Der Test von der TU-Berlin wurde mal in einer KFT veröffentlicht. Leider habe ich die Nummer, Seite etc. gerade nicht zur Hand.
Der NOx-Wert beim Trabant liegt mit 0,5 g/Test weit unter dem von Ottofahrzeugen mit US-Kat (Schlüsselnummer 01), die jetzt nachträglich über die sog. Kennzeichenverordnung ebenfalls eine grüne Plakette bekommen.
Mein Verfahren ging zwischenzeitlich weiter...
Mit Fax vom 23.11. habe ich den Antrag beim Bezirksamt Pankow, Straßenverkehrsbehörde, Tief 5, aufrechterhalten. Vorweg, der Bescheid stammt ebenfalls vom 23.11.!
Hier das Fax:
Sehr geehrter Herr Thiede,
es ist nicht korrekt, wenn Sie im vorliegenden Fall pauschalisierend aufführen, dass für private Fahrten nur für Schwerbehinderte und Berufspendler eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
Wie bereits ausführlich im Antrag geschildert wurde, ist eine Abwägung zwischen dem notwendigen Schutz der Bevölkerung vor der gesundheitsschädlichen Luftbelastung und unserem Einzelinteresse nicht durchzuführen, da der Trabant die Abgas-Grenzwerte für NOx und PM10 einhält.
Der Trabant mit seinem Zweitaktottomotor ist ein Sonderfall, den Sie nicht mit einem Viertaktottomotor ohne Katalysator vergleichen können und dürfen. Ich bitte Sie daher inständig höflich nicht das von der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ablaufschema, welches Ihnen als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt wurde, blindlings anzuwenden, da dieses für den Normalfall konzipiert wurde.
Die gültigen Rechtsnormen offenbaren Ihnen ein Ermessensspielraum, den Sie auch anwenden müssen.
Voraussetzung:
Das Fahrzeug
• ist technisch nicht nachrüstbar,
• ist wirtschaftlich nicht nachrüstbar,
und
• Das Fahrzeug wurde vor dem 1. März 2007 erstmalig auf den Antragsteller zugelassen
Diese Voraussetzungen liegen eindeutig für eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor.
Der letzte, nachstehende Passus ist gesondert zu betrachten
• Der Verkehr mit dem ungenügenden, eigenen Fahrzeug ist aus unaufschiebbaren und überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls oder aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Gründe, Gleichstellung mit Schwerbehinderten „aG“, Leerfahrten nach Transport von Behinderten.
Da der Trabant technisch die Anforderungen der NOx- und PM10-Werte erfüllt bzw. den Zielen der Umweltzone gerecht wird, kann im Umkehrschluss ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der PM10- bzw. NO2-Grenzwerte formalrechtlich nicht als Argument für die Nichterteilung einer Genehmigung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV herangeführt werden. Härteklauseln (Schwerbehinderung, Berufspendler) sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden müssen, da, wie bereits ausgeführt, das Befahren der Umweltzone mit dem Trabant das öffentliche Interesse an der Einhaltung der PM10- und NOx-Grenzwerte nicht beeinflusst oder stört.
Somit verbleibt unser Individualinteresse bzgl. der Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone entsprechend § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV allein im Vordergrund. Einer Genehmigung steht formalrechtlich somit trotz (rechtsfehlerhaftem) Verweis auf die Kennzeichenverordnung bzw. auf die 35. BImSchV nichts im Wege.
Kurz: Warum soll „der Trabant bestraft werden“, wenn er doch gar nicht die NOx- und PM10-Belastung rechtlich wesentlich verursacht?
Unseren Antrag halten wir daher aufrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Und hier die Antwort bzw. der Bescheid:
Ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 19.11.2007 und muss Ihnen zu meinem Bedauern mitteilen, dass ich aus folgenden Gründen nicht in der Lage bin, diesem statt zu geben.
Nach den Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz können Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone (private Nutzung)nur unter besonderen Bedingungen für Schwerbehinderte und Berufspendler erteilt werden. Für andere private Nutzer kommt eine Ausnahme dagegen grundsätzlich nicht in Betracht.
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Gemäß §5 der Umweltschutzgebührenverordnung (UGebO) in Verbindung mit der Traifstelle 2132 der Anlage 1 zu §1 der UGebO ist im vorliegenden Fall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten. Dieser Betrag ist innerhalb von 2 Wochen…….
Rechtsbehelfsbelehrung…..
Möge jeder selbst die Arbeitsweise der dort befassten Mitarbeiter anhand des vorliegenden Bescheides und der Vorgeschichte beurteilen. Hier meine voraussichtlich Antwort, wobei ich den Verteiler etwas umfassender deklarieren werde:
Sehr geehrter Herr Lehmann-Tag!
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 23.11.2007 über die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsverboten einer Umweltzone nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).
Vorab meiner Begründung möchte ich meinen Unmut über die von Ihnen ausgeführte Bearbeitungsweise äußern. Sowohl Ihr „Infoschreiben“ vom 19.11. als auch Ihr Bescheid vom 23.11.2007 zeigt mir die Verwendung von Textbausteinen auf, nicht aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Antrag, der mit Schreiben vom 14.11. und nicht, wie Sie im Bescheid formulieren, mit Schriftsatz vom 19.11.2007 gestellt wurde. Diesen Formfehler möchte ich nicht weiter kommentieren, da es sich lediglich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt - erwähnen aber schon.
In Ihrer Begründung zur Ablehnung nehmen Sie keinerlei Bezug auf meine Argumentation.
Ihr Bescheid bleibt damit zum gestellten Antrag unbegründet, wobei es sich dabei nicht mehr um einen lapidaren Formfehler handelt.
Wie ich bereits in meinem Antrag ausführlich und umfangreich geschildert habe, sind die Härteklauseln (Schwerbehinderte, Berufspendler) - um Ihnen mal etwas Rechtskunde nahe zu bringen - in §1 Abs. 2 der 35. BImSchV eingeflochten worden, um das sog. Individualinteresse an der Nutzung eines ungenügenden Fahrzeuges mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der NOx und PM10-Grenzwerte, zu der die Umweltzone geschaffen wurde, abzuwägen.
Wie im Antrag dargelegt, gibt es aber hier nichts abzuwägen, da der Trabant nachweislich NOx und PM10 EU-grenzwerttechnisch einhält bzw. abgastechnisch nicht verursacht.
Der Trabant gilt unter Berücksichtung der vorliegenden Tatbestände rechtsbegrifflich nicht als ungenügendes Fahrzeug, womit man erst gar nicht zur weiteren Subsumtion des Abs. 2 kommt. Auch wenn man fehlerhaft weiterführend den vorliegenden Sachverhalt unter Abs. 2 subsumiert bleibt das vorhandene individuelle Interesse bei der Ermessensfindung allein bestehen. Somit muss eine Genehmigung erteilt werden.
Das derartige Fallkonstellationen bestehen und nicht hinweggedacht werden können zeigt übrigens auch Ihre Formulierung „grundsätzlich“. Hier ist aber der sog. Grundsatz bzgl. der Schwerbehinderung sowie Berufspendler und der damit verbundenen Beurteilung zur Genehmigung einer Ausnahme nicht anzuwenden.
Wenn die von Ihnen erwähnten Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz derartige Gegebenheiten nicht umfassen, so müssen sie als unvollständig betrachtet werden.
Um ggf. meinen Widerspruch weitergehend begründen zu können, bitte ich vorab weiterer Entscheidungen Ihrerseits um Übersendung der in Ihrem Bescheid vom 23.11.2007 genannten Richtlinien in vollständigem Umfang, die Sie bei Ihrer Ermessensausübung – soweit dies überhaupt erfolgt ist – sowie Entscheidungsfindung angewandt haben.
Vielen Dank.