Seitliche Rückstrahler am Anhänger
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Mit den Strahlern ist wohl teilweise Ermessenssache des Prüfers: Als ich mit meinem HP300 (Bj 74) beim TÜV war, bekam ich als Mangel fehlende Seitenstrahler. 2 Monate später war ich bei der selben TÜV-Station bei einem anderen Prüfer mit meinem Qek Junior(Bj 86). Bei dem wurden die fehlenden Strahler nicht bemängelt. Soweit ich weiß, ist der Qek ein bißchen länger als der HP300.
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Sasch hats doch schon geschrieben, so Gesetzestexte muß man so nehmen wie sie da stehen. Einige hier wollen lesen:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - sowie Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m [...]Steht da aber nicht, da steht:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger [...]Kleiner Unterschied, ganz andere Bedeutung.
Da steht tatsächlich, umganssprachlich übersetzt, Anhänger ohne Ausnamen, egal wie lang.
Ob und wie sowas geahndet, bemängelt oder sonstewas wird ist ne andere Baustelle, aber wenn man sich schon auf Gesetzestexte beruft muß man die halt richtig lesen
Chrom
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Danke! Ich dachte schon, ich bin der Einzige.
Mir fällt gerade noch auf, dass mein Beispiel "XXL-Stretchlimo" zu streichen wäre, da Personenkraftwagen.
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Hier der Gesetzestext:
"§51a Seitliche Kenntlichmachung
<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (1)
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von
mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite
wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des
Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte
Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs,
bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein.
Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf
nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht
zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher
als 1500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens
je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als
600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese
Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein."Also ist es doch eindeutig geregelt. Wie es schon einige Vorredner gepostet haben müssen seitliche Katzenaugen angebracht sein! Von Gespann steht da nichts, von einer dem Anhänger zugeordneten Meterangabe auch nicht. Lediglich "sowie Anhänger", damit ist jeder Anhänger dazu verdonnert, mit den gelben Dingern zu fahren.
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HP401.01/06 Bj. 88: Mängelfrei trotz Pneumant Bj. 88 und ohne Reflektoren seitlich bei unbekanntem Prüfer
CT6-1B deluxe Bj. 78, Mängelfrei ohne Reflektoren seitlich bei einem Prüfer der einen eher gedämpften Ruf hat oder anders gesagt: hohe Mängel- und Durchfallquote.mit den polizeilichen hatte ich noch nichts zu tun mit was am Heck.
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Mein Dekra-Mann hat heute mit der entsprechenden Durchführungsbestimmung in der Hand zum Mitlesen für mich gleich mal Licht ins Dunkel gebracht:
Alle Anhänger ab Baujahr 1981 müssen zwingend mit seitlichen Reflektoren nachgerüstet werden. Hänger vor Baujahr 1981 nicht. Die Herkunft Ost oder West spielt dabei keine Rolle. Es ist auch egal, ob es sich um ein und den selben, baugleichen Hängertyp handelt: bei EZ ab 1981 müssen welche 'ran.
Wichtigste Neuerung:
Während fehlende Reflektoren bisher nur ein geringer Mangel waren und man trotzdem die HU bestand, wird das Fehlen dieser Rückstrahler seit Juli 2012 als erheblicher Mangel eingestuft und sorgt sozusagen für "Durchfall"...Da hatte ich Glück, daß ich heute früh noch fix im Baumarkt zwei dieser Katzenaugen für 1,99€ gekauft habe...Nachprüfung wäre teurer gewesen...und die entsprechenden Bohrungen hatte die Wanne ja sowieso schon.