Aus gegebenen Anlass wollte ich nachfragen, ob meine Ansicht richtig ist?
Der Trabant 1.1 hat ein Leergewicht von 700 kg Limo bzw. 735 kg Universal (Kombi)
Er darf einen Anhänger ziehen bis 300 kg ungebremst und 400 kg gebremst.
Die Stützlast beträgt maximal 50 kg.
D.h. der ungebremste Anhänger darf ein maximales tatsächliches Gewicht von 350 kg haben (300 kg gezogen plus 50kg die abgezogen werden für die Anhängerzugvorrichtung) aber nur dann, wenn das zulässige GEsamtgewicht des Anhängers größer als 300 kg ist.
Wenn ich die tatsächliche Stützlast um mehr als 50%, d.h. mehr als insgesamt 75kg überschreite, dann muss ich 40 Euro zahlen und bekomme 1 Punkt, wenn ich aber nur 74,9 kg tatsächliche Stützlast habe, dann passiert mir nichts im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit. (Frage ist nur was mit der ABE ist, wenn die Zuggabel/rohr dafür nicht ausgelegt ist?)
Wenn die zulässige Anhängerlast hinter Kraftfahrzeugen (also mein Anhänger hinter dem Trabi wiegt mehr als 300 kg (die 50kg kommen bei der Berechnung erst später, es geht um prozentuale Erhöhungen und da ist 300 kg maßgeblich plus dann 50kg) ) dann habe ich folgende Ordnungswidrigkeit begangen:
Mein Anhänger wiegt hinter dem Trabi
365 kg = keine Ordnungswidrigkeit
bis 380 kg = 10 Euro
bis 395 kg = 30 Euro
bis 410 kg = 35 Euro
bis 425 kg = 95 Euro plus 3 Punkte
bis 440 kg = 235 Euro plus 3 Punkte
mehr als 235,01 kg = 235 Euro plus 3 Punkte
Meine Meinung resultiert aus folgenden Überlegungen: Zitiert aus Gesetzessammlung
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
BKatV, Ausfertigungsdatum: 14.03.2013
Vollzitat:
"Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498)"
Stützlast
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde § 44 Absatz 3 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3 40 €
(dazu kommt noch zur Zeit 1 Punkt in Flensburg)
Und beim Anhängerhandel habe ich folgendes gefunden, was ich komplett als Kopie beifüge, mit Verweis auf Fundstelle, nämlich
http://www.kuhnert-anhaenger.de/lasten.html
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
In § 42 Abs.1 StVZO wird die "gezogene Anhängelast" geregelt. Dieser Ausdruck bezieht sich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers. Dieses ergibt sich auch aus § 42 Abs.1 Satz 2 StVZO: "Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.
Und bei ÜbeRschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes z.B. des Anhänges gibt es folgende Strafen. 8KOPIERT BEI. http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/tab_03.php9
Bußgeldkatalog
Tabelle 3: Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängerlast hinter Kraftfahrzeugen
Anhang zu den Nummern 198 und 199 (Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen)
b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
Nr.Überschreiten in v.H.Regelsatz in EuroPunkteKategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe 198.2.1
199.2.1mehr als 5 bis 1010 198.2.2
199.2.2mehr als 10 bis 1530 198.2.3
199.2.3mehr als 15 bis 2035 198.2.4
199.2.4mehr als 20953B198.2.5
199.2.5mehr als 251403B198.2.6
199.2.6mehr als 302353B