Rechtliches - Umweltzone

  • Moin,


    Wurde vor 2 Wochen als Falschparker aufgeschrieben, allerdings in einer Umweltzone ohne Plakette. (Kein H Kennzeichen, da Trabant erst 26 Jahre alt-.-)
    Habe n Brief aufgrund einer Ordnungswidrigkeit erhalten.


    Was kann bei Wiederholung dieser Ordnungswidrigkeit passieren? Probezeit ist bereits beendet.


    Ich Will es nicht riskieren, aber manchmal ist es unvermeidbar.

  • Hast Du irgendwas erwidert ,oder schon bezahlt ?
    Wenn nicht,dann lies jetzt genau auch die links..
    Nach meiner Rechtsauffasung ist nur das Einfahren bzw Herumfahren in Umweltzonen verboten. Das reine Rumstehen (Parken)ist kein Hinweis auf eine Ordnungswidrigkeit . Das KFZ könnte ja,aus welchem Grund auch immer,dorthin geschleppt oder sonstwas worden sein. Zudem:Das Einfahren/Rumfahren muss man zudem jemandem nachweisen ,ist ja kein ruhender Verkehr (zB Parken),sonst kann keine Sanktion erfolge. Das "Parken selbst ist nicht verboten. Kann auch keine Sanktion erfolgen. Da es (Parken) nicht verboten ist, greift auch keine Halterhaftung,wenn der Parker nicht ermittelt werden kann.
    Ich würde in solch einem Fall also erwidern wie folgt:
    "Ich habe das KFZ nicht in die Umweltzone verbracht. Weitere Aussagen dazu werden nicht gemacht. Parken in Umweltzone ist nicht sanktioniert, deshalb fehlt es an dem möglichen Instrument der Halterhaftung."
    Damit bist Du nach meiner Rechtsauffassung raus..und nix kann passieren.
    Im schlimmsten Fall ,wenn Dir das Parken über die Halterhaftung dort angekreidet werden soll, mußt Du die Verfahrenskosten (so meist um die 20 Euro ) bezahlen .. Halte ich aber für illegal sowie verfassungswidrig.
    Guckst Du hierzu:
    http://www.anwaltseiten24.de/r…weltzonen-umstritten.html



    Ein Delikt ist das eh keinesfalls.
    Also ich würde immer brav abstreiten dorthingefahren zu sein.


    Zu Deiner Frage speziell habe ich zB DAS gefunden:
    http://www.umwelt-plakette.org/bussgeld-strafen/

    Gruß Guido
    Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen------------------------------------------------------------------------------- Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.
    Mercedes Achtzylinder V8 500SEC Coupe--
    Duo Dreirad--Ford Explorer-- Materia--
    Microcar Lyra Bj 1999 Lombardini-Diesel 500ccm,Ligier Ambra Diesel in Restauration,
    Trabant Universal Bj 1983 12Volt Drehstrom-Lima
    Velomobil go-one2

    3 Mal editiert, zuletzt von guidolenz123 ()

  • Was wird dir vorgeworfe?
    Falschparken oder Parken in der Umweltzone ohne Plakette?

    Jetzt wo ich tot bin ist alles soviel leichter,
    ihr müsst alle aufstehen und ich schlaf einfach weiter.


    Nicht lange raten, recherchieren! Original-Trabant.de

  • @guidolenz123 Wie ist das nach dem neuen Punktesystem, gibt ja nun keinen Punkt mehr dafür?

    Matt ist das neue Hochglanz
    Zwei Zylinder, zwei Takte und ein Mikuni: da geht was! :thumbup:

  • @ guidolenz123
    Ich rede mal dazwischen mit einer Sache,die viele betrifft.


    Habe in Deinem Link gelesen,daß auch eine nicht mehr lesbares Kennzeichen
    auf der Umweltplakette zur Ungültigkeit derselben führt, und bestraft wird.


    Heißt das,daß ich mir in dem Fall eine neue Plakette kaufen muß ?

  • Ja, heißt es. Nämlich nur das korrekte, leserliche Kennzeichen auf der Plakette bringt Auto und Umwelt zusammen. Ein falsches oder verblasstes Kennzeichen darauf könnten in Richtung Betrug gehen.
    Deswegen werden die Kennzeichen heute desöfteren mit solchen Lablewritern gedruckt, weil das dann nicht verblassen soll.

    Matt ist das neue Hochglanz
    Zwei Zylinder, zwei Takte und ein Mikuni: da geht was! :thumbup:

  • Ja ok, aber was ist mit dem Stempel?
    Meiner ist nach einem Jahr verblasst, Farbe nicht UV stabil.


    Gruß Tobi

    Gruß in die Runde 8)
    Tobi




    < 1.6er Tramp und Lada 1200s>

    Einmal editiert, zuletzt von UMR ()

  • @guidolenz123 Wie ist das nach dem neuen Punktesystem, gibt ja nun keinen Punkt mehr dafür?


    Gibt keinen mehr, bleibt aber eine Owi.


    Krümel:
    Vorsichtshalber ja...neue besorgen. Wg solchem peanauts zu streietn ist unverhältnismäßig betreff Geldbeutel und Nerven. Was letztendlich rauskäme ?? Bliebe abzuwarten.. Betrug jedenfalls oder Urkundenfälschung wird man aber kaum annehmen können, außer das Verblassen war Absicht und die Plakette passt nicht zum Auto...

    Gruß Guido
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    Einmal editiert, zuletzt von guidolenz123 ()

  • Was wird dir vorgeworfe?
    Falschparken oder Parken in der Umweltzone ohne Plakette?


    Beides wurde mir vorgeworfen. Sowohl das Parken auf einem Fußweg (stand zu weit drauf) sowie das befinden mit einem PKW ohne gültige Unweltplakette (keine dran) in einer Umweltzone.

  • Rein rechtlich kommst du nicht um die Zahlung der Strafe rum, es gibt darüber sogar ein Gerichtsorteil über das Parken ohne Plakette, jedoch kann eigentlich nur der höherwertige Verstoß geahndet werden, da die Tatfeststellung beider am gleichen Ort zur gleichen Zeit erfolgte.

  • so genau habe ich jetzt nicht gesucht, aber im Focus stand es mal drin


    Nachtrag:


    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013
    - 1 RBs 135/13 -


    Umweltzone: Bußgeld für geparktes Fahrzeug ohne gültige Umweltplakette

    Bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne
    gültige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem
    Bußgeld geahndet werden kann, so das OLG Hamm. Auch das geparkte
    Fahrzeug nehme an dem Verkehr in der Umweltzone teil.

    Der Sachverhalt
    Der Pkw eines rumänischen Herstellers des 35 Jahre alten Betroffenen
    aus Dortmund war Ende Januar 2013 im nördlichen Stadtgebiet von Dortmund
    geparkt, im Bereich einer Umweltzone, die mit roten, gelben oder grünen
    Umweltplaketten befahren werden darf.


    Die an dem Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette wies ein
    Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen
    entsprach. Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte
    Fahrzeug erhielt der Betroffene ein Bußgeld von 40,-- €.


    Die Entscheidung
    Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat
    entschieden, dass der Betroffene zu Recht mit dem Bußgeld belegt worden
    ist. Das Fahrzeug des Betroffenen habe nur mit einer gültigen
    Umweltplakette am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen dürfen.


    Keine gültige Umweltplakette
    Mit einer gültigen Plakette sei es nicht ausgestattet gewesen, weil
    das Kennzeichen der am Fahrzeug angebrachten Plakette nicht mit dem
    aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übereingestimmt habe. Eine derartige
    Übereinstimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben, um eine Kontrolle
    zu ermöglichen, ob ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren dürfte.


    Auch geparkte Fahrzeug nehmen am Verkehr in der Umweltzone teil
    Bereits das geparkte Fahrzeug des Betroffenen nehme an dem Verkehr in
    der Umweltzone teil. Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das
    die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Eine
    derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht
    unverhältnismäßig. Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall
    klar, dass es mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. bewegt werde und
    deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste.


    Auf die eher unwahrscheinlichen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne
    Inbetriebsetzen seines Motors z.B. mittels eines Anhängers in oder durch
    die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht
    abzustellen, um den Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften
    nicht zu schwächen.

  • Nach wie vor ist es so, daß nur der Fahrer den Verstoß sowohl gegen ein Park- als auch gegen ein Verkehrsverbot (ZONE) begehen kann. War in früheren Fällen durch Gerichte entschieden worden, daß dem Halter für den Fall, daß der FAHRER nicht ermittelt werden konnte -weil z.B. der Halter den Fahrer nicht benannt hat- die Kosten für die vergebliche Fahrerermittlung nicht nach § 25a StVG auferlegt werden durften, sieht dies zumindest seit der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften anders aus, denn dort wurde klargestellt, daß "das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst" Fazit: Nunmehr ist auch die Teilnahme eines plakettenfreien Fahrzeugs am RUHENDEN Verkehr in der Zone bußgeldbewehrt und die Kosten der Fahrerermittlung hat nach § 25a StVG der Halter zu tragen. Zum Nachlesen folgender instruktiver Link: http://www.burhoff.de/insert/?…chluesse/inhalte/2430.htm

  • Ausserdem gibt es ja immernoch das Mittel der Auflage ein Fahrtenbuchzu führen, womit der Verbringer des Fahrzeuge an den Packplatz nachgewiesen wird.

  • Ausserdem gibt es ja immernoch das Mittel der Auflage ein Fahrtenbuchzu führen, womit der Verbringer des Fahrzeuge an den Packplatz nachgewiesen wird.


    Sowas passiert praktisch nie. und wenn..das Buch ist ans Fahrzeug gekoppeklt. Fahrzeug auf wen anders zulassen,schon hat es sich, Die Anordnung gilt immer nur für genau 1 Fahrzeug, das genau benannt sein muss. Die Verpflichtung "Fahretnbuch" geht nicht auf den Erwerber über.


    @Mario-P50K
    Ein bislang mnach meiner Kenntnis "einsames" Urteil. Kann woanders anders entschieden werden. Müsste und sollte es auch ,wenn es nicht "mit dem (Justiz)-Teufel zugeht".

    Gruß Guido
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