ah ja...
dann geniest NS-Recht doch nochmal einen anderen Status in der Juristerei...
ich liebe Juristendeutsch!
klar, als Programmierer macht man' s auch so: auf Routinen verweisen, die sich schon als brauchbar erwiesen haben und ggf. nur die Routine ändern müssen...
aber wenn Gesetzbücher nach diesem Muster aufgebaut werden, kommt man sich als gemeiner Staatsbürger, der bedacht und gewillt ist, sich an geltende Gesetze zu halten, so klein und unbedeutend vor...
(vor allem, wenn man diese Machwerke erstmal für teuer Geld kaufen müsste... )
- Anarchie ist halt doch die preisgünstigere Variante der Rechtlosigkeit...
also schau'n wir dochmal nach, was da in §6 Abs.1 steht:
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§ 6 Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1.ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/vstgb/__6.html
wobei der Nachweis der "Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören" schon mal nicht ganz trivial sein dürfte...
1.1. ist ja eigentlich nur Mord mit einem besonders abstrusen wie perfiden Motiv...
macht diese Motivation im Vergleich zu "niederen Beweggründen" juristisch eigentlich einen Unterschied?
1.2. schon wieder ein Verweis auf ein anderes Strafgesetzbuch...
- ob da Mobbing und andere arbeitstechnische Abläufe auch drunterfallen?
1.3 könnte aber auch auf Asylantenwohnheime angewendet werden...
- wer will es wagen, den Verantwortlichen (die eingangs genannte) Absicht zu unterstellen?
(wenn ethnische Gruppen zusammengepfercht werden, die erfahrungsgemäß nicht miteinander können, bzw. deren Stammesfehden in der Heimat ja eben auch ein Grund sind, weshalb sie hier gestrandet sind... )
1.4. ist natürlich ein ganz gefährlicher Punkt, wenn man unsere Ansätze zur Geburtenkontrolle betrachtet...
- wenn dieses Rechtsgefüge dabei B8et werden muss, wird's echt haarig...
letztlich fiele da auch eine großzügige Versorgung mit Verhütungsmitteln drunter...?
(gelten "Jugendliche" oder "Studenten" eigentlich als Gruppe? ;))
im Prinzip könnte man einem Arzt, der - regional bedingt - vornehmlich Patientinnen einer ethnischen Gruppe behandelt, beim Verschreiben der Anti-Baby-Pille o.g. Motivation unterstellen...
(OK, die meisten Mediziner sind es gewohnt, bei der Ausübung ihrer Praxis, mit einem Bein im Knast zu stehen... )
ob die Patientin die Pille dann auch nach Anweisung nimmt, entzieht sich freilich üblicherweise seiner Kontrolle (dafür kann er dann aber auch nicht für eine eintretende Schwangerschaft haftbar gemacht werden...
. zumindest nach deutschem Recht nicht... ;))
1.1, 1.2 und 1.5 zielen ganz offensichtlich auch auf Einzelpersonen.
1.3 und 1.4. schreien eigentlich nach staatlicher Organisation...
wenn ich als Nichtjurist schon Schleichwege - ach was! - 6-spurige Autobahnen sind das! - finde, wie man dieses Gesetz ad absurdum führen kann, dann ist es doch kaum mehr als bedrucktes Klopapier..
(und somit alles andere als effizient... ;))