Neue Regelung für Gespanne (FE-Klasse B)

  • Hallöchen!
    Habe eben eine E-Mail bekommen, die einige hier interessieren dürfte. Hoffe, das wurde hier noch nicht ausführlich besprochen - habe auf jeden Fall nix gefunden...
    Für den Trabant-Fahrer an sich vielleicht nicht sooo interessant, aber sicher wird es den einen oder anderen freuen:


    In zwei Jahren (2013) kannst du nach 2,5 Stunden Theorie, 3,5 Stunden praktischer Unterweisung und einer Stunde Übungsfahrt, also einem Tag Schulung, die fetten Wohnwagen kaufen und fahren, ohne extra die BE zu machen.


    6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3):


    3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:


    „§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96


    (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.


    (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.


    (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.


    (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen."



    „Anlage 7a (zu § 6a Absatz 2)


    Fahrerschulung


    1. Allgemeines


    Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.


    2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen


    Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.


    3. Schulungsstoff


    Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.


    3.1 Theoretischer Schulungsstoff


    Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:


    3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften,


    3.1.2 Fahrzeugführer,


    3.1.3 Straße,


    3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer,


    3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,


    3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,


    3.1.7 Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,


    3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,


    3.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,


    3.1.10 Fahrzeugdynamik,


    3.1.11 Sicherheitskriterien,


    3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),


    3.1.13 richtiges Beladen und


    3.1.14 Sicherheitszubehör.


    3.2 Praktischer Übungsstoff


    Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:


    3.2.1 Beschleunigen,


    3.2.2 Verzögern,


    3.2.3 Wenden,


    3.2.4 Bremsen,


    3.2.5 Anhalteweg,


    3.2.6 Spurwechsel,


    3.2.7 Bremsen und Ausweichen,


    3.2.8 Pendeln des Anhängers,


    3.2.9 Abkuppeln und Ankuppeln und


    3.2.10 Einparken.


    3.3 Fahrpraktische Übungen


    Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:


    3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,


    3.3.2 Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und


    3.3.3 Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.


    4. Schulungsfahrzeuge


    Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3.500 kg liegt und eine Gesamtmasse von 4.250 kg nicht überschreitet, und mit


    a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,


    b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und


    c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel


    zu verwenden. Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE" entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.


    5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen


    Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.


    6. Abschluss der Schulung


    Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.



    Grüße vom Bodensee
    DerCasi