Wie fahr ich zur Dekra (Vollabnahme)??

  • Zitat

    Original von icke WES
    Und 'nen geeichten Bremsenprüfstand auch noch. :grinsi:


    Ne, Braust du scheinbar nciht. 'In der Werkstatt in der ich normalerweise TÜV machen lasse haben die auch keinen, und bei meinem Bekannten wo der TÜV-MAnn privat hinkommt freilich auch nicht. Der Fährt dann halt ne Runde mit deinem Auto, das muß reichen. :top:


    Aber nochmal zum Thema fahren ohne Kennzeichen.
    Heute war mein Kumpel, ein passienierter Golf-Tuner der öfter mal beim TÜV ist, bei mir und hatt mir glaubwürdig versichert das das Fahren ohne Kennzeichen legal möglich ist. Allerdings nur zur nächstgelegenen TÜV-Prüfstelle und nur auf dem direkten Weg dorthin und direkt wieder zurück.
    Da ich mir bei dem auch sicher bin, dass der keinen Blödsinn erzählt und mir mein TÜV-Mann ja auch schon gesagt hatt das das möglich ist würde ich das mal als gegeben hinnehmen.


    Oder gibt es da vieleicht regionale Unterschiede???


    Also bei mir ist die Verwirrung jetzt perfekt. :verwirrt: :verwirrt: :verwirrt:


    Gruß, Waldmoos.

  • Also ich glaube ein Bremsenprüfstand ist schon Voraussetzung für eine Vollabnahme (nicht TÜV!).


    Denke auch, das ich schonmal etwas gehört habe, das man gänzlich ohne Kennzeichen zur Abnahme fahren kann. Wichtig ist natürlich, das man auf dem direktesten Weg fährt.
    Werde mich diese Woche nochmal bei der Zulassungsstelle und meiner Versicherung erkundigen. Melde mich dann nochmal.


    Immerhin wirds langsam ernst, mein neuer 601er hat heut das erste mal wieder lustig gequalmt (und das nicht wenig, da neue Kurbelwelle).


    grüße,
    BM

  • Vollgutachten ist auch nichts anderes als eine HU nur das noch ein Datenblatt für die ZLS erstellt wird und deshalb kostet es ein paar euro mehr als eine HU

  • Tach auch...


    Habe heute mit der Werkstatt telefoniert, die die Vollabnahme durchführen wird. Kenne die Leute dort zwar schon recht lang, bin aber sehr selten dort, da die Werkstatt doch recht weit weg ist.
    Jedenfalls meinte er es wäre kein Problem, ich könnte seine roten Kennzeichen haben. Ich könnte sie am Donnerstag abend abholen und am Freitag zur Abnahme kommen. Fand ich sehr koorperativ von den Jungs :top:
    So kann ich wenigstens noch eine kleine Probefahrt machen, bevor das Teil geprüft wird.
    Das Telefonat mit der Versicherung hat sich damit also erledigt.


    grüße,
    BM

  • Ich habe es jetzt schwarz auf weiß, es steht nämlich auf dem Abmeldungsschein:


    ***********
    Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind. Ob ein derartiger Versicherungsschutz besteht, ist auf der sogenannten Doppelkarte dokumentiert. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherer.


    Insbesondere folgende Fahrten stehen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren: Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels (hier auch mit endgültig abgemeldeten Fahrzeugen) sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung zwecks Zulassung des Fahrzeugs.


    Der Untersuchungsbericht über eine Hauptuntersuchung, die Prüfbescheinigung über eine Sicherheitsprüfung oder eine Abgasuntersuchung sind in jedem Fall aufzubewahren und zuständigen Personen/Stellen zur Prüfung auszuhändigen.
    *******************


    Das bedeutet also:
    wenn das auto hinterher angemeldet wird, muss man sich von der versicherung einfach zusichern lassen das das auto schon ab dem tag des tüv versichert ist. die versicherungskarte und auch die abmeldebescheinigung muss man mit führen dann darf man ohne kennzeichen zum tüv.
    hinterher dann mit den papieren und dem tüvbericht auch nach hause und dann zur zulassungsstelle.


    es ist also erlaubt zum zwecke der zulassung ohne kennzeichen zu fahren.


    nachzulesen auch hier:
    http://www.stvkr.de/Kfz-Zulassung/abmeldung-zulass.htm

  • Du hast doch den Text abgetippt hast du auch gelesen was drauf steht?



    Du schreibst

    Zitat

    es ist also erlaubt zum zwecke der zulassung ohne kennzeichen zu fahren.


    und dann noch

    Zitat

    dann darf man ohne kennzeichen zum tüv.



    Und in deinem abgetippten Text steht

    Zitat

    Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat



    das steht doch deutlich

    Zitat

    vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat


    also wie kommst du darauf man dürfe ohne Kennzeichen fahren?

  • Ungestempelt bedeutet lediglich ohne Plaketten...aber das schrieb ich doch auch schon so....NICHT ohne Kennzeichen fahren, denn die Polizei braucht einen Anhaltspunkt..nur welchen ohne Kennzeichen :winker:

  • Ich habe nicht mal getippt, sondern nur kopiert. :grinsi:


    Will euch auch garnicht widersprechen, ich weiß es ja selber nicht genau, aber es steht dort nicht


    "vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat"
    sondern:
    "...ODER...vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat"


    Das ganze lies mich zum meinem Schluss kommen.
    Ich habe nun um sicher zu sein weil mir ja das ganze auch bevor steht bei der ZLS angerufen und gefragt:


    Ihr habt absolut recht, ohne kennzeichen darf man nicht fahren!!
    Das "oder" an dem ich mich festgehalten habe steht für die alten kennzeichen welche entstempelt wurden, "oder" für neu zugeteilte noch nicht gestempelte.


    So, nu duck ich mich in meine Stille Ecke....

  • Hallo


    Also als ich meinen Trabi zu Vollabnahme "befürdern" müsste
    haben wir ihn einfach zur DEKRA geschleppt.
    Und an das geschleppte Fahrzeug ein Pappschild mit dem Kennzeichen des Schleppenen Fahrzeuges machen.
    So hat mir das mein DEKRA Prüfer (und Kumpel) empfohlen.
    Und es hat dabei keine Probleme gegeben.
    Und nicht vergessen beim Schleppen Warnblinkanlage einschalten bei beiden Fahrzeugen :zwinkerer:


    MfG Böhser Trabi

    Bist du ungeschickt, hast linke Hände?
    Läufst gegen Türen und auch Wände?
    Kannst nicht schrauben und nicht lenken?
    Hast auch Probleme mit dem Denken?
    Kriegst nicht mal deine Schuhe zu?
    Du bist ein Mann für A.T.U. !!!

  • Genau das darf man nach Auskunft der Polimanzei nicht machen. Abschleppen darfst nur ein angemeldetes KFZ zB. mit Panne...auch wenn alles neu gemacht wurde und sicher ist mußt es aufm Trailerteilchen anbringen oder Tageszulassung usw...nach meinem Wissen (hatte voriges Jahr mal bei Polimanzei angefragt)

  • also manche wolln es einfach nicht wissen!
    hab doch schon am 26.3. geschrieben:"wenn 2. nicht möglich und 1. zu teuer geht gesetzlich eine vorläufige zulassung zu erwirken! das heißt versicherungskarte holen mit vermerk vorläufige deckung! dann zulassungsstelle mit papieren antreten also brief(alt), abmeldung, doppelkarte, ausweis. zuteilung eines kennzeichens, eines neuen briefes unter vorbehalt der nachlieferung von tüv und au dann zum schildermacher. der macht die zugeteilten schilder. dann die kennzeichen ohne plaketten ans auto und mit vorläufiger zulassungnicht mehr als eine kreisgrenze überschreiten und zum tüv und au fahren, dann auf direktem wege zur zulassungsstelle. kennzeichen vorlegen und steuermarken anbringen lassen.
    das geht wirklich. nur muß man der zl-stelle das erst sagen.
    man fährt also mit einem noch nicht richtig zugelassenen kfz aber richtigen kennzeichen ohne plaketten los und kommt über tüv und zl-stelle mit plaketten wieder. das auto muß aber versichert sein!"
    das heißt ein versicherungsnachweis muß mitgeführt werden!


    und zum thema abschleppen gibt es hier schon genug leute, die bezahlen mußten!
    abschleppen dürfen privatpersonen nur von gefahrenstellen und pannen zur nächstgelegenen werkstatt oder nach hause. alles was im weitesten sinne mit überführungen zu tun hat, ist grundsätzlich nur zugelassenen pannendiensten erlaubt, egal ob auf der brille oder am seil!
    ein fahrzeug, welches nicht versichert und fahrtauglich ist, darf überhaupt nicht mehr geschleppt werden!
    falsche kennzeichen anbringen habe ich hier auch schon erläutert!

    Mehr Power - mehr Raum - bessere Storries - Barkas!

  • Als ich Heute mal wieder mit unserem Waran 1501 gefahren bin ist mir etwas ganz anderes eingefallen:


    Hol dir einfach ein 6 km/h Schild, papp es an die Heckscheibe und dann gehts im ersten Gang ab zum TÜV. :grinser: :grinser: :grinser:


    Solange du nicht schneller als 6 km/h fährst kann dir normalerweise Keiner was. :top:


    *mann bin ich krank* :grinsi: :verwirrt::lach:



    Gruß, Waldmoos.


  • :dududu: wenn so ein 6 km/h Schild dran ist, darf das Fahrzeug bauartbedingt nicht schneller bewegt werden können - somit müsstest du alle Gänge außer dem 1. und dem Rückwärtsgang sperren (lassen) :zwinkerer:

    :aicke: TRABANT - mehrfach Alpenerprobt
    Wos´n doa loooohhhhs??? :aicke:

  • schon wieder falsch! :verwirrt:
    nur wenn, du nicht schneller fahren kannst als 6km/h, geht das.
    also mußt du für die fahrt zum tüv erstmal den zweiten dritten und vierten gang kaputt machen und vor der werkstatt wieder einbauen :grinser:
    oder die politur macht :tkopf:

    Mehr Power - mehr Raum - bessere Storries - Barkas!

  • Mann und ich hab mir schon selber auf die Schulter geklpopft.


    Aber egal, war ja nur so ne wirre Idee. :verwirrt:


    Zumindest weiß ich jetz wozu diese seltsame Sperre war die bei unserem Waran den 3. und 4. Gang gesperrt hatt. :grinser: :grinser: :grinser:


    Gruß, Waldmoos.

  • §23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen


    (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vorgesehenen Daten enthalten. Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung sowie der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen; wurde das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht durch die Eintragung der Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 im Fahrzeugbrief, sondern in der nach § 20 Abs. 3a Satz 1 vorgeschriebenen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch diese der Zulassungsbehörde vorzulegen; wenn noch kein Fahrzeugbrief vorhanden ist, ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs zu beantragen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch daß es gesucht wird. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist noch dass es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei geschützten Wasserzeichen verwendet werden (Muster 2b). Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens


    in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt.


    Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. Fertigt die Zulassungsbehörde für ein Fahrzeug mit einer EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf der Übereinstimmungsbescheinigung diese Ausfertigung unter Angabe der betreffenden Briefnummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum Nachweis der Betriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3) oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 a) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3) vorzulegen.


    (1a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird. Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu vermerken.


    (1b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen). Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums ins Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein durch eine in Klammem gesetzte Angabe des Betriebszeitraums hinter dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken.


    (1c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage V c zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).


    (2) Das von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis drei Buchstaben nach dem Plan in Anlage I. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage II bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungsnummer dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der Anlag IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 4 fallen, bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.


    (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen.


    (4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu Sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betreibszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.


    (5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre. Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Zulassungsbehörde eine Prüfplakette zuzuteilen, die diesen Zeitpunkt angibt. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Verkehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzunehmen. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes im Verkehr waren, ist vor Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 vorzunehmen.


    (6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung verwendet, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei der es sich um die Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Verwendung und deren Beendigung im Fahrzeugschein; der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zu diesen Zwecken vorzulegen.


    (6a) (aufgehoben)


    (7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 3 und 5) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewisen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

    Traban Kübel 1.1 :top:Wartburg 312 Limo Bj:1966 :top:Qek Junior, Mercedes W220 S500, Honda Goldwing ;)

  • @winger:so klingt das, wenn man den gesetzestext abschreibt.
    für alle die es auch verstehen wollen, gibts das schon seit einiger zeit ausführlich, unterhaltsam und leicht verständlich mit allen angaben über gutachten, kosten und nutzungseinschränkungen für ALLE kennzeichen, die in deutschland fahren im -------CLUBMAGAZIN----- :grinser:
    es gibt nämlich noch viel mehr möglichkeiten :verwirrt:


    ist nicht böse gemeint winger, aber nicht so übersichtlich, wie alles in gesetzbüchern!

    Mehr Power - mehr Raum - bessere Storries - Barkas!