• Interessantes thema. das mit 4 cm ist falsch, auch das, das es bei luftfahrwerken keine min. höhe gibt. es gab bis zu einem bestimmten zeitpunkt keine rechtliche vorschrift, die aussagte, wie tief ein fahrzeug sein muss, soll oder darf. es gab eine unverbindliche richtlinie, tüv-merkblatt haste nich gesehn, das aussagte, zwecks allg. strassenbeschaffenheit usw., eine mindesthöhe von 11cm vom tiefsten fahrzeugpunkt vorzusehen. mit der eu ist das nun auch vorbei. die eu-richtlinie sagt aus, das die unterkante des frontscheinwerfers min. 50cm über dem boden sein darf. diese richtlinie ist verbindlich und eu-recht. allerdings sollten keine schleifenden reifen oder ähnliches am auto sein. als probiermaß in der garage sind die 11cm eigentlich ganz gut. wenn da nichts schleift, wackelt und luft hat sollte es beim tüv keine probleme geben, und man kann sich auf die richtlinie beziehen. wie diese richtlinie heisst weiss ich leider nicht....vielleicht kann ja mal jemand die rausfinden.


    ps: sach ma kombi...wo holst du nur deine informationen her??? haun irgendwie nie richtig hin...is mir in letzter zeit mal aufgefallen....ohne angreifend zu wirken!

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  • Genau so ist das.
    Es gibt da allerdings noch paar andere Maße, die man auch beachten sollte.


    z.B.
    das Nummernschild muss min. 20 cm vom Boden weg sein,
    dann gbibts da auch noch ein Maß der AHZ bzw. der Kugel vom Erdboden, glaub da warn´s 35 cm im belasteten Zustand


    Aber da läßt sich dann ja immer noch einiges machen!