringungshöhe etc. müssen natürlich engehalten werden. Auch wenn der Halter Nebelscheinwerfer oder Tagfahrleuchten nachrüsten will, kann er das tun, ohne daß diese nachträglich in die Papiere eingetragen werden müssen.


    Aus einem Fundus von ca. 1000 Seiten Vorschriften aus der StVZO, EG und ECE gehen dann für die einzelnen LTE die Vorschriften über Farbe, Anzahl, Leuchtstärke etc. hervor. Das Prüfzeichen signalisiert erst einmal eine Zulässigkeit und der Halter braucht auch keine Papiere dafür mitzuführen.


    Wenn Sie das irgendwie passend hinbekommen, könnten Sie sogar Schlußleuchteneinheiten von einem anderen Fahrzeugmodell einbauen, wenn die Randbedingungen stimmen. Im Nutzfahrzeugbereich ist das gängige Praxis.


    Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung, Ihr


    Matthias Gerst von TÜV SÜD

  • ZITAT:
    es bedarf also weder eines „TÜV-Gutachtens", d. h. Teilegutachten (TGA), noch einer EG-BE/ABE, solang der in der Genehmigung vorgegebene Verwendungsbereich eingehalten wird.


    heißt doch aber wenn Genehmigung für Golf1 das der Verwendungsbereich nicht eingehalten wurde oder ?

  • Man kanns mit diskutieren aber auch übertreiben :rolleyes:


    Sportlenkrad und H-Gurte baut ihr doch auch ein.......sind zu 99% auch nich für Trabant geprüft worden.....nur mal so als off-topic am Rande.
    Also wenn dann Tüv/Dekra ne Unbedenklichkeitserklärung für die Leuchten abgeben oder sogar eintragen, dann is die Sache doch eigentlich gegessen ^^

  • wenns nur nach dem E-Zeichen ginge dürfte ich ja die Golf1 Anhängerkupplung auch anbauen oder wie hat ja auch nen E-Prüfzeichen


    ich habe mal meine Bestätigung für die Scheinwerfer gefunden von FK die es bei allen Leuchten dazu gibt vom TÜV
    Zitat:
    Fahrzeugtyp:Golf1,17
    Heute wurden uns durch die o.g.Firma klare Scheinwerfer vorgelegt,welche die serienmäßigen Scheinwerfereinheiten der oben aufgeführten Fahrzeuge ersetzen.Die Scheinwerfereinheiten werden als Bausatz vertrieben,der aus folgenen komponenten besteht,die nur komplettwie in der Einbauanleitung beschrieben verbaut,angeschlossen und geschaltet werden dürfen.


    unten steht dann noch :Es wird empfohlen,diese Bestätigung im Fahrzeug mitzuführen:



    und H-Gurte und Sportlenkräder müssen beim Trabi genauso eingetragen werden wie Klarglasscheinwerfer
    gruß

  • gibts die golf 1 oder 2 oder baugleiche frontleuchten eigentlich auch mit integrierten blinkern ?

    Dieser Beitrag wurde 569 mal editiert, zum letzten Mal von DUOcalle: Heute, 22:24

  • manchmal habe ich den Eindruck, das einigen, weil sie nix eingetragen bekommen, andere schlecht machen, die einfach freundlicher und kooperativer mit den Prüfern umgehen. Ich hab fest gestellt, das man fast alles eingetragen bekommt und andere zeigen das auch, sonnst würden keine Trabis mit 300PS, Xenon etc. rum fahren.


    EDIT: @ DUOcalle , mir fällt da kein Fahrzeug ein, die meisten stehen dann schräg, wie Mini, C-Klasse und ich finde ein Trabi ohne Blinker sieht irgendwie nacksch aus, wie wir Sachsen sagen ;)

  • da eine Änderung an den Haltern erfolgt, erlischt die BE beim Einbau von Golf Scheinwerfern in den Trabant, da hier von einer Gefährdung durch unsachgemäßen Ein/Umbau für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden muss. Dies hat eine Änderungsabnahme nach 19.2 zur Folge. erlesbar aus folgendem Gesetzestext;

    2. Austausch von Scheinwerfern


    Auch beim Austausch der serienmäßig eingebauten Scheinwerfer für Fernlicht u


    Abblendlicht gegen solche für Halogen-Fern- u Abblendlicht bleibt, sofern keine


    baulichen Veränderungen am Fz vorgenommen werden, nach § 19 Abs 2 die BE


    des Fz (§§ 20 oder 21) wirksam, zumal, wie schon oben erwähnt, auch die ABG für


    Scheinwerfer keine Auflage enthalten, die die Wirksamkeit von der Abnahme des


    Einbaus der Geräte abhängig macht.


    Zudem werden die Scheinwerfer nach den „Rili für die Einstellung von Schein-


    werfern an Kfz" (s Erl 6 zu § 50) eingestellt.


    Gleiches gilt beim Austausch von Scheinwerfern für Fern- u Abblendlicht gegen


    sol


    Zusatzscheinwerfern (Nebelscheinwerfern) zu einer Leuchteneinheit zusammen-


    gebaut, dann muss diese Leuchteneinheit gegen einen anderen Halterahmen für


    die Abblend- u Fernlichtscheinwerfer mit Halogenglühlampen, die einen Fahrt-


    richtungsanzeiger, eine Parkleuchte u eine Begrenzungsleuchte enthalten, aus-


    getauscht werden. Da für Fahrtrichtungsanzeiger, Begrenzungsleuchten u Park-


    leuchten keine Einstellrichtlinien bestehen, muss der Verfügungsberechtigte nach


    dem Einbau des Halterahmens mit Fahrtrichtungsanzeigern, Begrenzungsleuchte


    u Parkleuchte eine erneute BE nach § 19 Abs 2 beantragen. Dieses Verfahren ist


    erforderlich, weil die Wirksamkeit der ABG für Fahrtrichtungsanzeiger, Be-


    grenzungsleuchten u Parkleuchten von der Überprüfung des Einbaus abhängig ist.


    In den Halterahmen können die Halogen-Scheinwerfer für Fern- u Abblendlicht


    ohne Überprüfung des Einbaus eingesetzt u entsprechend den bestehenden Rili


    eingestellt werden.


    che nur für Abblendlicht, jedoch ist in diesem Fall noch ein Paar Scheinwerfer für


    Fernlicht an geeigneter Stelle anzubringen. Sind jedoch die serienmäßigen


    Scheinwerfer mit Fahrtrichtungsanzeigern, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten u


    Gruß

  • Es werden Halter geändert, einer der Halter muss sogar weggebrochen werden und die anderen verbogen!


    Da dieses Teil sich in seinen Verwendungsbereich aufgliedert zu


    1. Verwendungsbereich Frontscheinwerfer für Halogen und Standlicht, sowie


    2. Verwendungsbereich VW Golf 1 , Typ 17


    und einer der Bereiche nicht eingehalten wurde, erlischt die EG-typgenehmigung für den Scheinwerfer und somit auch die des TÜV- Nr.: 53 SG0068-00!


    Daraus folgt Einzelabnahme erforderlich für deine Frontscheinwerfer!


    Die Leuchten für hinten, da erspare ich mir den Kommentar



    MfG



    Xer

  • Ich denke wir drehen uns im Kreis.
    Die einen meinen so die anderen so.

    Zitat

    Es werden Halter geändert, einer der Halter muss sogar weggebrochen werden und die anderen verbogen!


    Das machen Amateure....richtig, geht aber auch anders ;)


    Und selbst die Ordnungshüter (die hier mitschreiben) sind quasi dagegen (nach Selbsteinschätzung der §) und ich habs auch schon anders erlebt.
    Die Ordnungshüter werden nicht auf jeden Müll geschult und so erlebt man vieler Orts Differenzen in der Auslegung von Gesetzten und Verordnungen.


    Ein anderes Beispiel wäre das Nichtwissen des erlaubt seins von orangen Bremsleuchten an älteren Fahrzeugen oder die AU-Befreiung vor 69 usw.


    Wer nun meint die Scheinwerfer sind nicht legal am Trabant, der läst sie eintragen und hat Ruhe für sein Gewissen. Wer glaubt die dürfen so dran sein, der läst es so und kann unter Umständen Schwierigkeiten bekommen, wenn er an einen Kontrollierenden gerät der da anderer Meinung ist. Und wenn der Beamte sich nicht im Gespräch erweichen oder überreden läst, dann hat man halt erstamal das Nachsehen. So einfach ist das.
    Und wenn man Beamten gegenüber freundlich ist und bleibt, wird man seltenst auf Ablehnung stoßen.
    Das sind auch nur Menschen!


    Ich glaube es wird dann auch Zeit hier zuzumachen.

  • also ich für mein Teil hab meine Antwort...


    Aber die Meinungen gehn da weit auseinander und durch die immer stetig erweiterten Gestzesbestimmungen ala EU blickt man nicht mehr durch, selbst Prüforganisationen haben zu Veränderungen am Fahrzeug unterschiedliche Meinungen.. auch sichergeglaubte Eintragungen im Fahrzeugschein sind nicht niet und nagelfest, werden ja oft genug angezweifelt.. Schleppen sie dich dann zu nem anderen Prüfer und der erkennt die Eintragung nicht an, wirds halt wieder ausgetragen...

  • @TVP50 jupp, so isses halt!


    Und meine Erfahrung sagt mir immernoch, der Ton macht die Musik!
    Und wenn man freundlich mit den Herren in Blau oder Grün redet und nicht mit allem hinterm Berg hält, oder gar versucht diese absichtlich zu täuschen, sind diese auch meist freundlich und nett!
    Und meist lassen Sie es bei einer ziemlich geringen Geldbuße und einem Mängelschein sein!


    Nur wenn man diese etwas mehr verärgert isses halt dumm gelaufen und die Quittung kommt!


    MfG


    Xer


    PS: Stellt sich nur noch eine Frage!!!!!!! ..................

  • Eigentlich ist alles ganz einfach - genau wie die Regeln ^^


    Doof nur, das es in D nichtnur unzählige Regeln gibt, sondern diese auch hunderte von Ausnamen beinhalten :rolleyes:


    Ein E-geprüfter Scheinwerfer muß nicht eingetragen werden. Und weil das Leben kein unschkonzert ist, wird der auch nicht eingetragen.
    Anders hingegen beim Einbau in ein nicht Mustergeprüftes Fahrzeug. Aber auch hier, der Scheinwerfer wird nicht geprüft sondern der Einbau. Das mag in der Praxis ja keinen Unterschied machen - aber so funktioniert nunmal die Bürokratie ;(


    Das gilt auch für Ferrarischeinwerfer im Trabi, die Laternen sind zulässig - nur die Art des Einbaus müsste mal nen Gutachter in Augenschein nehmen. Dabei ist es auch Wurscht, ob man garnix, nur ein paar Halter oder das ganze Auto ändern muß.


    Welche auswüchse das ganze haben kann, mal an nem Beispiel aus den fröhlichen 80ern:
    Da gabs (zumindest hier im Westen) überall Sonnendächer zum Nachrüsten. Die gabs im Autoteileladen, Supermarkt und sonstewo.
    Und auf allen stand in großen Lettern: Mit ABE, keine TÜV Abname notwendig"


    Stimmte auch so, zum TÜV musste man nicht solange sein Auto in der ABE aufgeführt war.
    Aber im Fahrzeigschein stand "PKW geschlossen" - und das war nach dem Einbau falsch! Musste man ändern lassen und zwar bei der Zulassungsstelle. Den Einbau hat sich kein Mensch angeschaut, war ein rein bürokratischer Akt.


    Kommen wir zu den AHK's:
    Klar kann man eine vom Golf dranbauen wenn man will. Die muß auch nicht geprüft werden. Aber der Prüfonkel will dann sicherlich nen Belastungsgutachten zu den Befestigungspunkten am Trabi sehen ;)
    Na und wenn man passende Sachen gekauft hat is alles gut? Vielleicht - es sei denn Stütz- und Anhängelasten stehen nicht in den Papieren, denn das muß.


    Das gleiche spiel bei Gurten: Nicht die Gurte sind das Problem, sondern die Befestigungspunkte


    Usw, usw...

  • Hallo Chrom und alle anderen Hoffe Weihnachten habt Ihr gut überstanden:


    Eigentlich ist alles ganz einfach - genau wie die Regeln ^^ Daher nochmal mein Senf dazu


    "Ein E-geprüfter Scheinwerfer muß nicht eingetragen werden."


    Nur dann, wenn der Verwendungsbereich eingehalten wird! Hier gibt es zwei Unterscheidungen - Verwendungsbereich des Scheinwerfers als WAS und dem WO


    Was ist klar, dieses ist die nach der Bezeichnung also HCR z.Bsp als Halogenscheinwerfer und dem Wo


    als das wo er angebaut werden soll! Ist dieser generell freigegeben, wie bei diversen Rückleuchten des Anhänger- und LKW-bereichs ohne Frage überall
    bei Verwendung, wenn auch dieser Bereich festgelegt wird, ist dieser zum Beispiel auf VW Golf 1 Typ 17 festgelegt nur dort zu verwenden. Ist es gewünscht diesen in einem anderen Fahrzeug zu verwenden ist eine Einzelabnahme nach §21 erforderlich.



    Dito auch hier bei den AHZV


    Bei den Gurten ist es da eher sehr einfach.
    Bei Einbau von Serienmäßigen und anderen Gurtsystemen, ist die Abnahme nicht erforderlich und deren Benutzung zulässig
    Bei Ausbau der Serienmäßigen und Verwendung andere als der Serienmäßigen ist eine Anbauabnahme erforderlich.
    Bei Verwendung von E-geprüften Sicherheitsgurten und der Verwendung der Serienaufnahmen ist eine Verwendung zulässig, wenn der Verwendungsbereich eingehalten wurde.


    PS: Beim Trabanten, gibt es eine Werkszeichnung für zusätzlichen Befestigungspunkte für Hosenträgergurte!


    MfG


    Euer Xer

  • Zitat

    PS: Beim Trabanten, gibt es eine Werkszeichnung für zusätzlichen Befestigungspunkte für Hosenträgergurte!


    Die möcht ich mal sehen :)