Muß(!) man den Qek ablasten???

  • Hallo, habe über die suchfunktion keine genaue Antwort gefunden.
    Also, mein Nachbar seines zeichens Streifenhörnchen sagte mir heute das ich mit meiner neuen Erungenschaft bei ihm nicht durch die Verkehrskontrolle käme! :staun:
    Er meinte es sei ja schön und gut das ich 400kg ziehen darf und der Qek nur 360kg hat, aber so lange da 500kg zulässiges gesamtgewicht im Brief stehen dürfte ich mir die Knutschkugel nicht mal drannhängen wenn ich ihn kommplett ausräumen würde.
    Stimmt das???? :traurig:

    Am Ende des Westens qualmt eine kleine trabifahne :raser:

    Einmal editiert, zuletzt von Calle ()

  • Meiner Ansicht nach ist das Quatsch. :zungeaus: Solange du die zulässige Anhängelast nicht überschreitest, kannst du mit dem Trabant einen Anhänger ziehen der sogar ein zulässiges Gesamtgewicht von 1 t hat. :grinsi:
    Ein Kumpel von mir ist auch bei den netten grünen Männchen und hat mir folgendes erzählt: Bei einer Kontrolle hielten sie einen Trabbi an, welcher einen zweiachsigen! Anhänger zog. :staun: Der Anhänger war leer und hatte ein Leergewicht von 400 kg. :augendreh: Mein Kumpel meinte zum Fahrer, daß er jetzt nicht mal einen Ziegelstein laden dürfte, da sonst die Anhägelast überschritten wird. :zwinkerer: Ansonsten wäre alles in Ordnung.
    Der Anhänger wurde übrigens nur überführt.


    Habe tierisch gegrinst, als er mir das erzählte. :lach: Vielleicht ist dein Nachbar neidisch? :heuli2:


    MfG Hummel


    summsumm :bienchen:

  • Aber wo steht das nur das tatsächliche Gewicht zählt und nicht das eingetragene zulässige Gesamtgewicht? Ich bin ja grundsätzlich absolut eurer meinung- hatte mich auch schon fast mit ihm inne Haare. Cops sind ja naturgemäß nicht besonders diskusionsfreudig. Aber er besteht darauf das man einen Hänger der 500kg wiegen darf nicht anhängen darf wenn man nen Trabi fährt. Es muß doch irgendwo einen Text dazu geben- hier im Staate der Papiergläubigen.

    Am Ende des Westens qualmt eine kleine trabifahne :raser:

  • :winker:
    Fährtse zum Metallschrott z.b.
    und lässt ihn wiegen wenn er Dranhängt.
    Da bekommst du ein Wiegeschein mit deinem Nummernschild.
    Kostet nix :lach:

  • AUFPASSEN!!!!


    also prinzipiell stimmt das, dass man sich n hänger mit 2000kg zul. gesamtgewicht dranhängen darf solange er leer nur 400 wiegt und unbeladen is. ALLERDINGS: dafür musste min. führerschein klasse BE ham... denn mit der normalen B-Klasse darfste dir maximal hänger mit nem zul. gesamtgewicht von 750kg dranhängen....
    obwohl da bei der pappe keiner so drauf achtet. hab ma betonklötze und reifen gefahren. incl. meinem hp500 und dem trabi ohne besatzung stand da 1490kg auf der schrottwage... :D geht alles....

    Alle Angaben ohne Gewehr!







    Gewalt is schließlich keine Lösung :thumbup:

  • Ich habe einen HP 500 am Trabanten 601 dran.Und da sagte
    bis jetzt keiner was, weil der Qek damals extra für Fahrer
    schwächerer Zugfahrzeuge gebaut wurde.Eben für den Trabanten
    und Saporoschez.
    Wenn das damals gegolten hat,warum dann heute nicht mehr ???
    Ich lass den Qek weitgehens orginal, nichts was zusätzlich an
    Gewicht kostet. z.B. Fussboden mit Vollholzpanellen auslegen( Ironie ).


    Aus Wikipedia kopiert:
    Der QEK Junior wurde zunächst als HP 400.83 ohne eigene Bremse gebaut. Später kam die Variante HP 500.83/2 hinzu, die zunächst über eine hydraulische Auflaufbremse und eine mechanische Feststellbremse verfügte. Später wurde die hydraulische Auflaufbremse von einer mechanischen abgelöst und bis zum Ende der Bauzeit beibehalten. Damit sollte es auch Fahrern schwacher Zugfahrzeuge wie Trabant 601 oder Saporoschez ermöglicht werden, den Qek Junior an den Haken zu nehmen. Der HP 400.83 hat ein Leergewicht von etwa 300 kg und ein zulässiges Gesamtgewicht von 400 kg. Der HP 500.83/2 hingegen wiegt leer etwa 360 kg und hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 500 kg.


    Wikipedia - Qek Junior


    Eigendlich müsste sowas doch geregelt sein ??
    Bei den Simson - Modelle gibt es ja auch eine besondere
    Verordung nach dem Übergangsrecht der DDR zu BRD !!
    Vielleicht findet man sowas irgendwo !!


    Gruss
    Sprudel.....
    P.S. Lasse mich auch gerne Belehren !!!Falls ich vollkommmen
    falsch liege :hä:

  • Zitat

    Original von DerStoffhahN
    . ALLERDINGS: dafür musste min. führerschein klasse BE ham... denn mit der normalen B-Klasse darfste dir maximal hänger mit nem zul. gesamtgewicht von 750kg dranhängen....


    Stimmr überhaupt nicht.


    Da hat einer gar nicht aufgepaßt und sich in den Snack "kleiner Anhänger großer Anhänger " verleiten lassen.


    Wahr ist:


    Klasse B


    Fahren von Zügen ( Auto + Anhänger ) bis zu 3,5 T


    Fürs Auto gilt das Leergewicht + 75 kg (Außer die Anhängemasse ist niedriger )


    Für den Anhänger gilt das tatsächliche Anhängergewicht. Also das was dranhängt


    Also bestenfals mit B 1,75 T Auto + 1,75 T Anhänger.


    Im Moment gibts nur eine Ausnahme. Wer schon ein 3,5 T Auto ( Gesamtgewicht ) fährt darf (wenn das vollbeladen ist ) nur noch eien 750 kg Anhänger ziehen.


    Aber es ist im Gespäch die Ausnahme zu verallgemeinern:


    B: Ziehen bis zu 4,25 T solange das Leergewicht + 75 kg kleiner der Anhängerlast ist.



    BE ist nur für Leute die Anhänger ziehen die größer Leergewicht + 75 kg sind.


    Also zb unserer Sharan wiegt leer imho 1200 Kg


    Ich darf insgesamt 1275 kg ziehen. Auch wenn ein Anhäner oder Wohnwagen 5 T zulässiges Gesamtgewicht hat.


    Ziehen darf ich was ich ziehn darf und wiegt er 1275 kg darf ich ihn ziehen.


    Möchte ich das Zulässige Anhängergewicht von 2 T des Sharans ausnutzen so muß ich BE machen.


    Das ist nämlich größer als 1275 kg und so kommt BE ins Spiel.


    Bei SUVs kommt BE nochmehr ins Spiel denn die wiegen meisten um ca 1,5 T abe dürfen 3 und mehr T ziehen (--> BE )



    Aber wiegt der Anhänger weniger als mein Auto leer+75 kg


    und darf ich dieses Gewicht auch ziehen ( Anhägerkupplunhsmäßig / Fahrzeigschein )
    So gild B


    Auch wenn es über 750 kg ist

  • in der Fahrschule hat der lehrer gestern gesagt:


    ( bei klasse b)



    -zul. ges. gewicht des Anhängers darf nicht schwerer sein als das leergewicht des fahrzeugs.


    -der zug darf zusammen nicht mehr als 3,5 t wiegen

  • womit ma ungefähr bei meiner rede wären @ teletrabi... :winker: :grinser:

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  • ... und bis 750kg darf man immer ziehen, außer die zulässige Anhängelast ist kleiner. Beim Trabi natürlich nur bis 300kg ungebremst und bis 400kg gebremst! Das is alles im normalen B-Führerschein drinne.


    So hab ich das aus der Fahrschule in Erinnerung. Das is jetzt 2 Jahre her, aber hat sich gut in mein Gedächtnis eingebrannt!

  • So hab ich das auch in erinnerung! Aber so Sachen sind wieder ewig diskutiert und keiner weiß wies wirklich geregelt ist, im Endeffekt leigts ja doch im ermessen der Rennlitung die grade kontrolliert, und diea schaun miestiens auch nur in ihr Büchlein und lesens vor!

  • Das Thema wurde schon mal im Nachbarforum diskutiert:


    NUR bei Wohnwagen und fahrbaren Baubuden (Ziffer 14 auf Rückblatt im alten Fahrzeugschein) zählt nur das zulässige Gesammtgewicht. Deshalb ist das Leergewicht nicht eingetragen. Es gibt aber im Zuge der Umschreibung von Ost auf Westbrief einige Qeks mit eingetragenem Leergewicht, ist zwar nicht rechtens, das ist aber eine andere Sache!


    Ergo: Für den Trabant muß man den 500kg Qek ablasten. Dafür braucht man eine Wiegebescheinigung und ne $21 Abnahme.
    Da freut man sich doch glatt wenn man einen 400kg gebremsten Qek hat!


    20% Übergewicht sind beim Wohnwagen allerdings straffrei von der Polizei akzeptiert, da wären wir bei 480kg für den Trabant(gebremst).Da hat man nur noch 20 strafbare Kilo! Das kann dazu führen, das man den Qek bei einer Verkehrskontrolle abhängen muß!
    Gleiches Problem gibs beim 353 Wartburg mit Friedel-Wohnanhänger.


    Bei Lastenanhängern zählt das Leergewicht, welches im Fahrzeugschein eingetragen ist!

  • Bei einer Verkehrskontrolle, bei der die Lastung des Gespanns Wowa-Fzg. festgestellt werden soll, ist das zGg das gezogenen Anhängers zweitrangig.


    Liegt das zGg des Anhängers über dem max. Zuggewicht des Zugfahrzeuges ist für das Feststellen einer Ordnungswidrigkeit allein das tatsächlich vorhandene Gewicht relevant.


    Dieses ist entweder durch das Wiegen vor Ort mittels von der Polizei gestellten geeichten Wiegeplatten (mobile Waage, hat die Autobahnpolizei häufig)) oder das Aufsuchen einer entsprechenden geeichten Wiegestelle zu überprüfen.


    Ist das tatsächliche ermittelte Gewicht (inkl. der Toleranzen) im zulässigen Bereich des Zugfahrzeuges, ist das (wohlgemerkt theoretische) eingetragene zGg des Anhängers irrelevant.


    Sollte dies natürlich überschritten werden, ist logischerweise Polen offen, aber dies ist ne andere Baustelle.


    Zur Info: ich habe schon bei einigen Verkehrskontrollen genau diese Diskussionen geführt. Egal ob mit Junior am Trabant oder mit Aero am Warti (der ein HP 800 Fahrgestell hat was damit klar über den 650 kg gebremst liegen würde.)


    Nach freundlicher und bestimmter Schilderung derSachlage habe ich gesagt: entweder sie lassen mich bitte weiterfahren oder Wiegplatten raus, oder wir werden zusammen eine Waage anfahren. Dann haben sie ihr tatsächliches Gewicht und können abwägen, ob dies dann mit dem Gewicht im Fahrzeugschein vom Zugfahrzeug übereinstimmt.
    Vermutlich aus Einsicht oder Angst sich mit ihrer Inkompetenz zu blamieren, haben die Grünen mich weiterfahren lassen


    Mein Schwipa ist da gelassener: ich bin Stadtbulle, was geht mich das an, das machen die Kollegen von der Autobahnpolizei, die haben eh mehr Plan.....


    Dem ist nichts hinzuzufügen.....

    Wozu Ventile? 0,6 EDS Hemi


    Seine Freunde nennen ihn Mossi, die Anderen sprechen nur vom "dicken Typ mit der Zigarre".


    www.trabant-original.de

    Einmal editiert, zuletzt von Mossi ()

  • nach 4 Wochen Forschung und einem Forschen zwischen Dekra, Staatsanwaltschaft, Richter, Juristerei und Grün-Weiß kann ich folgende Aussagen treffen (im Großen und Ganzen bestätigt es meine vorherige Aussage):


    1: das in den Papieren eingetragene zGG (Achslast des Anhängers + Stützlast des Zugfahrzeugs) ist lediglich für die Überprüfung der evtl. Überladung des Anhängers relevant.


    Ein Ablesen des zulässigen Gesamt-Gewichts aus den Papieren ist KEINE rechtsbeständige BEWEISFÜHRUNG wird von Gerichten etc. nicht anerkannt.


    Ein Polizist der entsprechend handelt, ist damit nicht im Recht zur Stillegung bzw. Bestrafung nach StVZO.


    Sollte dies den Polizisten nicht reichen sind 2 Fragen an die Exekutive zu richten:


    1. Auf welcher Rechtsgrundlage er ein Bußgeld/Verwarnung/Stillegung durchsetzen will, und


    2. welche Beweismittel ihm dazu dienen.


    (Die meisten sind allein mit dieser berechtigten Frage überfordert, und das ist nichtmal böse gemeint))


    Es gibt zu diesem Thema deswegen keine "Durchführungsverodnung" im Gesetzestext, da die Beweislast/Beweiserbringung in diesem Fall grundsätzlich in den Händen der Exekutiven liegt.
    Dies ist eindeutig nur durch eine geeichte Wiegung zulässig. (da schlägt sich der Bogen zur Judikativen, schon der Staatsanwalt würde einen Wut- und der Richter einen Lachanfall bekommen wenn ein übereifriger Grün-Weißer mit so einem Anliegen nach einem Widerspruch der Beschuldigten aufkreuzt.)


    Was ich damit sagen will: es bleibt beim Alten: 430 kg im Junior sind am 601 (mit Duplexbremse) zulässig, da 400 kg. gebremst + 50 kg Stützlast dem Auto zugerechnet = 450 kg zulässiges Gesamtgewicht.


    Fahrgestellangaben wie HP 800, HP 550 etc. sind also in dieserm Disput völlig egal......

  • trotzdem bleibt die rechtsgrundlage zur fertigung einer OWI für den Pol.-Beamten vor Ort die gleiche, nämlich §§ 49StVO, 69aStVZO, Verfolgung Rechtsverletzung-Anzeige: 53I und II , 65 OWIG bis §25 StVG , Rechtsverletzung- Verwarnung: 56 und 57 OWIG
    (rechtsgrundlagen dementsprechender folgemaßnahmen wie körperliche eingriffe, sicherstellung/beschlagnahme, durchsuchung etc. lass ich ma lieber gleich weg)
    diese werden wohl kaum durch einen diskussionsfreudigen verkehrsteilnehmer ausgehebelt :winker:
    und im übrigen ist kein Polizist verpflichtet, vor Ort Rechtsauskunft zu erteilen :zwinkerer:
    (so jetzt hab ich genug gestänkert, anklam wird das mit gerstensaft irgendwie unterstrichen :lach:

  • Nennung der entsprechenden Rechtsübertretung und deren feststellung ist keine Rechtsauskunft sondern eine Pflicht.


    Prinzipiell werde ich nochmal nachprüfen inwieweit die Befugnisse des entsprechenden Beamten gehen, also eine Verhältnismäßigkeit zwischen (angeblichem) Rechtsverstoß und entsprechender Maßnahme (Sicherstellung/Wiegung/Stillegung etc.)


    Hochinteressantes Thema..... viele Grün-Weiße operieren aus reiner Unwissenheit meist auf dünnem Eis...... leider auch zu Ungunsten dere, die sich damit auskennen.....

  • ich habe eben nochmal Infos eingeholt, wie eigentlich im Fall des Falles der Verlauf wg. Feststellung - Umsetzung einer Anordnung der Polizei ist.


    Rechtshintergrund ist die Anordnung eines Vollstreckungsbeamten, dem Folge zu leisten ist.


    Vorgehen kann man gegen sowas nur im Nachhinein. Und darin liegt auch der Vorteil der Wissenden.


    Ist man in der Lage, seinen Standpunkt (in diesem Falle die Leergewichtsformulierung-Wiegen) entsprechend mittels juristischen Kommentaren, Gesetzesinterpretationen etc. zu untermauern wird sich ein Polizist sehr genau überlegen in wieweit er sich mit seinem (in der Praxis bis dato IMMER lückenhaften Wissen)aus dem Fenster lehnt.
    Es hat zwar vor Ort die Verfügungsgewalt, muß aber bei einem Widerspruch mit entsprechenden fachlichen und disziplinarischen Konsequenzen rechnen. Und sowas riskiert man nicht leichtfertig, zumal wie schon gesagt, es keinerlei juristischen Bestand hätte.....


    Und deshalb die Empfehlung an alle Anhängerfahrer (was hier bis auf die Rhön-Besitzer mehr oder minder alle einschließt):


    Dieses Schreiben vom ADAC ausdrucken und ab zu den Anhängerpapieren.
    Ggf. noch ergänzt durch nen Spruch von der Dekra oder irgendnem Prüfverein, das Gesamtgewichte nur durch das Wiegen auf geeichten Waagen ermittelt werden können

  • da fällt mir nur die pflichthafte abschlussbemerkung im matheuntericht ein,welche man unter ner gelösten gleichung drunterschrieb:


    w.z.b.w. (was zu beweisen war)