Kfz.-Steuer: (derzeit nur in Hs) rechtswidrige Erhebung?

  • Wie man auf der Internetseite des Hessischen Finanzministeriums http://www.hmdf.hessen.de lesen kann, wurde zum 01. Januar 2004 verfügt, daß in diesem Bundesland kein Steuerpflichtiger mehr ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen zugelassen bekommt, der nicht dem Landratsamt die Einzugsermächtigung für die fällig werdende Kfz.-Steuer von seinem Konto erteilt. Ausnahmen soll es in besonderen "Härtefällen" geben, Steuerbefreiungen sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die Verfügung ist vorerst bis zum Jahresende befristet.


    Zudem prüft man probeweise in bestimmten, in der Verfügung abschließend aufgezählten Landratsämtern, ob der zukünftige Halter noch Rückstände an Kfz.-Steuer bzw. stl. Nebenleistungen hat. Diese sind vor der Zulassung des nächsten Fahrzeuges an Ort und Stelle bar zu entrichten. Sind die Rückstände streitig, wird die Zulassung bis zur Klärung (d.h. m.E. bis zum Abschluß des Rechtsbehelfs- bzw. Finanzgerichtsverfahrens) zurückgestellt.
    Mit der Unterzeichnung der Vollmacht erklärt sich der abwesende Halter einverstanden, daß dem Bevollmächtigten, den er mit den Zulassungsformalitäten beauftragt hat, Auskunft über diese Schuldstände gegeben wird. Diese Vorgehensweise erfüllt m.E. eindeutig den im § 30 Abs.2 Nr.1a AO beschriebenen Tatbestand.


    Im übrigen halte ich die Verfügung für deutlich überzogen und nicht durch §§ 30a Abs.4 und 90 Abs.1 AO gedeckt:
    Die StVZO sieht nicht als notwendige Voraussetzung für das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges vor, daß der Halter über eine Bankverbindung in der Bundesrepublik Deutschland verfügt.
    Auch die Frage, ob und in welcher Höhe Kfz.-Steuer festzusetzen ist, hängt nach dem einschlägigen Gesetz nicht davon ab, ob und bei welchen in der Bundesrepublik tätigen Banken der Halter Konten und Depots unterhält. Dies ist auch keine Voraussetzung dafür, daß die Kfz.-Steuer überhaupt entrichtet werden kann, denn die korrekt festgesetzte Steuer kann auch bei einem beliebigen Kreditinstitut zugunsten der Finanzkasse bar eingezahlt werden.
    Und nicht zuletzt ist es in der bundesdeutschen Praxis der Steuererhebung sicher einmalig, daß die Steuerzahlung nur dann akzeptiert wird, wenn sie der Steuerpflichtige höchstpersönlich leistet. Dies ist mit fiskalischen Motiven nicht erklärbar und damit schießt die Verfügung weit über das erklärte Ziel hinaus.


    Umgekehrt wiederum bietet die Erfassung einer persönlichen Bankverbindung des Halters bekanntermaßen keinerlei Garantie dafür, daß die Steuer dort auch eingehoben werden kann. Banken sind regelmäßig nicht verpflichtet, Lastschriften auszuführen, wenn das belastete Konto im Moment der Belastung nicht ausreichend gedeckt ist. Zudem kann der Steuerpflichtige nicht gezwungen werden, infolge materiell unrichtiger Verwaltungsakte zu hohe Abbuchungen unwidersprochen hinzunehmen. Somit ist die Verfügung letztlich auch ungeeignet, die Erhebung der Kfz.-Steuer gerade bei hartnäckigen Steuerverweigerern zu vereinfachen, die man vorgeblich damit treffen will.


    Die Vorgehensweise scheint zudem nicht geeignet, mit Steuerangelegenheiten bisher nicht betraute Verwaltungsangestellte der Landratsämter für den Regelungsinhalt der §§ 30, 30a und 90 AO zu sensibilisieren. Zumal die o.g. fiskalisch nicht motivierbare Bestimmung den Eindruck hinterläßt, daß die Erfassung der Bankverbindung eigentlich für die Regulierung einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten benötigt wird. Da nicht alle Kreditinstitute die Bereitschaft haben, unpfändbare Bezüge abzusondern, wird sich dadurch die Rechtsposition vieler Bürger im Straßenverkehr nicht gerade verbessern.

    Welch triste Epoche, in der es leichter ist, ein Atom zu zertrümmern als ein Vorurteil.
    Kia trista epoko, en kiu pli facilas detrui atomon ol antaujughon.


    Albert Einstein