deutschland einig gesetzland! Würg....

  • es ist doch immer wieder erschreckend!!! heute hab ich meine pappe abgemeldet, weil demnächst erstmal ein kurzzeitkennzeichen kommen soll. der tüv ist seit 04/03 abgelaufen...das auto läuft nur 7 monate im jahr. jetz krich ich nen bussgeld.....hat die zulassungstelle gesagt.... weil das auto keinen tüv mehr hat, obwohl ich nachweisen kann das das ding definitiv seit oktober 02 in der garage steht. angemeldet war es, weil es ja zum einen in der versicherung fällt, und ich...offiziel gesprochen....schneller feretig werden wollte. steuern zahlte ich auch! und jetzt zur bestrafung wieder 25 euro.....ist das normal hier????

    Einmal editiert, zuletzt von snydman ()

  • Tja, das interresiert keinen ob du dein Auto bewegst oder in der Garage auseinanderer genommen hast. Angemeldet bleibt angemeldet und somit bist du auch in der Pflicht deine HU und AU regelmässig inerhalb der Fristen zu machen.
    Du hättest dir den Ärger erspart wenn du dein Auto vorrübergehend abgemeldet hättest. Da hättest auch mehr Geld an Steuern und Versicherung gespart und müsstest jetzt nicht 25 € löhnen :zwinkerer:

  • Wie jetzt ? Die Zulassungsstelle veranlasst, daß du ein Bußgeld berappen darfst ? Solche Methoden sind mir ja völlig neu.
    Daß der TÜV auf das eigentliche Fälligkeitsdatum zurückdatiert wird, ist mit ja bekannt, aber daß die Zulassungsstelle was mit dem Fahrzeugzustand etc. zu tun hat, ist neu.
    Was passiert denn, wenn man deutlich zu spät beim TÜV aufläuft ?
    Mein QEK hätte im letzten Jahr hingemußt, nur habe ich den gar nicht bewegt. Wenn ich da ein Ticket für bekomme, werd ich aber sauer !
    Es sei denn, die Polizei greift mich auf der Fahrt dorthin auf, aber das wäre ja ein typischer Fall von selbst Schuld.

  • Ja, Ja. Die "Beamten"! (ich hoffe, jeder der mich kennt, erkennt auch die Ironie!!) :lach:
    @snydman: Ist doch legitim, dass die von dem Fall ausgehen, dass ein Auto, das angemeldet ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr gedacht ist. :verwirrt:

  • Also wenn man deutlich zu spät zur Hauptuntersuchung fährt gibts eine auf die Mütze mit Rückdatierung.


    Fahrten direkt zum TÜV/Dekra sind meines Wissens nach zulässig.
    Für die Freunde in Grün ist denke ich eine schriftliche Terminbestätigung ganz gut, dann gibs es nichts zu nörgeln.

    It's not a bug it's a feature!
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    Multiple exclamation marks are a sure sign of a diseased mind.
    - Terry Pratchett, "Eric", In Literature -

  • Der snydman hat doch aber das gute Stück absichtlich über Silvester angemeldet gelassen, um den Versicherungsvertrag herunterstufen zu lassen. Und wieviele Anhänger stehen irgendwo angemeldet rum, weil die Ersparnis aus Steuern und Versicherung viel geringer ausfällt als die Verwaltungsgebühren und man außerdem keine Vollabnahme riskieren will.


    Also das Knöllchen würde ich auf keinen Fall zahlen, denn es steht nirgends, daß zum Stehen in der Garage das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO genügen muß und im öffentlichen Verkehrsraum bist Du ja wohl damit nicht erwischt worden.


    Peter

    Welch triste Epoche, in der es leichter ist, ein Atom zu zertrümmern als ein Vorurteil.
    Kia trista epoko, en kiu pli facilas detrui atomon ol antaujughon.


    Albert Einstein

  • Ich glaube, das ist alles eine Ermessensfrage. Ich bin mal im November zur ASU gefahren. Fällig gewesen wäre sie im Januar - also war ich 10 Monate zu spät dran.
    Mit den Worten "Da müssen Sie aber im Januar nochmal kommen." hat mir der Meister die Plakette drangeklebt.
    Als ich dann im Januar zum TÜV bin, haben die gesagt: ASU gilt noch bis November. Ich guck auf die Plakette - und siehe da, es steht 11 drauf. Der hatte mir also die Asu für ein volles Jahr gegeben, obwohl er genau das Gegenteil behauptet hatte. :hä:


    Du hattest einfach Pech mit der Beamtin auf der Zulassungsstelle. Die hatte am Abend vorher Ärger oder schlechten Sex oder sonst irgend etwas, das Du ausgleichen mußtest.

  • moinmoin


    also gegen die 25 euro würde ich dann einspruch einlegen, wenn du die bekommen solltest. dann müssen die dir erst einmal nachweisen das du das fahrzeug wärend es keinen TÜV/AU hatte, im öffentlichen Strassenverkehr bewegt hast. sollte das nicht sein dann ist dieses bußgeld nicht rechtmässig. (gruß von meinem anwalt)


    man kann z.b. auch bei der TÜV-Prüfung gegen eine rückdatierung auf den eigentlichen termin widersprechen. natürlich nur wenn man sich nicht erwischen lassen hat. mein tüver hat mich noch nie zurückgesetzt (bin immer so um 2 monate drüber). das fahrzeug kann ja bis zur vorstellung beim prüfer in einer garage gestanden haben, bzw repariert worden sein. das hat mir mein prüfer wörtlich gesagt. und "das kann ihm dann keiner verbieten".


    gruß

  • Dazu fällt mir noch etwas ein:
    Meine Saisonzulassung läuft 04 - 10. Bevor ich das Auto damals zugelassen habe, bin ich zum Vollgutachten gefahren. Das war noch im März. Und seitdem datiert mir der Prüfer den TÜV immer auf März, obwohl ich nie und nimmer im März zur HU fahren kann, weil die Kiste ja erst ab April zugelassen ist. Da hilft kein Bitten und Erklären. Dienst nach Vorschrift - egal, wie sinnlos es ist.
    Was kann man tun?

  • http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php


    was da steht ist GESETZ!


    und da habe ich leider nichts (ausgenommen auserhalb saison bei saisonzulassung) gefunden, was von hu und au pflicht befreit, wenn das fahrzeug zugelassen ist.


    EXTREM anzuzweifeln ist aber, dass der gesetzgeber sich selbst die nachweisplicht auferlegt!!!


    gruß an deinen anwalt @ Chefmechaniker :winker:



    habe mir heute erst die au plakette auf märz kleben lassen, obwohl sie im oktober abgelaufen war. ich soll es blos keinem weiter erzählen, hat er gesagt.... :grinsi:

    Einmal editiert, zuletzt von Little ()

  • was ist den wenn sich tüver oder zulassungstelle verkleben? also man bekommt AU eigentlich nur für 1 Jahr, aber die kleben 2 Jahre. in den papieren steht aber 1 jahr?

    Jetzt wo ich tot bin ist alles soviel leichter,
    ihr müsst alle aufstehen und ich schlaf einfach weiter.


    Nicht lange raten, recherchieren! Original-Trabant.de

  • also bei mir war es mal so das ich zwar noch eine für 4 Monate gültige AU-Plakette auf dem Kennzeichen hatte, aber die Zulassungsstelle den AU-Schein sehen wollte. Ich hatte den AU-Schein verloren und die Plakette ist für die Zulassungstelle nicht ausreichend als Beweismittel. Wenn man es genau nimmt, gilt nur das was im Schein steht. Bei einer Verkehrskontrolle wird eh der AU-Schein verlangt und wenn der abgelaufen ist , kann das Ärger geben und wenn du dann noch eine gültige AU-Plakette auf dem Kennzeichen hast, dir noch Urkundenfälschung vorgeworfen werden. :schock:


    Was aber nicht heissen muss das das auch so passieren kann.


    Es könnte so passieren denke ich. :zwinkerer:

  • so ist es! wobei bei den ettlichen verkehrskontrollen in meinem leben, noch nie ein bulle den au schein sehen wollte.....

  • wenn ihr nach Dessau kommt, vergesst den AU-Schein nicht.... hier muß er vorgezeigt werden (die haben letztens sogar die Reifen-Felgenkombi an meinem AUDI überprüft... und, an dem Teil ist alles noch ab Werk, nix tuning alles stino - auch diese Reifen/Felgen :tocktock: (vor allem früh um 4!!!) :verwirrter: :verwirrt:

    :aicke: TRABANT - mehrfach Alpenerprobt
    Wos´n doa loooohhhhs??? :aicke:

  • also jetz hab ich mal ein wenig im verkehrsportal gelesen.....zwar nix gefunden wo definitiv steht, das ich mein auto tüven muss wenns inner garage steht....aber irgendwie versteh ich diese bürokarten und beamten deutsch so wie so nich..... :verwirrt::verwirrt:
    naja wird wohl seine richtigkeit haben....ich warte mal ab, was der bescheid sagt und dann werd ich mal mit meinem anwalt reden. immernoch :verwirrt:

  • da steht:


    "2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (2.5):"



    was soviel bedeutet wie: "die fahrzeuge sind einer hauptuntersuchung zu unterziehen".


    http://www.verkehrsportal.de/stvzo/anl_08.php


    eine ausnahmereglung für garagenparker habe ich leider nicht gefunden.