Rückfahrleuchte - Tüv?

  • dann bau dir die dinger anstelle der katzenaugen hin und mach klebende katzenauto wo anners hin! :top:

  • Zitat

    Original von Barkas-Harald
    Cubi: ich finde deine quellenangabe sehr gut und habe sie mir gleich abgespeichert. danke!
    aber, sie sagt nichts zum thema, denn auch hier gilt die übergangsvorschrift nach §72 stvzo.


    So, ich hab's gefunden:


    http://www.verfassungen.de/de/…ungsvertrag90-anlage1.htm
    Artikel XI
    Sachgebiet B: Straßenverkehr
    Abschnitt III
    2.
    (herrje, wer überlegt sich so viele Unterpunkte)

    Zitat


    (23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte. Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.


    (24) (hier unwichtig)


    (25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31: Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.


    mfg
    Cubi

  • evtl. könnte man ja auch Rückleuchten vom 1.1er verbauen mit Rückfahrscheinwerfer, wenns auf die originalität nicht drauf an kommt!

  • Darkfish: punkt1 und punkt 2 haben die anderen schon wirkungsvoll erklärt zu punkt 3 hat heckman recht, es gibt eine höhenangabe:
    §52a rückfahrscheinwerfer Abs.2 stvzo:"... Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen."
    @dgutschner: rückstrahler dürfen nicht mehr als 400 mm vom umriß (aussenkante) des fahrzeug und nicht mehr als 900 mm von der fahrbahn entfernt sein. §53 Abs 4 stvzo :top:
    Darkfish: § 53 d Nebelschlußleuchte Abs. 3:"der niedrigste punkt der leuchtenden fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste punkt nicht mehr als 1000 mm über der fahrbahn liegen. in allen fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden flächen der nebelschlußleuchte und der bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. ist eine nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der mitte oder links davon angeordnet sein."


    wenn du das alles einhältst, dann kannst du auch die vom 5er oder audi anbauen.


    Cubi: noch eine schöne quellenangabe für meine linkliste, danke. allerdings, wenn ich deinen und meinen gesetzestext in zusammenhang bringe, glaube ich zu erkennen, dass die sonderregelung im einigungsvertrag zumindest in unserem fall eher endet, als die der stvzo. damit hätte also die stvzo gereicht.
    aber trotzdem nützlich, wenn wir alle uns in zukunft wieder bemühen auf der basis verlässlicher quellen von einander zu lernen. ich bin schließlich auch kein studierter jurist. davon scheint es hier keine zugeben. :traurig:

    Mehr Power - mehr Raum - bessere Storries - Barkas!

  • Zitat

    Original von Barkas-Harald
    allerdings, wenn ich deinen und meinen gesetzestext in zusammenhang bringe, glaube ich zu erkennen, dass die sonderregelung im einigungsvertrag zumindest in unserem fall eher endet, als die der stvzo.


    Woran erkennst du das denn?


    mfg
    Cubi

  • *einmisch*


    wenn ma grad ma beim thema sind: ich hab mir als RFS nen (kleinen, dezenten :zungeaus:) nebelscheinwerfer hinten dran geschraubt... damit ich durch die dunkle tönung auch noch nachts was sehe... :hmm:
    hat da schon ma einer ärger gekriegt wegen? fahr noch nich sooo lange damit rum, deswegen...


    *einmisch off*


    mfG da StefaN

    Alle Angaben ohne Gewehr!







    Gewalt is schließlich keine Lösung :thumbup:

  • Zitat

    Original von Darkfish
    ..ich will schon was sehen, wen ich rückwärts fahre, ich will aber keine leuchte verbauen. ich will auch die nebelschlußleuchte zusätzlich in das rücklicht links einbauen und eben die Bremslichter als rückfahrlicht benutzen. Letztendlich soll alles funktionieren, aber nichts zu sehen sein.
    Wenn ich zum Tüv fahre, schrauben die mir kaum das Rücklicht ab. Mein Problem ist halt die Gesetzteslage beim Bj. 1990. Es kommt doch kein Prüfer auf den gedanken nach ner Nebelschlußleuchte zu fragen, wenn keine dran ist. Weiß doch sicher keiner wie die beim Trabi verbaut ist. Hier im Westen haben sie mich bei ASU gefragt, ob das überhaupt bei nem Trabi geht...
    Olaf


    Bei der diskussion ob es erlaubt ist rote rückfahrleuten zu besitzen oder nicht ( ist ja beantwortet, VERBOTEN ) sollte man den gesunden menschenverstand walten lassen. Es geht eine ernste gefahr davon aus.
    Ein anderer Verkehrsteilnehmer wird sehr irritiert sein wenn in totaler dunkelheit ein vermeindlich bremsendes Fahrzeug sich auf ihn zu bewegt.


    Durch ganz schlaue tuning idioten (waren keine trabant fahrer ) kahm es zu schweren Unfällen, einer war so schlau rote leuchetn als frontscheinwerfer zu nutzen :hä:


    ps: moralisches nachwort, bei solchen unfällen werden meist unschuldige verkehrsteilnemer verletzt oder getötet :dududu:

  • Zitat

    Original von wessi.der.trabi.fährt.
    [
    Durch ganz schlaue tuning idioten...


    ps: moralisches nachwort, bei solchen unfällen werden meist unschuldige verkehrsteilnemer verletzt oder getötet :dududu:


    es gibt auch welche die Nebelscheinwerfer als rückfahrscheinwerfer benutzen


    da liegt der hase doch schon im pfeffer begraben :verwirrt:

    Dieser Beitrag wurde 569 mal editiert, zum letzten Mal von DUOcalle: Heute, 22:24

  • ganz ehrlich mal: ich kann mir nich vorstellen, das von nem roten RFS ne riesengefahr ausgeht, da man ja nich kilometerweise rückwärts fährt, sondern nur zum einparken oder ähnliches. und da man dabei sowieso (normalerweise) ständig auf der bremse steht und bei bedarf auch noch den blinker gesetzt hat, sind andere verkehrsteilnehmer meiner meinung nach ausreichend gewarnt. ganz abgesehen davon, das es verboten is...


    viel schlimmer find ich da leute (im konkreten beispiel n trabifahrender kumpel von mir) die mit weißen rücklichtschalen rumfahren und entweder ungefärbte oder ausgeblichene birnen drin ham. und das sieht dann im dunkeln aus, als wenn dir einer entgegenkommt... :dududu:


    *klugscheißmod off* :top:


    mfG da StefaN


    EDIT: @ duocalle: warum soll von nem NSW (wohlbemerkt einer, nich zwei) ne gefahr ausgehn? is halt nur n bissl heller...

    Alle Angaben ohne Gewehr!







    Gewalt is schließlich keine Lösung :thumbup:

    Einmal editiert, zuletzt von DerStoffhahN ()

  • Ja Jungs ich hab das doch jetzt alles verstanden....


    Ich denke, ich muss ihn so lassen wie er ist.


    Aber noch mal zur Erklärung:
    Ich wollte die linke Streuscheibe so lassen wie sie ist, jedoch DAHINTER ein Nebelschlussleuchte, also einen zusätzlichen Reflektor über dem Schlusslichtreflektor installieren. Auf der Rechten Seite wollte ich das ebenfalls tun ( zusätzlicher Reflektor), mit dem Unterschied, dass ich da die Streuscheibe nur aufsäge und eine zugesägte, angepasste Streuscheibe in WEISSER /KLARER Farbe einfüge, welche als Rückfahrscheinwerfer fungiert.
    Wie ihr sicher die Streuscheiben kennt, könnte ich sogar die 100 mm Abstand zum Bremslicht einhalten und alle anderen Maße sollten auch eingehalten werden können. Ergebnis wäre eine proportional unveränderte Rückfront des Trabis, ohne Anbau von „Aufbau/ Zusatz RFS und NSL“.....aber mit den Funktionen dieser.


    ABER und da gebe ich euch recht, ich würde die rechte Streuscheibe verändern, was nicht „regelkonform“ ist.


    Es sei denn, und darauf kam es an, der Tüv würde so etwas bei einem Trabi, zB. wg den mir evtl unbekannten Bestimmungen aus div. Beschlüssen ( Einigungsvertrag, Sonderfall Trabi oder was weiß ich wegen Geringfügigkeit) auch eintragen lassen oder durchgehen lassen....


    Olaf

  • Dann wärst Du aber immer noch ohne Zulassung unterwegs, da es keine Streuscheiben gibt, die die nötigen Kennzeichnungen für NSL und RFS besitzen.


    Ich würde mir, wenn ich schon keine Zusatzlampen haben möchte, die Rücklichter vom 1.1er anbauen. Da ist ja auch alles integriert, sehen nur (in meinen Augen) nicht besonders aus....

  • ja, ich weiß, es sieht nicht so toll aus. ich werde mal zum Tüv-Mann gehen und fragen, ob er mir sagen kann ob meine "gebaute Version" eingetragen werden könnte. bei den Moppeds gibt es ja auch solche Möglichkeiten...."superkleinblinker" usw...


    Ohne Zulassung dieser mach ich es jedenfalls nicht! Dann bleiben die kleinen Aufbauleuchten dran.


    ...es gab doch mal in der DDR solche kleinen aus Metall. In den Ikarus Bussen waren die als Türscheinwerfer verbaut. Oder z.B. gibts doch noch die Blinker welche aus den Zubehörhandel an der IWL Roller gebaut wurden...
    die haben Zulassung! Gehen die?


    was meint ihr?